Ist eine Abschiebung nur unter besonderen Vorkehrungen zum Schutz des Ausländers zulässig (hier: ärztliche Begleitung und Übergabe in ärztliche Betreuung nach Ankunft), obliegt es der Ausländerbehörde darzulegen, welche konkreten Vorkehrungen sie insoweit getroffen hat; allein die Bitte an die Bezirksregierung, die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen, genügt nicht.
Ist eine Abschiebung nur unter besonderen Vorkehrungen zum Schutz des Ausländers zulässig (hier: ärztliche Begleitung und Übergabe in ärztliche Betreuung nach Ankunft), obliegt es der Ausländerbehörde darzulegen, welche konkreten Vorkehrungen sie insoweit getroffen hat; allein die Bitte an die Bezirksregierung, die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen, genügt nicht.
(Leitsatz der Redaktion)
[...]
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Der Antragsteller hat die für den Erlass der einstweiligen Anordnung erforderlichen Voraussetzungen - Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund - glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Der Anordnungsanspruch folgt aus § 60a Abs. 2 Satz 1. AufenthG, denn die Abschiebung des Antragstellers erweist sich nach derzeitigem Verfahrensstand aus rechtlichen Gründen als unmöglich; sie verstößt gegen das auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG beruhende Recht des Antragstellers auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
Nach der Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Juni 2009 - 18 B 1562/08 -, 30. Januar 2009 - 18 B 126/09 -, vom 15. August 2008 - 18 B 538/08 - und vom 4. Juli 2007 - 18 B 1899/06 -) kann bei einer psychischen Erkrankung, wie sie hier in Rede steht, vom Vorliegen einer - hier geltend gemachten - Reiseunfähigkeit als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis außer in Fällen einer Flugreise- bzw. Transportuntauglichkeit im engen Sinne nur ausgegangen werden, wenn entweder im Rahmen einer Abschiebung die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung des Ausländers droht, der auch nicht durch ärztliche Hilfen oder in sonstiger Weise wirksam begegnet werden kann, oder wenn dem Ausländer unmittelbar durch die Abschiebung bzw. als unmittelbare Folge davon sonst konkret eine erhebliche und nachhaltige Verschlechterung des Gesundheitszustands droht, die allerdings - in Abgrenzung zu zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten, namentlich dem hier in Betracht kommenden § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - nicht wesentlich erst durch die Konfrontation des Betreffenden mit den Gegebenheiten im Zielstaat bewirkt werden darf. Ferner kann ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis aufgrund einer psychischen Erkrankung vorliegen, wenn dem Ausländer bei seiner Ankunft im Zielstaat eine Gefährdung im vorgenannten Sinne droht, weil es an einer erforderlichen, unmittelbar nach der Ankunft einsetzenden Versorgung und Betreuung fehlt. Der Umfang der staatlichen Schutzpflicht bestimmt sich dabei jeweils nach den Besonderheiten des Einzelfalles. Der Ausländerbehörde obliegt es, durch eine entsprechende Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 16. April 2002 - 2 BvR 553/02 -, InfAuslR 2002, 415).
Insoweit reicht es nicht aus, wenn der Ausländerbehörde etwa auf Grund eines eingeholten ärztlichen Gutachtens bekannt ist, weicher Vorkehrungen es bedarf, sondern die Ausländerbehörde hat darzulegen, weiche im Einzelnen zu konkretisierenden Vorkehrungen sie im jeweiligen Fall tatsächlich treffen wird (vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2007 - 19 B 352/07 -, NVwZ-RR 2008, 284).
An der letztgenannten Voraussetzung fehlt es hier.
Nach dem sozialpsychiatrischen Gutachten des ... vom Gesundheitsamt des Antragsgegners vom 25. Februar 2009 bedarf es besonderer Vorkehrungen für die Abschiebung des Antragstellers. Insoweit heißt es zusammenfassend: "Für den gesamten Transport müsste eine ärztliche Begleitung sichergestellt werden. Herr R. müsste schließlich nach Ankunft in seinem Heimatland auch dort in eine ärztliche Betreuung überstellt werden." Zweifel an der Erforderlichkeit dieser Vorkehrungen werden vom Antragsgegner nicht geltend gemacht und sind angesichts der medizinischen Biografie des Antragstellers auch nicht ersichtlich. Bedarf die Abschiebung des Antragstellers danach besonderer Vorkehrungen, so hat der Antragsgegner nach den vorstehenden Grundsätzen darzulegen, welche konkreten Vorkehrungen er tatsächlich treffen wird. Daran fehlt es hier. Im Rahmen seiner Stellungnahmen im gerichtlichen Verfahren hat der Antragsgegner sich zu derartigen Vorkehrungen nicht geäußert. Dieser Umstand gibt Anlass zu der Feststellung, dass es in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angesichts der Mitwirkungsobliegenheiten der Beteiligten in aller Regel nicht Aufgabe des Gerichts ist, die Verwaltungsvorgänge nach Abschiebungsvorkehrungen der Ausländerbehörde zu durchsuchen.
Ungeachtet dessen weist der Senat zur Vermeidung weiterer Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten auf Folgendes hin:
Den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners lässt sich lediglich entnehmen, welche Vorkehrungen er für eine zunächst im April 2009 geplante Abschiebung des Antragstellers getroffen hatte. Es kann schon nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass diese Vorkehrungen auch für eine zukünftige Abschiebung gelten sollen. Abgesehen davon waren diese Vorkehrungen unzureichend: So hat der Antragsgegner in seinem an die Bezirksregierung Düsseldorf gerichteten Rückführungsersuchen vom 5. März 2009 in dem vorgegebenen Formular in der Textzeile "Begleitung Arzt/Krankenpfleger" das Antwortfeld "ja" angekreuzt und im Übrigen ausgeführt, die Begleitung durch medizinisches Personal werde als zwingend notwendig angesehen. Diese Forderung ist damit aber nicht ausschließlich auf die vom Gesundheitsamt angesprochene "ärztliche Begleitung" gerichtet. Soweit des Weiteren darum gebeten wird (Hervorhebung durch den Senat), den Antragsteller bei seiner Ankunft in Serbien direkt am Flughafen von einem Arzt zu empfangen, bleibt dies ebenfalls hinter der Einschätzung des Gesundheitsamtes zurück, wonach der Antragsteller dort in eine ärztliche Betreuung überstellt werden müsste (Hervorhebung durch den Senat). Dass diese begrifflichen Abweichungen auch mit unterschiedlichen Inhalten verknüpft sind, belegt das zugehörige Anschreiben des Antragsgegners, wonach lediglich angefragt wird, ob eine entsprechende Empfangnahme durch einen Arzt möglich sei und es weiter heißt "Dies wäre äußerst vorteilhaft". Sind danach schon die Vorgaben des Antragsgegners unzureichend, so fehlt es selbst insoweit an der Bestätigung der Bezirksregierung, dass die Vorgaben auch umgesetzt werden. [...]