Kein Kindergeldanspruch mit Fiktionsbescheinigung.
[...]
a) Die von der Klägerin behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht gegeben. Der Senat hat bereits entschieden, dass § 62 Abs. 2 EStG u.a. einen Aufenthaltstitel verlangt, der auf dem seit Januar 2005 geltenden AufenthG beruht (vgl. Urteil in BFHE 220, 39, BFH/NV 2008, 846). Betrifft der Sachverhalt - wie vorliegend - einen Zeitraum vor 2005, in dem noch das durch das AufenthG abgelöste AuslG 1990 galt, sind Aufenthaltsgenehmigungen i.S. des § 5 AuslG 1990 entsprechend den Fortgeltungsbestimmungen in § 101 AufenthG als Aufenthaltstitel im Sinne des AufenthG zu behandeln. Eine Aufenthaltsgenehmigung hat die Klägerin aber nicht nachgewiesen. Innerhalb der vom FG gesetzten Ausschlussfrist hat sie lediglich eine Bescheinigung nach § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG 1990 vorgelegt.
b) Die von der Klägerin geltend gemachte Abweichung des angefochtenen Urteils insbesondere von der Rechtsprechung des BVerwG liegt nicht vor. Bei der Prüfung des Kindergeldanspruchs haben die Familienkassen bzw. die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit nicht darüber zu befinden, ob der Ausländer, der lediglich eine sog. Fiktionsbescheinigung vorgelegt hat, eine Aufenthaltsgenehmigung bzw. einen Aufenthaltstitel - ggf. rückwirkend - beanspruchen kann. Die Entscheidung hierüber obliegt allein den Ausländerbehörden bzw. den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit. [...]