Zwischenurteil zur Verhältnismäßigkeit einer Probeentnahme zum Zwecke der Sachverständigenuntersuchung der Vaterschaft.
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Die Weigerung der Beklagten und der Kindesmutter, die Probenentnahme zu dulden, ist unbegründet.
Soweit hierfür angeführt wird, dass zwischen den Beklagten eine sozial-familiäre Beziehung bestehe, so bietet dies keinen hinreichenden Grund, die Probenentnahme nicht zu dulden. Die dahin gehenden Behauptungen der Beklagten und der Kindesmutter sind nicht unbestritten und bedürfen der weiteren Untersuchung. Vor abschließender Klärung dieser Fragen kann also nicht davon ausgegangen werden, dass eine Beweisaufnahme hinsichtlich der Vaterschaft durch ein Sachverständigengutachten entbehrlich wäre. Es besteht auch kein Vorrang der Untersuchungshandlungen des Gerichts zugunsten der Untersuchung der sozial-familiären Beziehung der Beklagten. Ein solcher Vorrang besteht auch nicht mit Rücksicht auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht. Dies ergibt sich hier auch daraus, dass die privaten Umstände, die für die Beurteilung einer sozial-familiären Beziehung maßgeblich sind, ebenfalls zum großen Teil durch dieses Recht geschützt sind.
Soweit die Kindesmutter sich darauf beruft, dass eine Probenentnahme bei ihr entbehrlich wäre, weil sie ausgesagt hat, lediglich zeit dem Beklagten zu 2. verkehrt zu haben, so ist ihre Rechtsauffassung unmaßgeblich, da das Gericht sich allein auf ihre Äußerung nicht zu verlassen hat. [...]