BlueSky

VG Düsseldorf

Merkliste
Zitieren als:
VG Düsseldorf, Beschluss vom 28.07.2009 - 18 L 1084/09.A - asyl.net: M15980
https://www.asyl.net/rsdb/M15980
Leitsatz:

§ 34a Abs. 2 AsylVfG steht der Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz gegen eine Abschiebungsanordnung nicht entgegen, wenn es sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass der Antragsteller von einem der im Konzept der normativen Vergewisserung nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist; das ist der Fall, wenn im Drittstaat nicht zumindest im Kern die Anforderungen der GFK, der EMRK und der europäischen Verfahrensrichtlinie und Aufnahmebedingungsrichtinie sichergestellt sind, unabhängig davon, ob dies auf individuellen Umständen oder den allgemeinen Bedingungen im Drittstaat beruht; Stopp der Dublin-Überstellung nach Griechenland (im Anschluss an VG Gießen, Beschluss vom 22.4.2009 - 1 L 775/09.GI.A).

Schlagwörter: vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Suspensiveffekt, Abschiebungsanordnung, Drittstaatenregelung, normative Vergewisserung, Verordnung Dublin II, Verfahrensrichtlinie, Aufnahmebedingungen, Griechenland, Genfer Flüchtlingskonvention
Normen: VwGO § 80 Abs. 5; AsylVfG § 34a Abs. 1; AsylVfG § 34a Abs. 2; AsylVfG § 27a; GG Art. 16a Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 2
Auszüge:

§ 34 a Abs. 2 AsylVfG steht der Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz gegen eine Abschiebungsanordnung nicht entgegen, wenn es sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass der Antragsteller von einem der im Konzept der normativen Vergewisserung nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist; das ist der Fall, wenn im Drittstaat nicht zumindest im Kern die Anforderungen der GFK, der EMRK und der europäischen Verfahrensrichtlinie und Aufnahmebedingungsrichtinie sichergestellt sind, unabhängig davon, ob dies auf individuellen Umständen oder den allgemeinen Bedingungen im Drittstaat beruht; Stopp der Dublin-Überstellung nach Griechenland (im Anschluss an VG Gießen, Beschluss vom 22.4.2009 - 1 L 775/09.GI.A).

(Leitsatz der Redaktion)

[...]

Der so verstandene Antrag ist zulässig.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft. Die in Ziffer 2. des Bundesamtsbescheides getroffene Abschiebungsanordnung im Sinne des § 34 a Abs. 1 AsylVfG stellt einen belastenden Verwaltungsakt dar, gegen den in der Hauptsache die Anfechtungsklage zulässiger Rechtsbehelf ist. Vor dem Hintergrund ist gemäß § 123 Abs. 5 VwGO der Rechtsschutz über § 80 Abs. 5 VwGO vorrangig.

Der Zulässigkeit des Antrags steht auch § 34 a Abs. 2 AsylVfG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift darf die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat, der - wie hier - auf dem Wege des § 27 a AsylVfG ermittelt worden ist, zwar nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden; in verfassungskonformer Auslegung dieses Ausschlusses vorläufigen Rechtsschutzes kommt die vorläufige Untersagung der Abschiebung nach § 123 VwGO jedoch dann in Betracht, wenn eine die konkrete Schutzgewährung nach § 60 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Zweifel ziehende Sachlage im für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gegeben ist.

Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Drittstaatenregelung (Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938, 2315/93 -, BVerfGE 94,49 -) ist die Vorschrift des § 34 a AsylVfG auch im Hinblick auf die Fälle des § 27 a AsylVfG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass sie entgegen ihrem Wortlaut die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit geplanten Abschiebungen in den sicheren Drittstaat, namentlich auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zuständig ist, vom 18. Februar 2003 (Dublin II-VO), nicht generell verbietet, sondern derartiger Rechtsschutz in Ausnahmefällen nach den allgemeinen Regeln möglich bleibt. Eine Prüfung, ob der Zurückweisung in den Drittstaat oder in den nach europäischem Recht oder Völkerrecht für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat ausnahmsweise Hinderungsgründe entgegenstehen, kann der Ausländer danach dann erreichen, wenn es sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass er von einem der im normativen Vergewisserungskonzept des Art. 16a Abs. 2 GG und der §§ 26 a, 27 a, 34 a AsylVfG nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist. Zwar sind an die Darlegung eines solchen Sonderfalles strenge Anforderungen zu stellen, doch ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 bzw. § 123 VwGO in diesen Fällen auch in Ansehung von § 34a AsylVfG nicht generell unzulässig (Bundesverfassungsgericht, a.a.O., S. 102; ebenso Verwaltungsgericht Frankfurt/Main, Beschluss vom 11. Januar 2008 - 7 G 3911/07.A -, juris; Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 25. April 2008 - 2 L 201/08.GI.A -, juris; Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 23. Juni 2008 - A 3 K 1412/08 -, juris; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 16. Juni 2008 - 6 B 18/08 -, juris; Verwaltungsgerichts des Saarlandes, Beschluss vom 23. Juli 2008 - 2 L 446/08 -, juris; Verwaltungsgericht Weimar, Beschluss vom 24. Juli 2008 - 5 E 20094/08 We -, juris).

Der Antrag ist auch begründet. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung.

Vorliegend sprechen gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme eines Sonderfalles im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, so dass § 34a AsylVfG in verfassungskonformer Auslegung dem Erfolg des Antrags nicht entgegensteht.

Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat die Bundesrepublik Deutschland ungeachtet der Regelungen in Art. 16a Abs. 2 GG, §§ 26 a, 27 a, 34 a AsylVfG Schutz zu gewähren, wenn Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 oder § 53 Ausländergesetz - heute § 60 AufenthG - durch Umstände begründet werden, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts der normativen Vergewisserung von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich heraus gesetzt sind. Solche Gefahren können etwa die drohende Todesstrafe im Drittstaat oder eine erhebliche konkrete Gefahr sein, dass der Ausländer in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verbringung in den Drittstaat dort Opfer eines Verbrechens wird, welches zu verhindern nicht in der Macht des Drittstaats steht. Ferner kommt der Fall in Betracht, dass sich die für die Qualifizierung als sicher maßgeblichen Verhältnisse im Drittstaat schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung nach § 26 a AsylVfG hierauf noch aussteht. Nicht umfasst vom Konzept normativer Vergewisserung sind ferner auch Ausnahmesituationen, in denen der Drittstaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) greift und dadurch zum Verfolgerstaat wird oder - etwa aus politischer Rücksichtnahme gegenüber dem Herkunftsstaat - sich des Flüchtlings ohne jede Prüfung des Schutzgesuchs entledigen könnte (Bundesverfassungsgericht, a.a.O., S. 99).

Der mit der Bestimmung zum sicheren Drittstaat gemäß Art. 16a Abs. 2 GG einhergehende Ausschluss des Eilrechtsschutzes erfordert, dass in dem jeweiligen Drittstaat die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - GFK - vom 28. Juli 1951 (BGBl 1953 II S. 560) und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - vom 4. November 1950 (BGBl 1952 II S. 953) sichergestellt ist. Diese Voraussetzung ist für Drittstaaten außerhalb der Europäischen Union in Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG ausdrücklich normiert, gilt aber aufgrund der gebotenen Wertungsgleichheit entsprechend auch für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Für Letztere sind die aus den genannten Regelungen folgenden Verpflichtungen zudem u.a. in der Richtlinie 20051851EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung, der Flüchtlingseigenschaft und in der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten konkretisiert worden.

Die feststellbare Verletzung von Kernanforderungen des vorgenannten europäischen Rechts, die mit einer Gefährdung des Betroffenen. insbesondere in seinem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG einhergeht, ist ein weiterer Sonderfall im Sinne der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (so auch Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 22. April 2009 - 1 L 775/09.Gl.A -, juris; Verwaltungsgericht Weimar, Beschluss vom 24. Juli 2008 - 5 E 20094/08 We -, juris, Verwaltungsgericht Frankfurt/Main, Beschluss vom 11. Januar 2008 - 7 G 3911/07.A -, juris, hinsichtlich der Richtlinie 2005/85/EG).

Ist die Schätzgewährung entsprechend den o.g. europa- und völkerrechtlichen Regelungen in einem Drittstaat oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union trotz deren grundsätzlicher Geltung in der Praxis nicht zumindest im Kern sichergestellt - etwa aufgrund vorübergehender besonderer Umstände in dem betreffenden Staat wie z.B. einen die Kapazitäten deutlich übersteigenden Zugang von Flüchtlingen - ist diese Situation für den Betroffenen von vergleichbarem Gewicht wie der vom Bundesverfassungsgericht angeführte Sonderfall, dass sich die für die Qualifizierung als sicher maßgeblichen Verhältnisse im Drittstaat schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung nach § 26 a AsylVfG hierauf noch aussteht. Dass es sich hier nicht um individuelle, sondern allgemeine Bedingungen im Drittstaat handelt, steht dieser Einschätzung mit Blick auf die Gleichheit der Folgen für den Betroffenen nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht entgegen (a.A. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 24. Oktober 2008 -. 16 L 1654/08.A und 16 L 1657/08.A -).

Im Gegenteil hat das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf die Praxis in dem jeweiligen Drittstaat lediglich festgestellt, dass (nur) die Berufung auf eine von der allgemeinen Praxis in dem jeweiligen Staat abweichende Handhabung des Einzelfalles oder ein (sonstiges) Fehlverhalten in diesem Zusammenhang nicht angeführt werden könnten (Bundesverfassungsgericht, a.a.O., S. 98/99).

Demgemäß liegt allen vom Bundesverfassungsgericht angeführten Sonderfällen die Zielsetzung zugrunde, dem Asylsuchenden den gebotenen Schutz nicht durch die Rückführung in den Drittstaat zu versagen. Ob dies auf einzelfallbezogenen Erwägungen beruht oder auf den allgemeinen Bedingungen in dem jeweiligen Staat, ist insoweit nicht von maßgeblicher Bedeutung. Dabei kann an dieser Stelle offen bleiben, ob nicht sogar generell wesentliche, für die Schutzgewährung erhebliche Veränderungen der vom Verfassungs- oder Gesetzgeber zu Grunde gelegten Sachlage Umstände sind, die schon ihrer Natur nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts der normativen Vergewisserung von Verfassung und Recht berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich heraus gesetzt sind. In jedem Fall ist mit Blick auf die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen der Erlass einer einstweiligen Anordnung auf der Grundlage einer verfassungskonformen Auslegung von § 34a AsylVfG dann möglich, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dessen nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG indem Drittstaat europarechtlich zu gewährleistender Schutz tatsächlich nicht zumindest im Kern sichergestellt ist. Ob dies tatsächlich der Fall ist und welche Folgen dies im Lichte der Regelungen der Art. 16 a Abs. 2, §§ 26 a, 27 a AsylVfG für das Asylbegehren des Betroffenen in Deutschland hat, ist dann im Hauptsacheverfahren zu klären.

Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass in Griechenland gegenwärtig eine solche Sondersituation besteht. Er hat im Einzelnen dargelegt, dass ihm im. Falle der Überstellung nach Griechenland zur Zeit kein asylrechtliches Prüfungsverfahren offen steht, in dem die Kernanforderungen der Genfer Flüchtlingskonvention und der Richtlinien 2005/85/EG vom 1. Dezember 2005 sowie 2003/9/EG vom 27. Januar 2003 gewährleistet sind.

Das Verwaltungsgericht Gießen hat in dem vorstehend erwähnten Beschluss zur Situation in Griechenland u.a. ausgeführt: [...] (Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 22. April 2009 - 1 L 775/09.GI.A -, juris).

Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an. [...]