VGH Hessen

Merkliste
Zitieren als:
VGH Hessen, Beschluss vom 19.02.2010 - 5 A 120/10.Z - asyl.net: M16700
https://www.asyl.net/rsdb/M16700
Leitsatz:

Zum Ausschluss der Einbürgerung wegen Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (Unterstützung der PKK).

Schlagwörter: Einbürgerung, freiheitliche demokratische Grundordnung, PKK, Ausschlussgrund, Sicherheitsgefährdungsverdacht
Normen: StAG § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Auszüge:

[...]

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Einbürgerung abgelehnt, da beim Kläger tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigten, dass er mit der Unterstützung der PKK Bestrebungen unterstützt habe, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien und auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet hätten, und da er nicht glaubhaft gemacht habe, dass er sich von der früheren Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt habe. Damit sei der Ausschlussgrund des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG verwirklicht. Das Verwaltungsgericht hat dies aus verschiedenen Vorfällen, in die der Kläger in der Vergangenheit verwickelt gewesen ist, seinen Äußerungen im Verfahren sowie einer Würdigung seiner Ausführungen in der mündlichen Verhandlung geschlossen. Demgegenüber zieht sein Bevollmächtigter im Zulassungsverfahren diese Würdigung gesondert für jeden einzelnen Vorfall in Zweifel. Dieses Vorbringen weckt allerdings keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im oben genannten Sinn.

§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG schließt die Einbürgerung aus, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die u.a. gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind oder aber durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass diese Tatbestände für die PKK und ihre Nachfolgeorganisationen zutreffen, zieht auch der Klägerbevollmächtigte nicht in Zweifel.

Die tatsächlichen Anhaltspunkte für Unterstützungshandlungen müssen in Bezug auf die Person des Einbürgerungsbewerbers vorliegen. Dafür genügen nicht allgemeine Verdachtsmomente, vielmehr müssen diese tatsachengestützt sein. Derartige tatsächliche Anhaltspunkte können auch in der Vergangenheit liegen. Erforderlich, aber auch ausreichend, ist die gerechtfertigte Annahme eines Sicherheitsgefährdungsverdachts. Insofern obliegt der Einbürgerungsbehörde nicht der volle Nachweis, dass der Einbürgerungsbewerber sicherheitsgefährdende Bestrebungen verfolgt oder unterstützt hat (vgl. Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, Stand: März 2008, IV - 2 StAG § 11 Rdn 75 ff, 86 ff).

Wenn der Klägerbevollmächtigte ausführt, den Akten könne nicht entnommen werden. dass der Kläger in der Vergangenheit ausdrücklich eingeräumt habe, für die Ziele der PKK eingetreten zu sein, verweist das Verwaltungsgericht zu Recht u.a. auf seine handschriftliche Erklärung vom 25. November 2004 (Bl. 40 der Beiakte). Darin hat er ausdrücklich erklärt, er habe schon lange Zeit mit der verbotenen Partei PKK nichts zu tun und distanziere sich seit fünf Jahren. Diese Erklärung macht nur Sinn, wenn man sie so versteht, dass der Kläger damit ein vorhergehendes Eintreten für die PKK einräumt.

Auch die übrigen vom Verwaltungsgericht aufgeführten Vorkommnisse ergeben tatsächliche Anhaltspunkte für Unterstützungshandlungen. All diese angeführten Vorkommnisse zeigen den Kläger "im Umfeld" von Unterstützungshandlungen zu Gunsten der PKK. Das Verwaltungsgericht erörtert die einzelnen Vorkommnisse und kommt aufgrund einer Gesamtschau sowie der Würdigung des Eindrucks der persönlichen Einlassungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis, dass er in der Vergangenheit die Ziele der PKK unterstützt und sich davon nicht überzeugend distanziert habe. Gegenüber dieser Würdigung begründen die Einwendungen im Zulassungsantrag keine durchgreifenden Zweifel. Allein die Vielfalt der Vorkommnisse spricht gegen die Auffassung, jedes einzelne Ereignis lasse Zweifel offen und deshalb gebe es keine tatsächlichen Anhaltspunkte im oben beschriebenen Sinn. Dies gilt insbesondere für die Teilnahme des Klägers an der Besetzung des Südwestrundfunks im Jahre 1998, sowie seine Unterzeichnung der Erklärung "Auch ich bin ein PKKler". Aber auch die übrigen Vorkommnisse lassen ihn immer wieder im Umfeld von Unterstützungshandlungen auftauchen. [...]