Rechtmäßige Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen wegen Verurteilung zu einer Gesamtstrafe ohne Bewährung, u.a. wegen Delikten nach dem Betäubungsmittelgesetz (§ 53 Nr. 2 AufenthG).
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Nach der im vorliegenden Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht Überwiegendes dafür, dass der angefochtene Bescheid des Antragsgegners vom 14. Mai 2009 rechtmäßig ist, so dass das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides überwiegt und der Eilantrag des Antragstellers keinen Erfolg hat.
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, genießt der Antragsteller, der eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mehr als fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, besonderen Ausweisungsschutz und kann nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 AufenthG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Derartige Gründe, die nach § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in der Regel in den Fällen der §§ 53 und 54 Nr. 5, 5a und 7 AufenthG vorliegen, sind hier jedoch gegeben. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind im Falle des Antragstellers die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Nr. 2 AufenthG erfüllt. Danach wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er u.a. wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Der Antragsteller ist mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 13. August 2008 u.a. wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. § 53 Nr. 2 AufenthG knüpft die Rechtsfolge der zwingenden Ist-Ausweisung allein an den Ausspruch einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung. Dem Wortlaut nach gilt die Vorschrift daher nicht nur dann, wenn der Ausländer wegen eines einzigen Rauschgiftdeliktes zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt worden ist, sondern umfasst auch die Fälle, in denen im Rahmen einer Gesamtstrafenbildung wegen mehrerer Straftaten eine Strafe für nur ein vorsätzliches Betäubungsmitteldelikt als Einsatzstrafe festgesetzt und die Gesamtstrafe - und damit auch die in ihr enthaltene Einsatzstrafe - nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist (BVerwG, Urt. v. 31.8.2004 - BVerwG 1 C 25.03 -, BVerwGE 121, 356 zu dem inhaltsgleichen § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG). Ob und in welchem Umfang eine einschränkende Auslegung des § 53 Nr. 2 AufenthG geboten ist, wenn es sich bei den weiteren mit der Gesamtstrafe abgeurteilten Straftaten nicht um solche nach dem Betäubungsmittelgesetz handelt und die Nichtaussetzung zur Bewährung auch auf der Mitverurteilung wegen dieser anderen Straftaten beruht, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 31. August 2004 (a.a.O.) ausdrücklich offen gelassen. Der Senat lässt diese Frage im vorliegenden Eilverfahren ebenfalls offen, weil selbst bei einer einschränkenden Auslegung die Voraussetzungen des § 53 Nr. 2 AufenthG erfüllt sind.
Soweit eine einschränkende Auslegung des § 53 Nr. 2 AufenthG für die Fälle als geboten angesehen wird, in denen einer Verurteilung zu einer Gesamtstrafe ohne Bewährung neben einem Delikt nach dem Betäubungsmittelgesetz auch andere Delikte zugrunde liegen, wird als bedeutsam angesehen, ob die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung (nur) auf einem Delikt nach dem Betäubungsmittelgesetz beruht oder wesentlich auf den übrigen Delikten, die nicht im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelgesetz stehen (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 26.3.2003 - 11 S 525/03 -, NVwZ-RR 2003, 595; Hess. VGH, Beschl. v. 17.5.1999 - 12 TG 1272/99 -, NVwZ-RR 1999, 803; Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand: Juli 2009, § 53 Rn. 22; Langeheine, in: Kluth/Hund/Maaßen, Zuwanderungsrecht, § 5 Rn. 103, S. 467). Hier lassen sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts dem Strafurteil hinreichende Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass auch die allein auf die Betäubungsmittelstraftaten entfallenden Einzelstrafen nicht zur Bewährung ausgesetzt worden wären. [...]
Da die Voraussetzungen des § 53 Nr. 2 AufenthG somit vorliegen, greift die gesetzliche Regelvermutung nach § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ein. Hier kann auch nicht ausnahmsweise wegen Art und Gewicht der begangenen Straftaten der Ausweisungsgrund als nicht schwerwiegend angesehen werden. Der Antragsgegner hat die Ausweisung des Antragstellers sowohl auf spezialpräventive als auch auf generalpräventive Gründe gestützt. Dabei hat er berücksichtigt, dass der Antragsteller in einem relativ kurzen Zeitraum wiederholt straffällig geworden ist und ihn auch die Verhängung von Freiheitsstrafen, die zur Bewährung ausgesetzt worden sind, nicht von der Begehung weiterer Straftaten, u.a. der Betäubungsmitteldelikte, abgehalten hat. Dass er daraus den Schluss gezogen hat, dass bei dem Antragsteller die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten gerade auch im Bereich der Drogenkriminalität im Zusammenhang mit dem illegalen Besitz von Waffen besteht, ist nicht zu beanstanden. Die Ausweisung ist außerdem zu Recht aus generalpräventiven Gründen ergangen. Die von dem Antragsteller wiederholt begangenen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz wiegen besonders schwer, so dass ein Bedürfnis dafür besteht, über die strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten.
Im Falle des Antragstellers sind weiter keine Gründe ersichtlich, die es ausnahmsweise gebieten könnten, von einer Regelausweisung abzusehen.
Der Antragsgegner hat auch im Hinblick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung geprüft und dabei eine umfassende Einzelfallwürdigung vorgenommen. So hat er im Rahmen der von ihm vorgenommenen Abwägung der öffentlichen Belange und der persönlichen Interessen des Antragstellers am weiteren Verbleib im Bundesgebiet den langjährigen Aufenthalt des Antragstellers in Deutschland, seine Schulausbildung, seine persönlichen Bindungen und seine Ehe mit einer türkischen Staatsangehörigen und die sich daraus ergebenden Rechte aus Art. 8 EMRK und Art. 6 Abs. 1 GG berücksichtigt. Dass er unter Abwägung aller Belange, insbesondere unter Einbeziehung der erheblichen Straffälligkeit des Antragstellers und des sich daraus ergebenden Gefährdungspotentials zu dem Ergebnis gekommen ist, dass das öffentliche Interesse das Interesse des Antragstellers an dem weiteren Aufenthalt in Deutschland überwiegt, ist nicht zu beanstanden. Dabei hat der Antragsgegner zu Recht auch darauf abgestellt, dass der inzwischen 27 Jahre alte Antragsteller vor seiner Inhaftierung seinen Lebensunterhalt überwiegend nicht selbständig sicherstellen konnte, sondern Sozialleistungen bezogen hat und es daher an einer wirtschaftlichen Integration in die Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland fehlt. Maßgebend ist weiter, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass für den Antragsteller und seine türkische Ehefrau ein Leben in der Türkei unzumutbar wäre. Aufgrund des Alters des Antragstellers und seiner deutschen Sprachkenntnisse dürfte es ihm vielmehr ohne Weiteres möglich sein, etwa in Urlaubsgebieten eine Anstellung zu finden. Zudem leben Verwandte in der Türkei, die ihn bei einer Rückkehr unterstützen könnten.