VG Hannover

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Zitieren als:
VG Hannover, Beschluss vom 07.01.2010 - 7 B 6258/09 - asyl.net: M16451
https://www.asyl.net/rsdb/M16451
Leitsatz:

Einstweilige Anordnung, dass das BAMF vorläufig bis zum Ablauf einer Woche nach Zustellung des Dublin-Bescheides Maßnahmen zum Vollzug der Verbringung des Antragstellers nach Griechenland auszusetzen hat.

Schlagwörter: Dublin II-VO, Dublinverfahren, Griechenland, vorläufiger Rechtsschutz, Abschiebungsanordnung
Normen: VwGO § 123, EG VO Nr. 343/2003/EG Art. 18 Abs. 7, EG VO Nr. 343/2003/EG Art. 20 Abs. 1 Bst. c, AsylVfG § 34a Abs. 2, AsylVfG § 27a, GG Art. 16a Abs. 2 S. 3, AsylVfG § 36 Abs. 3
Auszüge:

[...]

Die danach zutreffende Interessenabwägung wird auch in materieller Hinsicht durch die Rechtsprechungspraxis des Bundesverfassungsgerichts vorgezeichnet, in denen es ausdrücklich auf die den Asylantragstellern drohenden Nachteile infolge einer Abschiebung nach Griechenland hingewiesen und eine Vollziehung der Abschiebung vorläufig untersagt hat. Der Einzelrichter sieht in Anbetracht der Aktualität der verfassungsgerichtlichen Entscheidungen keinen Anlass, darüber hinaus noch weitere Erwägungen zu der Frage der dem Antragsteller individuell drohenden Nachteile infolge einer Rücküberstellung anzustellen. Es gibt keinerlei belastbare Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation des Antragstellers in Griechenland besser darstellen würde als die Situation der Asylbewerber in den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fällen. Die von der Antragsgegnerin zu 2) erwähnte Vereinbarung mit der Deutschen Botschaft, die die Antragsgegnerin zu 1) im Übrigen in ihrer Antragserwiderung ausdrücklich nicht erwähnt, datiert vom 26.10.2009 und sollte demnach dem Bundesverfassungsgericht am 08.12.2009 bekannt gewesen sein. Im Übrigen räumt die Antragsgegnerin ein, dass die Deutsche Botschaft nicht in der Lage sei, eine Zustellungspflicht in Griechenland zu übernehmen, so dass die Effizienz dieser Vereinbarung eher zweifelhaft erscheint.

Die einstweilige Anordnung ist nur in dem tenorierten Umfang notwendig, um die Rechte des Antragstellers zu wahren. Anders als die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover (vgl. Beschl, v. 10.12.2009 - 13 B 6047/09 -, Datenbank OVG) erachtet der Einzelrichter die in § 36 Abs. 3 AsylVfG normierte Wochenfrist für angemessen, um dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes zu genügen. [...]