VGH Hessen

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Zitieren als:
VGH Hessen, Urteil vom 04.02.2010 - 8 A 2324/07.A - asyl.net: M16644
https://www.asyl.net/rsdb/M16644
Leitsatz:

Flüchtlingsanerkennung eines ehemaligen Lehrers und Mitglieds der DVPA wegen Gefahr erneuter nichtstaatlicher Verfolgung in Afghanistan. Flüchtlingsanerkennung seiner Familienangehörigen wegen drohender Sippenhaftung. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan droht ferner eine Extremgefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG.

Schlagwörter: Afghanistan, Flüchtlingsanerkennung, herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab, DVPA, Qualifikationsrichtlinie, Genfer Flüchtlingskonvention, nichtstaatliche Verfolgung, Kommunist
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1 S. 1, RL 2004/83/EG Art. 4 Abs. 4, RL 2004/83/EG Art. 8, RL 2004/83/EG Art. 10 Abs. 1 Bst. e, AufenthG § 60 Abs. 1 S. 4 Bst. c, AsylVfG § 3 Abs. 1, AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1
Auszüge:

[...]

Wegen erlittener Vorverfolgung und des dadurch veränderten Prognosemaßstabs ist der Kläger zu 1., der als einfaches DVPA-Mitglied ohne besonders herausgehobene Funktion die bisherigen Anforderungen des Senats für die Anerkennung nicht vorverfolgter DVPA-Mitglieder als Asylberechtigte bzw. politische Flüchtlinge nicht erfüllen würde (vgl. dazu Hess VGH, Urteil vom 11. November 2004 - 8 UE 2759/01. A. - (juris Rdnrn. 30 ff.)), als politischer Flüchtling anzuerkennen, weil eine Wiederholung bzw. Fortsetzung der von ihm individuell erlittenen politischen Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht ausgeschlossen werden kann.

Der Kläger zu 1. hat noch wenige Tage vor seiner Flucht aus Afghanistan dort politische Verfolgung wegen seiner von den Verfolgern zumindest vermuteten politischen Überzeugung als Kommunist erlitten, wobei dahinstehen kann, ob dies durch unmittelbar staatliche Organe (§ 60 Abs. 1 S. 4 lit. a und b AufenthG) oder nichtstaatliche Akteure (§ 60 Abs. 1 S. 4 lit. a und b AufenthG) geschehen ist, was bei den schon damals in Afghanistan herrschenden chaotischen Verhältnissen ohnehin kaum zu unterscheiden war.

Der Kläger zu 1. und die übrigen Klägerinnen und Kläger, soweit sie sich dazu geäußert haben, haben bei mehreren, zeitlich um Jahre auseinanderliegenden Anhörungen ausführlich, detailreich und ohne nennenswerte Widersprüche berichtet, dass der Kläger zu 1. wegen seiner zumindest vermuteten kommunistischen Einstellung mehrfach und insgesamt mehrere Jahre lang unter menschenunwürdigen Haftbedingungen gefangen gehalten worden, dank der Bestechung eines leitenden Gefängnisbeamten durch seinen Vater freigekommen ist und zehn Tage danach - zunächst - die gesamte Familie die Flucht ins Ausland angetreten habe, wobei es zu einer Trennung in verschiedene Reisegruppen gekommen sei, von denen ein Teil in mehreren Etappen in Deutschland eingetroffen ist, während andere Familienangehörige, darunter zwei Söhne des Klägers zu 1. und die Klägerin zu 2., zunächst nach Afghanistan zurückgekehrt und dann teilweise in den Iran übersiedelt seien, nachdem einige von ihnen - damals im Haus des Vaters des Klägers zu 1. in Herat lebend - Opfer gewaltsamer Übergriffe geworden und getötet worden seien. Als Grund für die Verhaftungen des Klägers zu 1. wurde von ihm und von anderen Klägern seine damals schon Jahre zurückliegende Tätigkeit als Lehrer mit DVPA-Mitgliedschaft zur Zeit des Präsidenten Nadjibullah genannt, wobei von Bedeutung ist, dass nach Aussagen der Kläger zu 6. und zu 7. deren Vater schon fast zehn Jahre früher ermordet worden sein soll, weil man (auch) ihn beschuldigt habe, als Lehrer Schüler kommunistisch beeinflusst zu haben.

Bei den Anhörungen dieser Kläger ist unter anderem Ismail Khan als Urheber der Verfolgungshandlungen genannt worden. Ismail Khan gehört zu den führenden Kriegsfürsten (Warlords) in Afghanistan und hatte sich in den Jahren 1992 bis 1995 und wieder seit 2001 in Herat ein eigenes regionales Fürstentum aufgebaut, das nach 2001 fortbestand, bis Ismail Khan 2005 von Präsident Karsai als Minister für Wasser und Energie nach Kabul beordert wurde (Glassner in: Chiari, Wegweiser zur Geschichte - Afghanistan, Militärisches Forschungsamt, 2. Aufl. 2007, S. 155). Nach Erkenntnissen des Senats, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, hat Ismail Khan die Funktion des Energieministers im letzten Kabinett Karsai beibehalten und ist von Karsai nunmehr erneut als Minister vorgeschlagen worden, Anfang Januar 2010 aber bei einer Abstimmung im Parlament und erneut bei einer weiteren Abstimmung Mitte Januar 2010 "durchgefallen". Die Schilderungen der Kläger zu 1., zu 6. und zu 7. passen in diesen historischen Rahmen, auch die in der mündlichen Verhandlung vertiefend aufgeklärten Umstände der Flucht im Spätsommer 2001 sind im Kontext der damaligen chaotischen Verhältnisse in Afghanistan unmittelbar vor der Petersberger Konferenz (Emergency Loya Jirga, große Not-Ratsversammlung) vom 27. November bis 5. Dezember 2001 (vgl. dazu Schetter in Chiari, a.a.O., S. 82 ff.) plausibel.

Entscheidendes Gewicht für die Glaubwürdigkeit insbesondere des Klägers zu 1. misst der Senat seinen eindrucksvollen Schilderungen der Haftbedingungen und der Folterungen während seiner Inhaftierung sowohl im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt als auch während der persönlichen Anhörung durch das Verwaltungsgericht bei. Dabei hat der Kläger zu 1. die erlittene Erniedrigung und Demütigung des Gefolterten stärker in den Vordergrund gerückt als die ihm zugefügten schweren körperlichen Leiden, die eher beiläufig erwähnt wurden. Auch das Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit der Schilderung des Schicksals seiner nach Afghanistan zurückgekehrten Angehörigen vor und während der mündlichen Verhandlungen in beiden Gerichtsinstanzen spricht für die Glaubwürdigkeit des Klägers zu 1., weil er damit die Schonung seiner psychisch kranken Ehefrau höher bewertet hat als die lückenlose Darlegung seiner Anerkennungsgründe.

Die wegen der erlittenen Vorverfolgung gem. § 60 Abs. 1 S. 5 AufenthG an Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG auszurichtende Wiederholungsprognose ergibt, dass der Kläger zu 1. bei einer erzwungenen Rückkehr nach Afghanistan vor einer Wiederholung der erlittenen Verfolgung wegen seiner politischen Überzeugung nicht sicher sein kann, unabhängig davon, ob er diese politische Überzeugung (noch) hat und ob er sich in Afghanistan als Kommunist zu erkennen geben würde. Da sowohl der als Verursacher der Vorverfolgung genannte Ismail Khan als auch der als damaliger Polizeipräsident von Herat erwähnte heutige General Zaher Azimi - heute Sprecher des afghanischen Verteidigungsministeriums - immer noch in bedeutenden Ämtern tätig sind und zu dem Personenkreis zählen, dem das Auswärtige Amt noch im jüngsten Lagebericht Afghanistan vom 28. Oktober 2009 die Verfolgung politischer Gegner durchaus zugetraut hat, sprechen trotz des bloßen Zeitablaufs keine stichhaltigen Gründe gegen die Wahrscheinlichkeit erneuter Verfolgung im Falle erzwungener Rückkehr des Klägers zu 1. nach Afghanistan. Im zitierten Lagebericht des Auswärtigen Amts heißt es (S. 17 unten):

"Es gibt Hinweise, dass einzelne Regierungsmitglieder und einflussreiche Parlamentsabgeordnete die Verfolgung, Repression und auch Tötung von politischen Gegnern billigen. Von einer organisierten, gezielten oder zentral gesteuerten Verfolgung kann gleichwohl keine Rede sein.

Ehemalige Kommunisten können sich in Kabul dann gefahrlos aufhalten, wenn sie über schützende Netzwerke und Kontakte, auch zu Regierungsvertretern, verfügen.''

Unter diesen Umständen kann keineswegs ausgeschlossen werden, dass der Kläger zu 1. im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan das Opfer von Mordanschlägen oder erneuten Inhaftierungen durch oder auf Veranlassung von Ismail Khan oder anderen "nichtstaatlichen Akteuren"(§ 60 Abs. 1 S. 4 lit. c AufenthG) werden könnte. Da er weder in Kabul noch anderswo in den Afghanistan über "schützende Netzwerke" verfügt und - auch wegen seines für afghanische Verhältnisse relativ hohen Alters - selbst in seinem Herkunftsort Herat kaum noch die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Existenzgründung hätte, wäre er schon aus ökonomischen Gründen nirgendwo in Afghanistan in der Lage, ein unauffälliges Leben in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen zu führen, so dass er ständig Gefahr liefe, als ehemaliger politischer Gegner mächtiger Persönlichkeiten erkannt zu werden und in deren Blickfeld zu geraten, so dass er mit großer Wahrscheinlichkeit wieder der Gefahr zumindest einer ungerechtfertigten Inhaftierung, möglicherweise aber auch einer Tötung durch politische Gegner ausgesetzt wäre.

Auch der seit den erlittenen Verfolgungsmaßnahmen und der Ausreise des Klägers zu 1. aus Afghanistan verstrichene Zeitraum spricht im vorliegenden Einzelfall nicht dafür, dass eine Wiederholung oder Fortsetzung der erlittenen Verfolgung im Falle einer Rückkehr ausgeschlossen wäre. Denn die von den Klägern glaubhaft gemachte Tötung eines Sohnes und weiterer Angehöriger des Klägers zu 1. im Hause seines Vaters in Herat nach Abbruch ihres gemeinsam mit den Klägern unternommenen Fluchtversuchs mehrere Monate nach der Ausreise der Kläger zeigt, dass längere Abwesenheit von Afghanistan keine hinreichender Sicherheit gegen dem Kläger oder seinen Familienangehörigen geltende Verfolgungsmaßnahmen politischer Gegner ist. Dagegen spricht im Einzelfall auch die Tatsache, dass die gegen den Kläger gerichteten Verfolgungsmaßnahmen erst Jahre nach der Tötung seines Bruders im Jahre 1992 aus vergleichbaren Gründen begannen. [...]

Denkbar und im Einzelfall wahrscheinlich ist jedoch, dass politische Gegner des Klägers zu 1. bzw. der kommunistischen Partei sich ihrer geiselartig bedienen könnten, um den Kläger zu 1. zu "strafen" oder seiner habhaft zu werden. In dieser Hinsicht ist allerdings für die Zeit vor ihrer Ausreise aus Afghanistan nichts geltend gemacht worden. Gleichwohl spricht im Einzelfall die vom Kläger zu 1. erstmals in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts geschilderte und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat präzise dargestellte Tötung seines Sohnes ..., seiner Schwägerin und zweier Nichten - Mutter und Schwestern der Kläger zu 5. und 8. - im Haus seines Vaters in Herat Mitte des Jahres 2002, nach Beendigung der Herrschaft der Taliban, dafür, dass die Klägerinnen zu 2. bis 4. und die Kläger zu 5. bis 8. bei einer Rückkehr in ihre Heimat ein gleiches Schicksal erleiden und von politischen Gegnern des Klägers zu 1. in Sippenhaftung genommen werden. Dies wäre insbesondere dann der Fall - und auf diese Variante ist im Rahmen der Verfolgungsprognose abzustellen -, wenn die Klägerinnen und Kläger zu 2. bis 5. gezwungen wären, ohne den Kläger zu 1. in ihr Heimatland zurückzukehren, weil sie mit Rücksicht auf den angeschlagenen Gesundheitszustand der Klägerin zu 2. und auf die persönlichen Verhältnisse der übrigen Klägerinnen und Kläger dort nicht in der Lage wären, sich eine neue, ihre persönliche Sicherheit einigermaßen gewährleistende wirtschaftliche Existenz aufzubauen, und sie deshalb als Rückkehrer aus Europa auch potentiellen politischen Gegnern des Klägers zu 1. besonders auffallen würden.

Der erkennende Senat hat bereits mit Urteil vom 7. Februar 2008 - 8 UE 1913/06.A - (juris), das vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. Dezember 2008 - 10 B 35.08 - bestätigt worden ist, unter Auswertung der damals zugänglichen Erkenntnisquellen die Ansicht vertreten, dass bei einer erzwungenen Rückkehr nach Afghanistan - selbst unter den relativ günstigen Lebensverhältnissen in Kabul - allenfalls junge, arbeitsfähige alleinstehende Männer ohne besondere individuelle Risikofaktoren die Möglichkeit haben, aus eigenen Kräften eine bescheidene Existenz am Rande des Existenzminimums zu fristen, und deshalb in Afghanistan nicht dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt wären. Mit dem inzwischen rechtskräftigen Urteil vom 26. November 2009 - 8 A 1862/07.A - (juris) hat der Senat diese Rechtsprechung aktualisiert und dahin präzisiert, dass jungen ledigen Männern aus Afghanistan, die ihr Heimatland im Kindesalter als Vollwaisen ohne Angehörige und abgeschlossene Schulausbildung verlassen haben, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine Extremgefahr drohe, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG begründen könne, wenn nicht durch ein in Afghanistan funktionierendes soziales Netzwerk sichergestellt ist, dass sie dort eine menschenwürdige Existenzgrundlage finden können. In diesem Urteil hat sich der Senat den Urteilen des OVG Rheinland-Pfalz vom 6. Mai 2008 - 6 A 10.749/07 - (AuAS2008, 188 = juris) und des VGH Baden-Württemberg vom 14. Mai 2009 - A 11 S 610/08 - (DÖV 2009, 826 = DVBl. 2009, 1327 = juris) angeschlossen. Auf diese Entscheidungen wird - insbesondere wegen der darin verwerteten Erkenntnisquellen - zur weiteren Begründung Bezug genommen.

Nach dieser Rechtsprechung, an der festgehalten wird, hätten nicht einmal die Kläger zu 5. bis 8. nach Geschlecht und Alter die Chance einer wirtschaftlichen Existenzgründung in Afghanistan, weil sie nicht über eine in Afghanistan abgeschlossene Schulausbildung und nicht über verwertbare berufliche Erfahrungen verfügen, sondern in Afghanistan bisher ausschließlich in ihrem gewohnten Umfeld in Herat gelebt haben, dem sie durch ihren mittlerweile achtjährigen Aufenthalt in Europa weitgehend entfremdet sein dürften. Auch ihre in Deutschland erworbenen, zum Teil beachtlichen zusätzlichen Erfahrungen in Schule, Studium und Beruf wären in Afghanistan nach den Erkenntnissen des Senats, die in den beiden o.a. Urteilen näher dargestellt worden sind, nicht in dem Sinne verwertbar, dass dies ein auch nur bescheidenes Leben am Rande des Existenzminimums ermöglichen würde. Auf familiäre Hilfe können die Kläger zu 2. bis 8. in Afghanistan nicht zählen, auch nicht in Herat, wo ihr mittlerweile im Greisenalter befindlicher Schwiegervater und Großvater lebt. Denn wegen seines hohen Alters und der Veräußerung seines Schneiderbetriebs und seiner Boutique anlässlich der Flucht der Kläger nach Europa ist nicht zu erwarten, dass er die Klägerinnen und Kläger zu 2. bis 8. nochmals in ähnlicher Weise unterstützen könnte, wie er dies während der Inhaftierung des Klägers zu 1. getan hat. Dies gilt umso mehr, weil der Schwiegervater und Großvater dieser Klägerinnen und Kläger nach Schilderung des Klägers zu 1. in der mündlichen Verhandlung wegen seiner Erkrankung darauf angewiesen ist, von Zeit zu Zeit in den Iran zu reisen, um dort die für ihn notwendigen Medikamente zu besorgen, was seine wirtschaftlichen Möglichkeiten zur Unterstützung von Familienangehörigen deutlich einschränken dürfte. Schließlich wären sämtliche Klägerinnen und Kläger bei einer Rückkehr nach Herat noch stärker als in anderen Landesteilen gefährdet, Opfer erneuter oder erstmaliger gezielter politischer Verfolgungsmaßnahmen zu werden, so dass ihnen eine Rückkehr dorthin nicht angesonnen werden kann, zumal dort schon eine Reihe von Angehörigen Opfer schwerster Gewalttaten geworden ist.

Da die Klägerinnen und Kläger zu 2. bis 8. ebenfalls mit ihrem Hauptantrag Erfolg haben, ist auch über ihren Hilfsantrag nicht zu entscheiden. Der Senat sieht sich aber zu dem Hinweis veranlasst, dass sämtliche Klägerinnen und Kläger im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan dort Lebensverhältnissen ausgesetzt wären, die eine Extremgefahr im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründen würden (vgl. dessen Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, BVerwGE 114, 349 = juris Rdnr. 9 m.w.N). Da die in Hessen geltende Erlassregelung nach § 60a Abs. 1 AufenthG zumindest den Klägern zu 5. bis 8. keinen wirksamen Abschiebungsschutz bietet, wäre jedenfalls bei ihnen durch entsprechende Anwendung des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG eine verfassungswidrige Regelungslücke zu schließen, wenn nicht § 60 Abs. 1 AufenthG eingreifen würde (vgl. die zitierten Senatsurteile vom 7. Februar 2008 und vom 26. November 2009, a.a.O.). [...]