Ein für die Abschiebung vorgesehener Ausländer kann nicht aufgrund schlichter Untätigkeit der ausländischen Behörden bis auf weiteres in der Bundesrepublik inhaftiert bleiben, ohne dass erkennbare Bestrebungen der Beteiligten erkennbar sind, die Zurückschiebung zeitnah herbeizuführen.
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Die Haftanordnung war jedoch ab dem 23.04.2009 nicht mehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar. Am 22.04.2009 teilte die Beteiligte der JVA Hannover-Langenhagen mit, dass die für den 27.04.2009 beabsichtigte Rückführung "von Griechenland" storniert sei. Ab diesem Zeitpunkt ist eine auf erneute Durchführung der Zurückschiebung gerichtete Tätigkeit der Beteiligten weder aus den vorliegenden Akten ersichtlich noch seitens der Beteiligten in ihrer Stellungnahme vom 10.09.2009 dargetan. Soweit die Beteiligte ausführt, Griechenland habe trotz Nachfrage keinen neuen Überstellungstermin mitgeteilt, kann dies mangels konkreter Dokumentation bzw. Darlegung nach Zeitpunkt, Inhalt und Umfang der Tätigkeit der Beteiligten nicht zu Lasten des Betroffenen berücksichtigt werden. Ein für die Abschiebung vorgesehener Ausländer kann nicht aufgrund schlichter Untätigkeit der ausländischen Behörden bis auf weiteres in der Bundesrepublik inhaftiert bleiben, ohne dass deutliche Bestrebungen der Beteiligten, die Zurückschiebung zeitnah herbeizuführen, erkennbar sind. In solchen Fällen überwiegt der Freiheitsanspruch des Betroffenen gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Sicherstellung der rechtlich gebotenen Zurückschiebung. [...]