SG Hildesheim

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Zitieren als:
SG Hildesheim, Beschluss vom 13.11.2009 - S 42 AY 177/09 ER - asyl.net: M16310
https://www.asyl.net/rsdb/M16310
Leitsatz:

Im Einzelfall ist es denkbar, dass AsylbLG-Bezieher für Schulbedarf über § 6 AsylbLG höhere Leistungen als über die Pauschale nach den §§ 24a SGB II, 28a SGB XII erhalten. Das für die Antragsteller geltend gemachte Erfordernis, den jeweils geltend gemachten Bedarf gesondert nachzuweisen und zu beantragen, kann nicht als wirtschaftliche Schlechterstellung angesehen werden.

Schlagwörter: Asylbewerberleistungsgesetz, vorläufiger Rechtsschutz, Schulbedarf
Normen: Art. 3 GG, AsylbLG § 6, SGB II § 24a, SGB XII § 28a, SGG § 86b Abs. 2
Auszüge:

[...]

Nach diesen Maßgaben mangelt es bereits an einem Anordnungsgrund, weil die Antragsteller keinen konkreten Bedarf in der begehrten Leistungshöhe (jeweils 75,00 €) geltend gemacht haben. Es ist daher nicht ersichtlich, warum ihnen kein Abwarten des Widerspruchsverfahrens zuzumuten sein soll. Eine Eilbedürftigkeit der Sache zur Abwendung wesentlicher Nachteile ist nicht erkennbar. Soweit sie während des laufenden Gerichtsverfahrens eine Quittung in Höhe von 44,85 € für bereits erworbenen Schulbedarf vorlegen, ist ebenfalls nicht ersichtlich, warum es nicht zumutbar sein soll, die Klärung des Ausgleichs dieser Summe im Wege eines Verwaltungsverfahrens herbeizuführen. Zudem stammt die Kaufquittung vom 31.08.2009, den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz haben die Antragsteller jedoch erst am 04.09.2009 gestellt. Leistungen für die Vergangenheit können in einem gerichtlichen Eilverfahren nicht geltend gemacht werden. Auch die weiteren von den Antragstellern aufgeworfenen Fragen zur Verwaltungspraxis des Antragsgegners bedürfen keiner Klärung in einem gerichtlichen Eilverfahren.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass den Antragstellern auch kein Anordnungsanspruch zur Seite steht. Insoweit verweist das Gericht auf den vollumfänglich zutreffenden Vortrag des Antragsgegners. Eine Ungleichbehandlung der Antragsteller gegenüber SGB II- oder SGB XII-Leistungsbeziehern ist nicht ersichtlich. Im Einzelfall ist denkbar, dass AsylbLG- Bezieher über § 6 AsylbLG höhere Leistungen als über die Pauschale nach den §§ 24a SGB II, 28a SGB XII erhalten. Eine Beschwer der Antragsteller ist daher nicht erkennbar. Auch das für die Antragsteller geltende Erfordernis, den jeweils geltend gemachten Bedarf gesondert nachweisen und beantragen zu müssen, kann nicht als wirtschaftliche Schlechterstellung angesehen werden. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG liegt nicht vor. [...]