BlueSky

VG Darmstadt

Merkliste
Zitieren als:
VG Darmstadt, Urteil vom 06.05.2009 - 2 K 1571/08.DA.A - asyl.net: M15777
https://www.asyl.net/rsdb/M15777
Leitsatz:

Flüchtlingsanerkennung eines früheren Obersts der afghanischen Armee und Mitarbeiters des afghanischen Verteidigungsministeriums unter der DVPA-Regierung.

Schlagwörter: Afghanistan, Kommunisten, DVPA, Mitglieder, Militärangehörige, Verfolgung durch Dritte, nichtstaatliche Verfolgung, Taliban
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

[...]

Die Klage ist zulässig und begründet. [...] Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylVfG, weil er in seinem Herkunftsstaat Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz ausgesetzt ist. [...]

Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob die Regierung Karzai, deren Herrschaftsgewalt sich im Wesentlichen auf Kabul beschränkt, staatliche Gewalt im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe a oder b AufenthG ausübt. Jedenfalls würde dem Kläger, falls man dies verneint, eine Gefahr einer Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c AufenthG drohen. Das Auswärtige Amt führt in seinem Lagebericht vom 29.11.2005 wie im Wesentlichen schon in den vorherigen Lageberichten vom 21.06.2005, 03.11.2004 und 22.04.2004 zur Frage der Rückkehrgefährdung ehemaliger Kommunisten das folgende aus:

"Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die afghanische Übergangsregierung unter Präsident Karzai ehemalige Kommunisten verfolgt. Eine Gefährdung - auch an Leib und Leben - hochrangiger früherer Repräsentanten der Demokratischen Volkspartei Afghanistans (Parcham- wie Khalq-Flügel) bzw. herausragender Militärs und Polizeirepräsentanten sowie des Geheimdienstes Khad der kommunistischen Zeit durch Teile der Bevölkerung kann allerdings als mögliche Reaktion auf frühere Menschenrechtsverletzungen nicht ausgeschlossen werden. Es bestehen Hinweise darauf, dass einzelne Regierungsmitglieder in eigener Verantwortung Verfolgung, Repression und auch Tötung ehemaliger Feinde gutheißen. Private Racheakte gegen hochrangige ehemalige Repräsentanten des kommunistischen Regimes können nicht ausgeschlossen werden, z. T. auch durch Polizei- und Geheimdienstmitarbeiter, die als Mudschaheddin gegen das DVPA-Regime gekämpft haben. Einige ehemalige Kommunisten, die sich zurzeit in Kabul aufhalten, können dies nur deshalb gefahrlos tun, weil sie über entsprechende Netzwerke und Kontakte, auch zu Regierungsvertretern, verfügen. Ohne diese Absicherung wäre der gefahrlose Aufenthalt in der Hauptstadt undenkbar. Die Zentralregierung verfügt nicht über die notwendigen Machtmittel, um ihre Bürger in ausreichendem Maße zu schützen. Der Einfluss der Zentralregierung ist in zahlreichen Provinzen begrenzt bzw. praktisch nicht vorhanden."

Der hessische Verwaltungsgerichtshof geht dem folgend (vgl. Urteil vom 11.11.2004, AZ: 8 UE 2759/01.A) davon aus, dass eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit nicht schon wegen der bloßen, einfachen Mitgliedschaft in DVPA, Geheimdienst, Militär oder sonstigen Regierungsstellen besteht, dass aber solche DVPA-Mitglieder oder Regierungsmitarbeiter bedroht sind, die unter dem früheren kommunistischen Regime eine ranghohe Stellung eingenommen hatten, in dieser Tätigkeit deutlich und für einen größeren Personenkreis erkennbar nach außen getreten sind und durch die Ausübung ihrer Funktion - insbesondere in Militär und Geheimdienst - für die Tötung und Verfolgung von Mudschaheddin verantwortlich gemacht werden können. Unter den gegenwärtigen Verhältnissen seien aber für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer landesweiten Lebens- oder Leibesgefährdung ehemaliger DVPA-Mitglieder tendenziell eher höhere Anforderungen an deren herausragende Stellung, an ihren regionalen Bekanntheitsgrad und ihre Teilnahme an gegen Mudschaheddin gerichtete Aktivitäten zu stellen als unter der Herrschaft der Taliban.

Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Einzelfall besteht nach Überzeugung des Gerichts für den Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Rückkehrgefährdung.

Wie der Kläger im Rahmen seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 06.05.2009 glaubhaft darlegen konnte, übte er bereits in jungen Jahren aufgrund seiner militärischen Verdienste in Kampfeinsätzen in der Armee den Rang eines Oberst ("Dagerwal") aus. Ebenfalls in jeder Hinsicht glaubhaft sind die Darlegungen des Klägers hinsichtlich seiner Tätigkeit in diesem militärischen Rang für die frühere DVPA-Regierung im Verteidigungsministerium, wo er im Bereich der Personalplanung der Armee eingesetzt war. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Bereich von erheblicher militärischer und politischer Bedeutung für die frühere Regierung war und dass aufgrund dessen hinsichtlich der Person des Klägers auch heute noch eine gesteigerte Gefährdungslage vorliegt. [...]