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VG Lüneburg

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Zitieren als:
VG Lüneburg, Urteil vom 10.06.2009 - 3 A 10/09 - asyl.net: M15764
https://www.asyl.net/rsdb/M15764
Leitsatz:

Keine generelle Gefährdung von früheren Kommunisten aus Afghanistan und einfachen Mitgliedern der DVPA, sondern allenfalls für hochrangige Mitglieder der DVPA und führende Repräsentanten des früheren kommunistischen Regimes aus Geheimdienst, Militär und Polizei sowie ihrer engsten Familienangehörigen; extreme allgemeine Gefahrenlage für Rückkehrer ohne familiäre Bindungen in Kabul wegen schlechter Sicherheits- und Versorgungslage.

Schlagwörter: Afghanistan, Kommunisten, DVPA, Mitglieder, Gruppenverfolgung, Sippenhaft, Geheimdienst, Khad, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, allgemeine Gefahr, extreme Gefahrenlage, Sicherheitslage, Kabul, Taliban, Versorgungslage, medizinische Versorgung, alleinstehende Personen, Situation bei Rückkehr, Wohnraum
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

[...]

Im Übrigen ist die zulässige Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzung des § 60 Abs. 1 AufenthG, es liegt für sie jedoch ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vor. [...]

Sie hat zum einen nicht glaubhaft gemacht, dass sie als ehemalige Kommunistin landesweit bekannt ist und ihr deshalb bei einer Rückkehr die Verfolgung droht.

Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 03. Februar 2009 gibt es keine organisierte, gezielte oder zentral gesteuerte Verfolgung von politischen Gegnern durch die Regierung unter Präsident Karzai. Allerdings würde es Hinweise geben, dass einzelne Regierungsmitglieder und einflussreiche Parlamentsabgeordnete die Verfolgung, Repression und auch Tötung politischer Gegner billigten. Ehemalige Kommunisten könnten sich in Kabul dann gefahrlos aufhalten, wenn sie über schützende Netzwerke und Kontakte, auch zu Regierungsvertretern, verfügten. Die schweizerische Flüchtlingshilfe zählt in ihrer Stellungnahme vom 26. Februar 2009 ehemalige Angehörige des kommunistischen Regimes zu den Gefährdeten. Auch der UNHCR informiert darüber, dass für afghanische Staatsangehörige, die mit der DVPA in Verbindung gebracht werden, ein besonderer Schutzbedarf angenommen werden kann (vgl. Auskunft UNHCR an VG Augsburg v. 09.01.2009). [...]

Aufgrund dieser Erkenntnisse geht die Einzelrichterin davon aus, dass die Verfolgung ehemaliger Kommunisten zwar nicht von vornherein ausgeschlossen ist, es aber keine einheitliche Gruppenverfolgung gibt. Es hängt demnach vom jeweiligen Einzelfall ab, ob eine Verfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG anzunehmen ist.

Nach der Rechtsprechung besteht eine Gefährdung allenfalls für hochrangige Mitgliedern der DVPA und ehemalige führende Repräsentanten des früheren kommunistischen Regimes aus Geheimdienst, Militär und Polizei sowie ihre engsten Familienangehörigen. Voraussetzung ist ein hoher Bekanntheitsgrad in der Öffentlichkeit (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 06.12.2005 - 6 A 11184/05 -; VG Köln, Urt. v. 26.03.2008 - 14 K 4834/07.A -; VG Köln, Urt. v. 18.03.2008 - 14 K 1850/05.A -; VG München, Urt. v. 15.11.2006 - M 23 K 03.51540 -; alle juris). Dieser Rechtsprechung schließt sich die Einzelrichterin an.

Eine Verfolgung der Klägerin bei ihrer Rückkehr nach Afghanistan als ehemalige Kommunistin ist wenig wahrscheinlich, denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie in Afghanistan eine exponierte Stellung inne hatte und deswegen auch heute noch in der Öffentlichkeit bekannt ist. Nach ihren eigenen Angaben war der Kläger ein einfaches Parteimitglied der DVPA ohne besondere Aufgaben. [...]

Die Klägerin hat zum anderen nicht glaubhaft gemacht, dass ihr bei einer Rückkehr nach Afghanistan die politische Verfolgung aufgrund ihrer Verwandtschaftsverhältnisse, insbesondere aufgrund ihrer Ehe, droht.

Zwar geht die Einzelrichterin davon aus, dass der Ehemann der Kläger für den Geheimdienst Khad in Afghanistan gearbeitet hat. Sie teilt insbesondere nicht die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in dem angefochtenen Bescheid vom 11. Dezember 2006 angeführten Zweifel, ob der Ehemann der Klägerin überhaupt für den Geheimdienst Khad tätig gewesen sei. [...]

Aus der Tätigkeit des Ehemannes der Klägerin folgt aber nicht zwangsläufig, dass ihr im Falle der Rückkehr nach Afghanistan die politische Verfolgung droht. Wie bereits oben dargestellt, besteht eine Gefährdung allenfalls für hochrangige Mitgliedern der DVPA und ehemalige führende Repräsentanten des früheren kommunistischen Regimes aus Geheimdienst, Militär und Polizei sowie ihre engsten Familienangehörigen. Eine Verfolgung der Klägerin ist schon deswegen unwahrscheinlich, weil selbst die Verfolgung ihres Ehemannes wenig wahrscheinlich ist. Dieser hatte in Afghanistan keine exponierte Stellung inne und ist deswegen nicht in der Öffentlichkeit bekannt. Er war nach seinen eigenen Angaben ein einfaches Parteimitglied der DVPA ohne besondere Aufgaben. Er arbeitete getarnt als einfacher Soldat und später in Zivil für den Geheimdienst Khad. [...]

Dagegen hat die Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans. [...]

Die Klägerin hat bei verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 S. 1 und 3 AufenthG einen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Afghanistans. Denn in Niedersachsen besteht kein genereller Abschiebungsschutz für afghanische Staatsangehörige und der Klägerin steht kein gleichwertiger Schutz vor Abschiebung zur Verfügung. Sie wäre bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen der dort gegebenen Verhältnisse konkret einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt.

Die Auswertung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel, die auch zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, ergibt eine sich stetig verschlechternde Lage in Afghanistan.

Die Sicherheitslage in ganz Afghanistan ist bedenklich. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 03. Februar 2009 ist bereits seit Frühjahr 2007 vor allem im Süden, Südosten und Osten des Landes ein Anstieg gewaltsamer Übergriffe regruppierter Taliban und anderer regierungsfeindlicher Kräfte zu verzeichnen. Die organisierte Kriminalität, das Wiedererstarken der Taliban, illegale Milizen und bewaffnete Konflikte zwischen Ethnien seien die Hauptprobleme. Insbesondere hätten landesweit Selbstmordanschläge und Angriffe mit Sprengfallen weiter zugenommen. Die Sicherheitslage in Kabul sei im regionalen Vergleich zufriedenstellend, aber fragil. Einzelne Selbstmordanschläge in Kabul hätten eine neue Qualität erreicht und die deutliche Zunahme von Entführungen mit dem Ziel der Lösegelderpressung sei zu beobachten. Auch der UNHCR geht von einer sich verschlechternden Sicherheitslage aus und stuft einige Distrikte von Kabul als unsicher ein (vgl. Stellungnahme UNHCR an VG Augsburg v. 09. Januar 2009 und Bericht v. 06. Oktober 2008). Die schweizerische Flüchtlingshilfe schildert in ihrer Stellungnahme vom 26. Februar 2009, dass sich die Sicherheitslage in den letzten zwei Jahren in weiten Teilen des Landes drastisch verschlechtert habe. Der Anteil ziviler Opfer, speziell in urbanen Zentren, habe stark zugenommen. Sie zieht in ihrer Stellungnahme vom 26. Februar 2009, das Fazit:

"Angesichts der angespannten Sicherheitslage und der landesweiten katastrophalen humanitären Situation erscheint der Wegweisungsvollzug von abgewiesenen Asylsuchenden nach Afghanistan zum heutigen Zeitpunkt generell unzumutbar."

Die Klägerin hat vor ihrer Ausreise in Kabul gewohnt. Eine Rückkehr kommt auch nur nach Kabul in Betracht, denn eine Umsiedlung in andere Gebiete scheidet zum einen mangels dortiger Familienstrukturen (vgl. Stellungnahme UNHCR an VG Augsburg v. 09. Januar 2009), zum anderen wegen der dortigen noch schlechteren Sicherheitslage aus. Nach allen Erkenntnisquellen ist die Sicherheitslage in Kabul mindestens fragil. Dr. Danesch schildert sie in seinen ausführlichen Stellungnahmen vom 11. Juli 2006 und vom 24. 08. 2007 sogar als "katastrophal". Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 03. Februar 2009 gibt es Selbstmordanschläge und vor allem eine wachsende Zahl von Entführungen. Insbesondere Rückkehrer seien von Entführungen betroffen, wenn ihnen ausreichende finanzielle Mittel für einen Freikauf unterstellt würden. Demnach besteht für die aus Deutschland kommende Klägerin in Kabul die Gefahr, (zufälliges) Opfer eines Selbstmordanschlages oder Opfer einer Entführung mit dem Ziel der Lösegelderpressung zu werden.

Vor allem ist die Versorgung mit Lebensmitteln, Wohnraum und Medizin in Kabul so schlecht, dass Leben und Gesundheit der Klägerin und ihrer Familie bei einer Rückkehr akut gefährdet wären.

Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 03. Februar 2009 durchlebt Afghanistan derzeit eine Nahrungsmittelkrise. Seit dem Winter 2007/08 habe sich die Lage mit den weltweit steigenden Nahrungsmittelpreisen, verbunden mit Exportbeschränkungen der Nachbarländer für Weizen und einer Dürre in einigen Landesteilen noch einmal verschärft. Eine weitere Verschlechterung der Lage im Winter 2008/09 und in der folgenden "mageren Jahreszeit" im Frühjahr 2009 sei wahrscheinlich. Die Versorgungslage in Kabul habe sich zwar verbessert, aber wegen sinkender oder fehlender Kaufkraft profitiere davon nur eine kleine Bevölkerungsschicht. Die Inflation betrage 40 %; die Preise für viele Lebensmittel hätten sich im Jahresvergleich verdoppelt, teilweise verdreifacht. Nach Auffassung der Einzelrichterin droht der Klägerin und ihrer Familie bei einer Rückkehr nach Kabul die völlige Unterversorgung mit dem elementaren Bedarf des täglichen Lebens, insbesondere mit Nahrungsmitteln. Denn die Klägerin würde nicht zu dem kleinen Bevölkerungsteil mit überdurchschnittlicher Kaufkraft gehören. Nach ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung ist von dem ursprünglichen Wohlstand ihrer Familie nach dem Sturz der kommunistischen Regierung nichts mehr geblieben. Diese Aussage ist auch glaubhaft, denn die Klägerin hat bereits bei ihrer ersten Anhörung vor dem Bundesamt am 07. Januar 2006 angegeben, dass die Mudjaheddin ihr Elternhaus geplündert hätten. Zu dem hatte sie bereits damals ihren Erbanteil von ihrer Mutter erhalten und für die Bezahlung des Schleusers verbraucht. Während ihres 13jährigen Aufenthalts wurde sie in Deutschland nur geduldet. Da sie keiner Arbeit nachgegangen ist, hatte sie kein nennenswertes Einkommen und würde kein gespartes Vermögen nach Afghanistan mitbringen. Sie hätte auch nicht die Möglichkeit, ein überdurchschnittliches Einkommen in Kabul zu erzielen. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Klägerin als Frau überhaupt arbeiten dürfte und könnte. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 03. Februar 2009 werden Frauen in allen Bereichen des Lebens in Afghanistan benachteiligt. Die Situation afghanischer Frauen sei weiterhin durch sehr strenge Scharia- Auslegungen und archäisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. Zwar hat die Klägerin einen Universitätsabschluss als Agrarökonomin, jedoch hat sie seit 1990 nicht mehr in diesem Beruf gearbeitet. Unabhängig von der generell hohen Arbeitslosigkeit in Afghanistan gibt es in einer Großstadt wie Kabul für einen Beruf mit landwirtschaftlicher Ausrichtung auch nur eine begrenzte Stellenanzahl. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin gegenwärtig von ihren russischen Sprachkenntnissen in Kabul profitieren könnte. Erschwerend kommt hinzu, dass sie zumindest teilweise ihre beiden sieben- und neunjährigen Töchter betreuen müsste. Da ihr Ehemann über keine besonderen beruflichen Qualifikationen verfügt, würden beide bei ihrer Rückkehr arbeitslos sein oder für geringes Entgelt arbeiten. In beiden Fällen hätten sie keine ausreichenden finanziellen Mittel, um sich und ihre Kinder ernähren zu können.

Hiervon abgesehen wird die medizinische Versorgung vom Auswärtigen Amt als völlig unzureichend erachtet. Laut Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 03. Februar 2009 ist selbst in Kabul keine hinreichende medizinische Versorgung gegeben.

Außerdem ist die Wohnsituation in Kabul aufgrund der Millionen von Rückkehrern katastrophal. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe führt in ihrer Stellungnahme vom 26. Februar 2009 aus, dass jede vierte Person in Kabul nicht über eine wintersichere Unterkunft verfüge und viele Menschen in Ruinen lebten. Auch die Klägerin und ihre Familie hätten bei einer Rückkehr keine angemessene Unterkunft.

Eine ausreichende Mindestversorgung ist allenfalls für Rückkehrer gewährleistet, die auf die Unterstützung ihres Familienverbandes zurückgreifen können. Im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 03. Februar 2009 wird festgestellt, dass staatliche soziale Sicherungssysteme praktisch nicht vorhanden sind und Familien- und Stammesverbände die soziale Absicherung übernehmen. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes geflüchtet oder nach längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehrten, stießen auf Schwierigkeiten. Sie würden häufig nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert und von ihnen würden überhöhte Preise gefordert. Auch der UNHCR teilte in der Auskunft an das VG Augsburg v. 09.01.2009 mit, dass nur Familien- und Gemeinschaftsstrukturen Schutz vor nichtstaatlicher Gewalt, wirtschaftliches Überleben und Zugang zu Wohnmöglichkeiten bieten würden. Bei einer Rückkehr könnten die Klägerin und ihre Familie einen solchen Schutz nicht in Anspruch nehmen. Die Klägerin hat sowohl in der Anhörung durch das Bundesamt am 23. Oktober 2006 als auch in der mündlichen Verhandlung versichert, keine Verwandten mehr in Afghanistan zu haben. Dem steht auch nicht entgegen, dass sie bei der Anhörung am 29. Juli 1996 von fünf verheirateten Schwestern in Afghanistan berichtet hat, denn seit dem sind fast 13 Jahre vergangen, in denen auch die restlichen Geschwister das Land verlassen konnten. Auch ihr Ehemann hat nach seinen Angaben keine Verwandten in Afghanistan mehr. Da seit der Flucht der Klägerin bereits 13 Jahre vergangen sind, ist davon auszugehen, dass sie keine familiäre oder sonstige Unterstützung in Kabul finden könnte. Die Klägerin würde zu den Rückkehrern gehören, die nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert und von denen deshalb Wucherpreise gefordert werden. [...]