SG Braunschweig

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Zitieren als:
SG Braunschweig, Urteil vom 05.11.2009 - S 37 AY 46/07 - asyl.net: M16311
https://www.asyl.net/rsdb/M16311
Leitsatz:

Kosten einer einfachen, aber würdigen Bestattung sind gemäß § 2 AsylbLG i.V.m. § 74 SGB XII zu übernehmen. Ob auch Bewirtungskosten der Trauerfeier im Einzelfall zu übernehmen sind bleibt offen.

Schlagwörter: Bestattungskosten, Trauerfeier, Bewirtungskosten, SGB XII, Asylbewerberleistungsgesetz
Normen: AsylbLG § 2, SGB XII § 74
Auszüge:

[...]

Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die Bewirtungskosten - ganz oder teilweise - zu übernehmen.

Ein Anspruch auf Kostenübernahme kann sich nicht aus § 6 AsylbLG ergeben, da diese Vorschrift vorliegend nicht anwendbar ist. Die Klägerin bezog im Zeitpunkt des Todes ihres Ehemannes und bezieht weiterhin Leistungen nach § 2 AsylbLG, so dass die Leistungserbringung abweichend von den §§ 3 bis 7 AsylbLG nach Maßgabe des SGB XII erfolgt.

Ebenso wenig kann der geltend gemachte Anspruch aus § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. § 74 SGB XII hergeleitet werden. Danach werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Es kann zwar davon ausgegangen werden, dass die Klägerin Verpflichtete i.S. des § 74 SGB XII ist, zumal hierüber zwischen den Beteiligten kein Streit besteht.

Die Bewirtungskosten können aber nicht als erforderliche Bestattungskosten eingestuft werden. Zu den erforderlichen Kosten gehören die ortsüblichen Aufwendungen für eine einfache, aber würdige Bestattung (Berlit, in: LPK-SGB XII, 8. Auflage 2008, § 74 Rn. 12; zu § 15 des Bundessozialhilfegesetzes [BSHG]: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 10. März 1999 - 4 L 2846/98). Keiner Klärung bedarf, ob Kosten einer Trauerfeier in keinem Fall erforderliche Bestattungskosten darstellen (vgl. Grube, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage 2008, § 74 Rn. 32:, zu § 15 BSHG: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 17. Oktober 1986 - 19 K 913/84) oder ob sie im Einzelfall übernahmefähig sein können (vgl. Berlit, in: LPK-SGB XII, 8. Auflage 2008, § 74 Rn. 13). Voraussetzung für die Übernahmefähigkeit wäre in jedem Fall, dass es sich um eine bescheidene Trauerfeier handelt, die im Rahmen des Ortsüblichen bleibt. Hiervon kann bei einer Feierlichkeit im engen Familienkreis, aber nicht mehr bei den von der Klägerin geschilderten Ausmaßen ausgegangen werden. Es kommt auch nicht in Betracht, die Kosten insoweit als erforderlich zu qualifizieren, als sie auch im Falle einer angemessen bescheidenen Trauerfeier angefallen wären. Denn § 74 SGB XII knüpft an einen tatsächlichen, nicht an einen fiktiven Bedarf an. [...]