VG Braunschweig

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Zitieren als:
VG Braunschweig, Beschluss vom 12.01.2010 - 4 B 4/10 - asyl.net: M16707
https://www.asyl.net/rsdb/M16707
Leitsatz:

Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Dublin-Überstellung nach Italien.

Anmerkung der Redaktion: Der Beschluss wurde durch Beschluss des OVG Niedersachsen v. 13.1.10 (4 ME 14/10) aufgehoben (siehe M16490).

Schlagwörter: vorläufiger Rechtsschutz, Dublin II-VO, Dublinverfahren, Kindsvater, Italien
Normen: VwGO § 123, GG Art. 6 Abs. 1
Auszüge:

[...]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller die Antragsgegnerin verpflichtet wissen will, ihn vorläufig nicht abzuschieben, ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).

Nach der im Verfahren nach § 123 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat der Antragsteller keinen Anspruch gegen die Antragsgegnerin glaubhaft gemacht, dass diese die für den 14. Januar 2010 geplante Abschiebung aussetzt, d.h. dem Antragsteller eine Duldung erteilt.

Nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung auszusetzen, solange sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist.

Ein Fall einer tatsächlichen Unmöglichkeit scheidet aus, weil Italien nach der sog. Dublin II-Verordnung verpflichtet ist, den Antragsteller zurückzunehmen. Auch ein Fall rechtlicher Unmöglichkeit liegt nicht vor. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, als Vater des deutschen Kindes ... rechtlich an der Ausreise gehindert zu sein. Solange die eheliche Vaterschaft eines anderen Mannes nicht wirksam angefochten ist, gilt dieser Mann gemäß §§ 1592 Nr. 1, 1594 Abs. 2 BGB rechtlich als Vater. Darüber hinaus sind Gründe weder ersichtlich noch vorgetragen, warum die Durchführung des üblichen Visumverfahrens von Italien bzw. Nigeria aus unzumutbar für den Antragsteller wäre und zu einer dauerhaften Trennung von seinem - angeblich - deutschen Kind führen würde. [...]