VG Frankfurt/Oder

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Zitieren als:
VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 06.01.2010 - 7 L 319/09.A - asyl.net: M16449
https://www.asyl.net/rsdb/M16449
Leitsatz:

Vorläufige Aussetzung einer Dublin-Überstellung nach Griechenland unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Schlagwörter: Dublinverfahren, Dublin II-VO, Griechenland, Bundesverfassungsgericht, vorläufiger Rechtsschutz
Normen: VwGO § 123, AsylVfG § 34a Abs. 2, AsylVfG § 27a, VwVfG § 43 Abs. 1, VwVfG § 41 Abs. 5, VwZG § 8, GG Art. 19 Abs. 4, GG Art. 16a Abs. 2, AsylVfG § 31 Abs. 1 S. 4
Auszüge:

[...]

Näher liegt es, dass die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes auch im Anwendungsbereich des § 27 a AsylVfG deshalb statthaft ist, weil § 34 a Abs. 2 AsylVfG in Fortführung der im dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Mai 1996 aufgestellten Grundsätze verfassungskonform einschränkend auszulegen sein dürfte (so auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordhrein-Westfalen, a.a.O.). Eine Prüfung, ob der Zurückweisung in den Drittstaat oder in den nach europäischem Recht oder Völkerrecht für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat ausnahmsweise Hinderungsgründe entgegenstehen, kann der Ausländer danach dann erreichen, wenn es sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass er von einem der im normativen Vergewisserungskonzept des Art. 16 a Abs. 2 GG und der §§ 26 a, 27 a und 34 a AsylVfG nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist. Zwar sind an die Darlegung eines solchen Sonderfalles strenge Anforderungen zu stellen, doch ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 bzw. § 123 VwGO in diesen Fällen auch in Ansehung von § 34 a Abs. 2 AsylVfG nicht generell unzulässig. Dies entspricht offensichtlich auch der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, wie diese in dem Erlass mehrerer einstweiliger Anordnungen betreffend Griechenland als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Drittstaat zum Ausdruck kommt. [...]