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Dem Antrag wird insofern entsprochen, als festgestellt wird, dass die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Ägypten vorliegen. [...]
Die Antragstellerin hat ausreichend glaubhaft gemacht, an einer behandlungsbedürftigen Posttraumatischen Belastungsstörung zu leiden, die in ihrem Herkunftsland Ägypten nach Erkenntnislage des Bundesamtes nicht ausreichend behandelbar ist. Im Falle der Rückkehr in ihr Heimatland droht der Antragstellerin dort eine wesentliche und hier beachtliche Gesundheitsgefährdung, so dass im vorliegenden Fall ein Abschiebungsverbot zu erlassen ist. [...]