VG Darmstadt

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Zitieren als:
VG Darmstadt, Beschluss vom 15.03.2010 - 2 L 21/10 DA.A (1) - asyl.net: M16766
https://www.asyl.net/rsdb/M16766
Leitsatz:

Vorbeugender Eilrechtsschutz gegen Dublin-Überstellung nach Griechenland.

Schlagwörter: Dublin II-VO, Dublinverfahren, vorläufiger Rechtsschutz, Griechenland, Zustellung, Rechtsweggarantie, Abschiebungsanordnung, Konzept der normativen Vergewisserung, Bundesverfassungsgericht
Normen: VwGO § 123 Abs. 1, AsylVfG § 34a Abs. 2, AsylVfG § 27a, GG Art. 16a Abs. 2 S. 3, EG VO Nr. 343/2003 Art. 18 Abs. 7
Auszüge:

[...]

Da nach alledem nicht auszuschließen ist, dass die vom Verfassungsgesetzgeber getroffene Drittstaatenregelung unter dem Gesichtspunkt der Artikel 19 Abs. 4 Satz 1 GG und Artikel 16a Abs. 2 Sätze 1 und 3 GG insoweit der Einschränkung bedarf, als Asylbewerber von der Bundesrepublik Deutschland derzeit nicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens in Griechenland verwiesen werden dürfen, weil sich die für die Antragsteller dort gegebene Situation nach der Prüfung durch den Verfassungsgesetzgeber in erheblicher Weise zu deren Nachteil verändert hat und ihm im Fall der Abschiebung nach Griechenland dort ein menschenrechtswidriges und europäisches Recht verletzendes Verfahren droht und ihm schließlich dort auch kein asylrechtliches Prüfungsverfahren offensteht, welches die Mindestnormen der Richtlinie 2005/85/EG vom 01.12.2005 sowie der Richtlinie 2003/9/EG vom 27.01.2003 einhält, ist somit auch im vorliegenden Verfahren dem Interesse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorzug zu geben. [...]