VG Karlsruhe

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Zitieren als:
VG Karlsruhe, Beschluss vom 03.12.2009 - A 3 K 3199/09 - asyl.net: M16294
https://www.asyl.net/rsdb/M16294
Leitsatz:

Ablehnung eines Abänderungsantrags des BAMF gegen den Beschluss des VG Karlsruhe vom 20.10.09 (A 3 K 2399/09), mit welchem die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Dublin-Bescheid nach erfolgter Überstellung nach Griechenland nebst Folgenbeseitigung angeordnet wurde.

Schlagwörter: Dublinverfahren, Dublin II-VO, Abänderungsantrag, vorläufiger Rechtsschutz
Normen: VwGO § 80 Abs. 7 S. 2, GG Art. 16a Abs. 2 S. 3, AsylVfG § 34a Abs. 2
Auszüge:

[...]

Mit Beschluss vom 20. Oktober 2009 ordnete das beschließende Gericht die aufschiebende Wirkung der vom Antragsgegner erhobenen Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes vom 17. August 2009 an und gab der Antragstellerin auf, die Vollziehung dieser Abschiebungsanordnung wieder rückgängig zu machen.

Nunmehr beantragt die Antragstellerin sinngemäß, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. Oktober 2009 - A 3 K 2399/09 - abzuändern und den Antrag des Antragsgegners auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die die Abschiebungsanordnung im Bescheid der Antragstellerin vom 17. August 2009 abzulehnen.

Dieser Antrag, dem der Antragsgegner entgegentritt, ist nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO statthaft, bleibt jedoch erfolglos. Denn die in der vorgenannten Bestimmung genannten Voraussetzungen sind nicht gegeben.

Die Antragstellerin macht insoweit geltend, dass der Einzelrichter bei seinem Beschluss irrigerweise davon ausgegangen sei, dass der Antragsgegner nach einem Aufenthalt in Griechenland im Jahre 2007 in den Irak zurückgekehrt und von dort nach Deutschland gekommen sei. Denn es sei insoweit übersehen worden, dass dem Bundesamt zwei ID-Karten zur Überprüfung vorgelegen hätten, und dass eine davon als Totalfälschung eingeschätzt worden sei. Dieses Vorbringen gibt die Gründe des Gerichtsbeschlusses vom 20. Oktober 2009 unzutreffend wieder: Das Gericht ist nicht von einer Rückkehr des Antragsgegners in den Irak Ende 2007 ausgegangen. Tragende Erwägung ist vielmehr, dass zwischen den Beteiligten in tatsächlicher Hinsicht streitig ist, und dass vom Antragsgegner substantiiert in Frage gestellt wurde, ob er über Griechenland in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist; in einer solchen Fallkonstellation greife der Ausschluss vorläufigen Rechtsschutzes durch Art. 16a Abs. 2 Satz 3, § 34a Abs. 2 AsylVfG nicht. Diese tragende Erwägung wird durch das nunmehrige Vorbringen der Antragstellerin nicht erschüttert; vielmehr wird die Klärung der oben genannten zwischen den Beteiligten streitigen Tatsache weiterhin dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten sein.

Aus den vorstehenden Erwägungen ergeben sich zugleich die Gründe, weshalb es das beschließende Gericht auch für untunlich hält, seinen Beschluss vom 20. Oktober 2009 - A 3 K 2399/09 - gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen zu ändern. Insoweit sei noch darauf hingewiesen, dass die auf AS 103 der Verwaltungsakten - nicht AS 102, wie die Antragstellerin vorträgt - wiedergegebene Einschätzung der ID-Karte mit der Nummer ... lediglich den nicht weiter substantiierten Verdacht einer Totalfälschung dokumentiert und auch diesbezüglich eine abschließende und umfassende Untersuchung seiner Echtheit für geboten erachtet. [...]