Eilrechtsschutz gegen Dublin-Überstellung nach Malta, da noch keine wirksame Entscheidung über den Asylantrag vorliegt.
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Das Gericht schließt sich - jedenfalls im Eilverfahren - der Rechtsauffassung der 13. Kammer des Gerichts (Beschluss vom 10.12.2009, - 13 B 6047/09 -). an, dass die Praxis der Antragsgegnerin zu 1, den Bescheid nach §§ 27 a, 34 a AsylVfG Asylantragstellern erst am Tag der Überstellung in den Drittstaat zuzustellen, dem Zweck der Ermächtigungsgrundlage widerspricht und nimmt auf die Gründe der genannten Entscheidung Bezug. Diese Auffassung wird vom OVG Lüneburg (wohl) geteilt (Beschluss vom 06.01.2010, - 11 ME 588/09 -), Auf dieser Grundlage kann der Antragsteller begehren, dass eine Abschiebung erst drei Tage nach der förmlichen Zustellung erfolgen darf. Die Antragsgegnerin hat auch nicht geltend gemacht, dass es im vorliegenden Fall besondere Gründe gibt, die dazu führen, dass die Zustellung eines Bescheides gemäß §§ 27 a, 34 a AsylVfG nicht zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre.
Zumindest aber muss die im Eilverfahren vorzunehmende Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten auch obergerichtlichen Rechtsprechung zu Gunsten des Antragstellers ausgehen.
Darüber hinaus ist einstweiliger Rechtsschutz im vorliegenden Fall auch deswegen zu gewähren, weil aus Sicht des Gerichts zum Zeitpunkt der Entscheidung noch gar nicht sicher feststeht, ob eine Entscheidung nach §§ 27 a, 34 a AsylVfG ergehen wird. Der Antragsteller oder seinem Prozessbevollmächtigten ist ein solcher Bescheid ebenso wenig bekannt wie der fernmündlich befragten Antragsgegnerin zu 2. Bei der wegen der Eilbedürftigkeit ebenfalls fernmündlich befragten Antragsgegnerin zu 1 teilte der zuständige Abteilungsleiter mit, er gehe davon aus, dass dem Antragsteller am Tag seiner Abschiebung ein Bescheid gemäß §§ 27 a, 34 a AsylVfG zugestellt werde. Er habe aber im Moment keine Möglichkeit, Zugriff auf die Akten zu nehmen. Die Sachbearbeiter seien nicht mehr erreichbar. Nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnissen ist es daher gegenwärtig denkbar, vielleicht sogar wahrscheinlich, dass eine Entscheidung auf der Grundlage von §§ 27 a, 34 a AsylVfG ergehen wird. Es ist aber nicht sicher. Gegen eine Bescheidung des Asylantrages spricht etwa die Mitteilung der Antragsgegnerin vom 18.01.2010, der Asylantrag "werde nicht in Behandlung genommen". Das Asylgesuch sei vielmehr an die Bundespolizei zu richten. Wenn ein Asylantrag nicht behandelt wird, spricht manches dafür, dass gar keine Entscheidung beabsichtigt ist. Dann aber würde die in Aussicht genommene Abschiebung jeder rechtlichen Grundlage entbehren. Dass der Antragsteller einen Asylantrag gestellt hat, der vor einer Bescheidung einer Abschiebung entgegen steht, steht nach Auffassung des Gerichts aber nicht in Frage und entspricht offenbar auch der Auffassung der Antragsgegnerin zu 2 (vgl. das oben genannte Schreiben vom 18.01.2010). Gleichwohl soll die Abschiebung des Antragstellers durchgeführt werden.
Der Umstand, dass sich der Sachverhalt gegenwärtig nicht näher aufklären lässt, weil bei der Antragsgegnerin zu 1 die zuständigen Sachbearbeiter nicht mehr zu erreichen sind, geht dabei zu deren Lasten. Dem Antragsteller ist dies nicht zuzurechnen, weil nicht ersichtlich ist, dass es ihm zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre, einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. [...]