VG Stuttgart

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Zitieren als:
VG Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 14.07.2009 - A 1 K 199/09 - asyl.net: M16265
https://www.asyl.net/rsdb/M16265
Leitsatz:

Personen, die sich in Angola erkennbar politisch für die UNITA betätigt haben und weiterhin betätigen, sind ungeachtet der Umsetzung des Waffenstillstandsabkommens vom April 2002 und der inzwischen durchgeführten Parlamentswahlen auf absehbare Zeit nicht hinreichend sicher vor erneuter politischer Verfolgung. Der Widerrufsbescheid des BAMF wird aufgehoben.

Schlagwörter: Widerrufsverfahren, Angola, UNITA, Sippenhaft
Normen: AsylVfG § 73 Abs. 1 S. 1
Auszüge:

[...]

Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 11.12.2008 - A 5 S 1251/06 -, InfAuslR 2009, 215), der sich das Gericht anschließt, sind Personen, die sich in Angola für Dritte erkennbar politisch für die UNITA betätigt haben und weiterhin betätigen, in Angola ungeachtet der Umsetzung des Waffenstillstandsabkommens vom April 2002 und der inzwischen durchgeführten Parlamentswahlen derzeit und auf absehbare Zeit nicht hinreichend sicher vor erneuter politischen Verfolgung. Wie das Gericht mit Gerichtsbescheid vom heutigen Tag in dem Verfahren A 1 K 438/09 entschieden hat, liegen diese Voraussetzungen beim Vater des Klägers vor, so dass beim Kläger auch nach wie vor die im Urteil vom 27.06.1995 angenommene Sippenhaftvermutung besteht. Da somit auch beim Kläger 1 eine künftige Verfolgung nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, liegen die Voraussetzungen für den Widerruf der Asylanerkennung und der Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG nicht vor. [...]