VG Saarland

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Zitieren als:
VG Saarland, Urteil vom 30.10.2009 - 2 K 76/09 - asyl.net: M16276
https://www.asyl.net/rsdb/M16276
Leitsatz:

Keine Flüchtlingsanerkennung, da die innerliche Distanzierung vom islamischen Glauben im Iran nicht als Angriff auf die Staatsordnung angesehen wird.

Schlagwörter: Iran, Apostasie, Asylfolgeantrag, Atheist, Nachfluchtgründe, Qualifikationsrichtlinie, negative Bekenntnisfreiheit
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1, AsylVfG § 3, RL 2004/83/EG Art. 9, RL 2004/83/EG Art. 10 Abs. 1 Bst. b, AsylVfG § 28 Abs. 2, AsylVfG § 71 Abs. 1
Auszüge:

[...]

Im vorliegenden Fall ist Art. 10 Abs. 1 b) RL maßgeblich, wonach der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind, umfasst. Damit fällt auch die negative Bekenntnisfreiheit, die der Kläger für sich reklamiert, grundsätzlich in den Schutzbereich dieser Vorschrift. Ob die weitere Voraussetzung erfüllt ist, dass nämlich der Glaubenswechsel aufgrund einer Glaubensüberzeugung und nicht bloß aus - bspw. im Hinblick auf die Erlangung eines Bleiberechtes - taktischen Gründen erfolgt (vgl. im Einzelnen hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.06.2007 - 1 A 222/07 -, dok. bei juris), kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, weil der Kläger bei einer Rückkehr in die Islamische Republik Iran wegen der Abkehr vom islamischen Glauben zum Atheismus jedenfalls keiner menschenrechtswidrigen Verfolgung im Sinne des Art. 9 RL ausgesetzt ist.

Zwar ist im zu 99 % muslimisch bevölkerten Iran eine freie Religions- bzw. Bekenntniswahl nicht möglich, weil die iranische Verfassung den Islam und die schiitische Glaubensschule als Staatsreligion bestimmt. Den im Iran lebenden religiösen Minderheiten ist es solange unbenommen, ihre Religion zu praktizieren, wie sie grundlegende Prinzipien der islamischen Gesellschaft, etwa die strengen Vorschriften über die zu tragende Bekleidung, beachten und sich jeglicher auf die muslimische Bevölkerung zielenden Missionierungstätigkeit enthalten. Der iranische Staat versteht jegliche Missionierungsversuche als Angriff auf die Staatssicherheit, da der Islam für die muslimische Bevölkerung nicht nur religiöse Bedeutung hat, sondern gleichzeitig die politische Staatsordnung darstellt. Der Abfall vom Islam (Apostasie) ist nach islamisch-religiösem Recht mit der Todesstrafe bedroht. Obwohl das kodifizierte iranische Strafrecht die Todesstrafe im Fall der Apostasie nicht vorsieht, erging wegen dieses Vorwurfs zuletzt im November 2002 ein - später in eine Haftstrafe umgewandeltes - Todesurteil. Fälle einer Vollstreckung der Todesstrafe wegen Apostasie wurden in den letzten Jahren nicht mehr aktenkundig. Am 09.09.2008 wurde jedoch im iranischen Parlament ein neuer Strafgesetzentwurf eingebracht und dem zuständigen Ausschuss zur ausführlichen Beratung zugeleitet. Anschließend wurde er vom Parlament in erster Lesung gebilligt. Dieser Entwurf sieht die Kodifizierung des Straftatbestands der Apostasie vor. Vorgesehenes Strafmaß ist die Todesstrafe, insbesondere für männliche Abtrünnige mit muslimischen Eltern, die sich bei Volljährigkeit zum Islam bekennen und dann vom Glauben abfallen. Das Parlament beschloss aber nicht - wie bisher geplant - diesen Strafgesetzentwurf im regulären Gesetzgebungsverfahren zu verabschieden, sondern an den Justizausschuss zu delegieren. Es wird erwartet, dass der Gesetzgebungsprozess mehrere Monate dauern wird (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 23.02.2009). [...]

Darüber hinaus würde der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Klägers im Hinblick auf die Abkehr vom Islam auch die Vorschrift des § 28 Abs. 2 AsylVfG entgegenstehen. Nach dieser Bestimmung kann in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrages erneut einen Asylantrag stellt und diesen auf Umstände stützt, die er nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrags selbst geschaffen hat. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber Nachfluchtgründe, die der Betreffende nach Abschluss des ersten Asylverfahrens selbst geschaffen hat, regelmäßig unter Missbrauchsverdacht gestellt. § 28 Abs. 2 AsylVfG verlagert damit die Substantiierungs- sowie die objektive Beweislast auf den Asylbewerber, der die gesetzliche Missbrauchsvermutung widerlegen muss, um in den Genuss der Flüchtlingsanerkennung zu gelangen. Die gesetzliche Missbrauchsvermutung ist dann widerlegt, wenn der Asylbewerber den Verdacht ausräumen kann, er habe Nachfluchtaktivitäten nach Ablehnung des Erstantrags nur oder aber hauptsächlich mit Blick auf die erstrebte Flüchtlingsanerkennung entwickelt oder intensiviert (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2008 - 10 C 27/07 - dok. bei juris).

Das ist dem Kläger nicht gelungen. Obwohl einzuräumen ist, dass eine Gewissensentscheidung auf einem inneren Prozess der Erkenntnis beruht, der sich allmählich vollzieht, ist zur Überzeugung des Gerichts nicht plausibel dargelegt, warum sich der Sinneswandel des Klägers erst nach Beendigung des Asylverfahrens vollzogen hat bzw. erst danach zum Abschluss gekommen ist, zumal der Kläger kein Schlüsselerlebnis nennen konnte, das den Ausschlag gab. Vielmehr beruft er sich ausnahmslos auf Ereignisse, die bereits viele Jahre zurückliegen, wie zum Beispiel die Erfahrungen, die er mit der islamischen Familie seiner Ehefrau vor über zehn Jahren gemacht hatte. Auch der Tod seines Bruders, den er auf 1987 datiert hatte, liegt bereits mehr als zwanzig Jahre zurück. Den von dem Gericht im Rahmen der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung gewonnene Eindruck, dass es ihm vorrangig darum geht, seinem Sohn ein Aufwachsen in einer freiheitlich-demokratischen und pluralistischen Gesellschaftsform zu ermöglichen, hat der Kläger bestätigt und angegeben, er sehe für seinen Sohn in Deutschland bessere Lebensbedingungen und Zukunftsperspektiven als im Iran. Es liegt auf der Hand, dass dieser - verständliche - Wunsch angesichts der dargestellten Umstände nicht geeignet ist, die Regelvermutung des § 28 Abs. 2 AsylVfG zu widerlegen.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Hinwendung des Klägers zum Atheismus auch in der Gesamtschau betrachtet keinen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG und Art. 9, 10 RL zu begründen vermag.

Eine Verfolgungsgefährdung des Klägers lässt sich auch nicht mit Blick auf die aktuelle politische Situation im Iran - insbesondere im Hinblick auf die Ereignisse in Zusammenhang mit der diesjährigen Präsidentschaftswahl - feststellen.

In Teheran und anderen iranischen Städten ist es nach der umstrittenen Präsidentschaftswahl vom 12.06.2009, bei der der bisherige Staatspräsident Ahmadinedschad wiedergewählt wurde, zu Protestkundgebungen von Anhängern der unterlegenen Kandidaten gekommen, die vielfach unter Anwendung von Gewalt aufgelöst wurden und auch Tote gefordert haben. Es hat harte Übergriffe von Polizei und paramilitärischen Milizen auch auf Unbeteiligte gegeben, dabei wurden auch Schusswaffen eingesetzt. Diese Proteste sind aber mittlerweile zum Erliegen gekommen. Knapp zwei Monate nach der Wahl haben die 286 Abgeordneten mittlerweile einen Großteil der vorgeschlagenen Ministerinnen und Minister bestätigt.

Irans geistlicher Führer Ajatollah Chamenei hat die Spitzen der Oppositionsbewegung inzwischen von dem Vorwurf entlastet, sie hätten bei den Protesten gegen die Wiederwahl von Präsident Ahmadinedschad mit ausländischen Kräften zusammen gearbeitet. Die Bemerkung Chameneis dürfte die offiziell unterlegenen Präsidentschaftskandidaten, den reformorientierten Expräsidenten Chatami sowie weitere führende Oppositionelle vor Verfolgung durch die Justiz schützen. Mit Blick auf Vorwürfe, Oppositionsanhänger seien in der Haft vergewaltigt und gefoltert worden, betonte Chamenei, die Rechte der Gefangenen würden gewahrt. Er kündigte indirekt an, die Vorwürfe untersuchen zu lassen, sagte jedoch zugleich, die Justiz müsse aufgrund "unwiderlegbarer Beweise" zu einem Urteil kommen und nicht aufgrund von Spekulationen und Gerüchten (vgl. bspw. Frankfurter Rundschau vom 04.09.2009: "Ahmadinedschad setzt sich durch"; Süddt. Zeitung vom 28.08.09: "Irans geistlicher Führer nimmt Opposition in Schutz").

Es sind keine Umstände vorgetragen oder ansonsten ersichtlich, aus denen in diesem Zusammenhang speziell für den Kläger, der sich bereits seit 2003 in Deutschland aufhält, eine Gefährdung bei der Rückkehr in den Iran folgen könnte. [...]