VG München

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Zitieren als:
VG München, Urteil vom 15.09.2009 - M 24 K 08.5254 - asyl.net: M16098
https://www.asyl.net/rsdb/M16098
Leitsatz:

Die Vorschrift des § 51 AsylVfG findet, aufgrund seiner systematischen Stellung im Zusammenhang mit den Vorschriften über die Unterbringung der Asylbegehrenden im AsylVfG nach Beendigung des Asylverfahrens keine Anwendung mehr. Das Asylverfahren ist jedenfalls dann beendet, wenn dem Ausländer durch die Erteilung einer Duldung aus asylverfahrenunabhängigen Gründen der weitere Aufenthalt in der Bundesrepublik ermöglicht wird.

§ 60 a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Grundrechten vermittelt dem Duldungsinhaber einen Anspruch auf länderübergreifende Umverteilung. Für die Erteilung einer Duldung bei einem Wechsel des Bundeslandes ist die im Zielland zuständige Ausländerbehörde sachlich und örtlich zuständig.

Schlagwörter: Umverteilung, Duldung, Zuständigkeit,
Normen: AsylVfG § 51, AufenthG § 60a Abs. 2,
Auszüge:

(...)