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VG Weimar

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Zitieren als:
VG Weimar, Beschluss vom 20.11.2009 - 5 E 20203/09 We - asyl.net: M16224
https://www.asyl.net/rsdb/M16224
Leitsatz:

Ablehnung eines Dublin-Eilantrags, da in Schweden kein menschenrechtswidriges und europäisches Recht verletzendes Verfahren zu befürchten ist.

Schlagwörter: Dublin II-VO, Dublinverfahren, Schweden, vorläufiger Rechtsschutz
Normen: AsylVfG § 34a Abs. 2, AsylVfG § 27a, VO Nr. 343/2003 Art. 17 Abs. 1
Auszüge:

[...]

Nach dem derzeitigen Sachstand hat der Antragsteller aber auch nicht glaubhaft dargelegt, dass zu befürchten ist, ihm drohe mit der Abschiebung nach Schweden ein menschenrechtswidriges und europäisches Recht verletzendes Verfahren in diesem für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständigen Staat. Das ergibt sich insbesondere nicht aus dem Vortrag des Antragstellers, dass ihm in Schweden eine Abschiebung in den Irak drohe. Auch aus der Bundesrepublik Deutschland werden Abschiebungen in den Irak vorgenommen. Eine konkrete Überprüfung der vorgetragenen Asylgründe obliegt hierbei dem jeweils zuständigen Staat. Die Unterzeichnerstaaten der "Dublin II-Verordnung" haben sich verpflichtet, das von ihnen unterzeichnete Abkommen entsprechend dem ausgehandelten Regelwerk durchzuführen. Allein die in Schweden erhaltene Abschiebungsandrohung ist kein Umstand, aus dem zu schließen wäre, dass weiterer Vortrag oder die Änderung der Sachlage in seinem Heimatland nicht mehr einer weiteren Prüfung in Schweden zugänglich wären. [...]