OLG Oldenburg

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Zitieren als:
OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.12.2009 - 13 W 32/09 [= ASYLMAGAZIN 1-2/2010, S. 45] - asyl.net: M16367
https://www.asyl.net/rsdb/M16367
Leitsatz:

Die - lange zurückliegende - Einreise ohne Passdokumente und unter falschem Namen, die bloße Weigerung, freiwillig auszureisen oder das Unterlassen gebotener Mitwirkungshandlungen rechtfertigen nur die Durchsetzung der Ausreisepflicht mittels Abschiebung, lassen jedoch nicht ohne weiteres auf die Notwendigkeit von Sicherungshaft schließen.

Schlagwörter: Abschiebungshaft, Sicherungshaft, Haftgründe, Entziehungsabsicht
Normen: AufenthG § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 5
Auszüge:

[...]

Die - lange zurückliegende - Einreise ohne Passdokumente und unter falschem Namen, die bloße Weigerung, freiwillig auszureisen oder das Unterlassen gebotener Mitwirkungshandlungen reichen hier weder für sich noch in der Gesamtschau aus, um den Verdacht zu begründen, die Abschiebung hätte nicht ohne die Festnahme der Betroffenen durchgeführt werden können (vgl. Beschluss des OLG Zweibrücken vom 07.02.2001 - 3 W 37/01 recherchiert bei Juris sowie Beschluss des OLG Düsseldorf vom 20..06.1997, InfAuslR 1997, 4.07. Diese Umstände rechtfertigen nur die Durchführung der Ausreisepflicht mittels Abschiebung. Aus der Erforderlichkeit der Abschiebung lässt sich nicht ohne weiteres auf die Notwendigkeit der Sicherungshaft schließen.

Auch nach Beschaffung der Passpapiere lassen sich konkrete Anhaltspunkte für eine Entziehungsabsicht nicht erkennen. Dies gilt umso mehr, als die Betroffene wiederholt bei der Ausländerbehörde vorgesprochen hat. Die bestehenden engen sozialen Bindungen in der Bundesrepublik Deutschland lassen ebenso wenig den Schluss auf eine Entziehungsabsicht zu. [...]