VG Düsseldorf

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Zitieren als:
VG Düsseldorf, Beschluss vom 14.12.2009 - 2 L 1770/09.A - asyl.net: M16317
https://www.asyl.net/rsdb/M16317
Leitsatz:

Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen Dublin-Bescheid wegen drohender Überstellung nach Griechenland.

Schlagwörter: Dublinverfahren, Dublin II-VO, Griechenland, vorläufiger Rechtsschutz, Konzept der normativen Vergewisserung, sicherer Drittstaat
Normen: VwGO § 80 Abs. 5, AsylVfG § 34a Abs. 2, AsylVfG § 27a, Dublin II-VO Art. 3 Abs. 2, GG Art. 2 Abs. 2 S. 1, EMRK Art. 3, GG Art. 16a Abs. 2 S. 1
Auszüge:

[...]

Demgemäß liegt allen vom Bundesverfassungsgericht angeführten Sonderfällen die Zielsetzung zugrunde, dem Asylsuchenden den gebotenen Schutz nicht durch die Rückführung in den Drittstaat zu versagen. Ob dies auf einzelfallbezogenen Erwägungen beruht oder auf den allgemeinen Bedingungen in dem jeweiligen Staat, ist insoweit nicht von maßgeblicher Bedeutung. Dabei kann an dieser Stelle offen bleiben, ob nicht sogar generell wesentliche, für die Schutzgewährung erhebliche Veränderungen der vom Verfassungs- oder Gesetzgeber zu Grunde gelegten Sachlage Umstände sind, die schon ihrer Natur nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts der normativen Vergewisserung von Verfassung und Recht berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich heraus gesetzt sind. In jedem Fall ist mit Blick auf die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen der Erlass einer einstweiligen Anordnung auf der Grundlage einer verfassungskonformen Auslegung von § 34 a AsylVfG dann möglich, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dessen nach Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG in dem Drittstaat europarechtlich zu gewährleistender Schutz tatsächlich nicht zumindest im Kern sichergestellt ist. Ob dies tatsächlich der Fall ist und welche Folgen dies im Lichte der Regelungen der Art. 16 a Abs. 2, §§ 26 a, 27 a AsylVfG für das Asylbegehren des Betroffenen in Deutschland hat, ist dann im Hauptsacheverfahren zu klären.

Nach diesen Maßstäben liegen hier ernst zu nehmende Anhaltspunkte dafür vor, dass die flüchtlingsrechtlichen Gewährleistungen und die Verfahrenspraxis in Griechenland nicht an den Standard heranreichen, den der nationale Gesetzgeber bei Einfügung des § 27 a AsylVfG mit Wirkung zum 28. August 2007 vor dem Hintergrund der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2004/83/EG (Richtlinie des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen die anderweitig internationalen Schutz benötigen sind, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. vom 30. September 2004, L 304/12) bei dem EG-Mitgliedstaat, der nach der Dublin II-VO zuständig ist, als gegeben vorausgesetzt hat und - nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2004/83/EG am 10. Oktober 2006 (vgl. deren Art. 38 Abs. 1) - voraussetzen durfte. [...]