VGH Baden-Württemberg

Merkliste
Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.01.2010 - 11 S 2732/09 - asyl.net: M16668
https://www.asyl.net/rsdb/M16668
Leitsatz:

Die Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprechend Ziffer 8.1.4 VwV-AufenthG zeitlich in direktem Anschluss an den vorherigen Aufenthaltstitel, die zur Folge hat, dass die zukünftige Geltungsdauer des Aufenthaltstitels die Obergrenze des § 26 Abs. 1 AufenthG unterschreitet, ist jedenfalls dann ermessensfehlerhaft, wenn sie alsbald nach Antragstellung oder nur aufgrund eines sachlichen Grundes verzögert verfügt wird. (Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Verlängerungsantrag, Aufenthaltserlaubnis
Normen: AufenthG § 26 Abs. 1, AufenthG § 25 Abs. 5
Auszüge:

[...]

Die Beschwerden sind jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, den Klägern für ihre am 01.07.2009 im Verfahren 2 K 2516/09 erhobenen Verpflichtungsklagen Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Denn diese Klagen haben auch bei Anlegung eines aus dem Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG folgenden großzügigen Maßstabs keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO. Die auf den Antrag vom 31.03.2009 (aufgrund der Einholung einer Stellungnahme des Jugendamtes) erst am 29.05.2009 - im direkten Anschluss an die am 20.04.2009 ausgelaufenen Aufenthaltserlaubnisse - für den Zeitraum 21.04.2009 bis 20.10.2009 verlängerten Aufenthaltserlaubnisse der Kläger nach § 25 Abs. 5 AufenthG sind nicht deshalb rechtswidrig, weil sie am 29.05.2009 nicht für einen danach liegenden Sechsmonatszeitraum, d.h. bis 28.11.2009 erteilt worden sind.

Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann eine Aufenthaltserlaubnis nach Abschnitt 5 des 2. Kapitels des Aufenthaltsgesetzes für längstens drei Jahre, im Fall des § 25 Abs. 5 AufenthG jedoch für längstens sechs Monate verlängert werden, solange sich der Ausländer - wie die Kläger am 29.05.2009 - noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die Geltungsdauer der den Klägern verlängerten Aufenthaltserlaubnisse stand mithin im Ermessen der Ausländerbehörde. Gemäß § 114 Satz 1 VwGO ist vom Senat deshalb insoweit nur zu prüfen, ob die verfügte Geltungsdauer 21.04.2009 bis 20.10.2009 rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenze des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Beides ist nicht erkennbar. Die gesetzliche Sechsmonatsgrenze des § 26 Abs. 1 Satz 1 AufenthG wurde eingehalten. Dass die Sechsmonatsfrist von der Beklagten am 29.05.2009 nicht ausgeschöpft wurde, führt nicht zur Annahme eines Ermessensfehlgebrauchs. Ein solcher liegt nur vor, wenn die Behörde von unzutreffenden tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgeht bzw. bei ihrer Entscheidung Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art berücksichtigt, die nach Sinn und Zweck des zu vollziehenden Gesetzes oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder allgemeiner Rechtsgrundsätze dabei keine Rolle spielen dürfen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage, Rn. 63 zu § 40). Die Beklagte ging am 29.05.2009 nicht von unzutreffenden tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen aus; das wird von den Klägern auch nicht behauptet. Die Beklagte hat sich auch nicht von sachwidrigen Gesichtspunkten leiten lassen, sondern vielmehr von Ziffer 8.1.4 der vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern. Hier ist, wie nun auch in Ziffer 8.1.4 der am 26.10.2009 erlassenen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (AufenthG-VwV), geregelt, dass die Geltungsdauer "im Falle der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich so zu bestimmen ist, dass sie am Tage nach dem Ablauf der bisherigen Geltungsdauer beginnt. Dies gilt auch dann, wenn die Ausländerbehörde erst zu einem späteren Zeitpunkt über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis entscheidet."

Diese Verwaltungsvorschrift - und die darauf beruhende Praxis der Beklagten - ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie dient ersichtlich dem Zweck, für eine lückenlose Dokumentation des rechtmäßigen Aufenthalts des Ausländers zu sorgen, die sechsmonatige Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis vom tatsächlichen Entscheidungszeitpunkt der Ausländerbehörde unabhängig zu machen und eine insoweit landeseinheitliche Praxis zu gewährleisten. Dies beschwert den Ausländer nicht, weil er genau dasjenige genehmigt bekommt, was er vor Ablauf der vorherigen Aufenthaltserlaubnis beantragt hat. Dass insoweit gegebenenfalls Zeiten der Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG "angerechnet" werden, führt etwa im Rahmen des § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zu Gunsten des Ausländers dazu, dass der Streit, ob solche Fiktionszeiten bei der Siebenjahresfrist zu berücksichtigen sind (so OVG Saarland, Urteil vom 24.09.2009 - 2 A 287/08 - juris; vgl. aber HTK-AuslR, § 81 Abs. 4 AufenthG, 12/2009, Nr. 7.2 m.w.N.), ohne Relevanz bleibt. Jedenfalls wenn die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im direkten Anschluss an den vorherigen Aufenthaltstitel alsbald nach Antragstellung oder - wie hier (Stellungnahme des Jugendamtes) - nur aufgrund eines sachlichen Grundes verzögert verfügt wird, liegt kein Ermessensfehler vor. Ob dies auch dann gilt, wenn der nach Ablauf des vorherigen Titels begonnene Sechsmonatszeitraum sich seinem Ende zuneigt oder sogar beendet ist, muss nicht entschieden werden.

Die Einwände der Kläger greifen nicht durch. Einen Anspruch des Ausländers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis um volle sechs Monate ab Entscheidung der Ausländerbehörde sieht § 26 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gerade nicht vor; der Ausländerbehörde ist vielmehr bezüglich des Verlängerungszeitraums Ermessen eingeräumt. Auch eine diesbezügliche Ermessensreduktion "auf Null" im Falle der Kläger ist weder vorgetragen noch erkennbar. Zwar trifft es zu, dass ein Ausländer die Erteilung eines Aufenthaltstitels für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nach der Antragstellung nur beanspruchen kann, wenn er ein schutzwürdiges Interesse hieran hat (st. Rspr. des BverwG, vgl. Urteile vom 09.06.2009 - 1 C 7.08 - NVwZ 2009, 1431; vom 29.09.1998 - 1 C 14.97 - InfAuslR 1999, 69; vom 15.12.1995 - 1 C 31.93 - juris). Dies besagt jedoch nicht zugleich, dass es der Ausländerbehörde im Falle des § 26 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verboten ist, die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis auch auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nach Antragstellung mit zu erstrecken, ohne die Frage des schutzwürdigen Interesses des Ausländers hieran zu prüfen oder zu berücksichtigen. [...]