VG Arnsberg

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Zitieren als:
VG Arnsberg, Beschluss vom 15.03.2010 - 13 L 182/10.A - asyl.net: M16827
https://www.asyl.net/rsdb/M16827
Leitsatz:

Vorbeugender Rechtsschutz gegen eine Dublin-Überstellung nach Griechenland. Die Kammer weist darauf hin, dass die Zustellungspraxis des BAMF in Dublin-Verfahren den Betroffenen faktisch die Möglichkeit nimmt, effektiven Rechtsschutz zu beanspruchen.

Schlagwörter: Dublin II-VO, Dublinverfahren, Griechenland, vorläufiger Rechtsschutz, Zustellung, Rechtsweggarantie
Normen: VwGO § 123, AsylVfG § 34a Abs. 2, AsylVfG § 27a, GG Art. 19 Abs. 4
Auszüge:

[...]

Ergänzend erlaubt sich die Kammer den Hinweis, dass eine etwaige Praxis des Bundesamtes, die tatsächlich dahin ginge, dem betroffenen Asylbewerber den Bescheid des Bundesamtes mit der Überstellung nach Griechenland auszuhändigen und die Bescheide nicht mit einer - wenn auch knapp bemessenen - Vorlauffrist an die Verfahrensbevollmächtigten des Asylbewerbers zuzustellen, so dass eine Anrufung der Verwaltungsgerichte vor dem Vollzug der Überstellung aus tatsächlichen Gründen nicht erfolgen kann, einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, darstellen dürfte. Mit Blick darauf, dass die Antragsgegnerin zum Vorbringen der Verfahrensbevollmächtigten zu den Auswirkungen der Zustellungspraxis des Bundesamtes in ihrer Antragserwiderung schweigt, ist derzeit nicht auszuschließen, dass sich die derzeitige Zustellungspraxis der Antragsgegnerin wie von der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers moniert darstellt und solche - unzulässigen - Folgen haben könnte (vgl. zu den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG im Falle einer Abschiebung: Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 26. November 2007 - 7 K 1552/06 -; juris).

Eine sachgerechte Ausgestaltung des Überstellungsverfahrens (vgl. zu diesem Ansatz: Verwaltungsgericht Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 16. Februar 2010 - 1 L 136/10.NW -, juris, zu einer Überstellung nach Rumänien) gebietet es mit Blick auf das zwingend einzuhaltende - und auch hier zu beachtende - verfassungsrechtliche Gebot, effektiven Rechtsschutz zu ermöglichen, jedenfalls nicht, etwaigen Verzögerungen bei der Überstellung etwa dadurch zu begegnen, dass dem Ausländer faktisch die Möglichkeit, effektiven Rechtsschutz zu beanspruchen, durch eine allzu kurzfristige Zustellung des Bescheides genommen wird. [...]