VG Düsseldorf

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Zitieren als:
VG Düsseldorf, Beschluss vom 19.03.2010 - 24 L 29/10 - asyl.net: M16874
https://www.asyl.net/rsdb/M16874
Leitsatz:

1. Vorläufiger Eilrechtsschutz auf Erteilung einer (deklaratorischen) Fiktionsbescheinigung wegen rechtzeitiger Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung (§ 23 Abs. 1 AufenthG) von der Ausländerbehörde des Aufenthaltsortes, da keine Wohnsitzbeschränkung vorliegt.

2. Dem Kind ist (nur) eine Duldung zu erteilen, da dessen Antrag verspätet gestellt wurde und keine Fiktionswirkung entstanden ist. Der Ausschlusstatbestand des § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG gilt auch für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 33 Satz 1 AufenthG (mit Verweis auf OVG Hamburg, B. v. 2.6.2008 - 3 Bf 35/05 -, M13431).

Schlagwörter: Fiktionswirkung, Bescheinigung, Duldung, Nebenbestimmung, Aufenthaltserlaubnis auf Probe, Altfallregelung, Ausländerbehörde, örtliche Zuständigkeit, Familiennachzug
Normen: AufenthG § 81 Abs. 4, AufenthG § 81 Abs. 5, AufenthG § 12 Abs. 2, AufenthG § 104a, AufenthG § 23 Abs. 1, AufenthG § 104a Abs. 5 S. 5, AufenthG § 33, AufenthG § 29 Abs. 3 S. 3, AufenthG § 95 Abs. 1 Nr. 2
Auszüge:

[...]

Gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis nur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend, wenn ein Ausländer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt.

Für die als Ausländerbehörde zu treffende Entscheidung ist der Antragsgegner örtlich zuständig. Gemäß § 4 Abs. 1 OBG ist die Ausländerbehörde als Sonderordnungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden. Das ist hier im Bezirk des Antragsgegners der Fall, weil sich die Antragstellerin zu 1. mit ..., dem Antragsteller zu 2., in Oberhausen aufhält und sich auch auf absehbare Zeit dort aufzuhalten gedenkt.

Der Antragstellerin zu 1. ist dies nicht durch eine räumliche Beschränkung (§ 12 Abs. 2 AufenthG) verwehrt. Denn die Ausländerbehörde der Stadt Leverkusen, die der Antragstellerin zu 1. am 23. April 2008 eine bis zum 31. Dezember 2009 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erteilt hat, hat die damit verbundene Nebenbestimmung "Wohnsitznahme nur in Leverkusen gestattet" am 3. August 2009 - ungeachtet der Rechtmäßigkeit, aber jedenfalls mit Rechtswirksamkeit nach außen - aufgehoben. Damit gilt der Aufenthaltstitel der Antragstellerin zu 1. für das gesamte Bundesgebiet (§ 12 Abs. 1 Satz 1 AufenthG), mit der Folge, dass sie ihren Wohnsitz bundesweit, also auch in Oberhausen, nehmen kann.

Die Antragstellerin zu 1. hat noch vor Ablauf der ihr erteilten Aufenthaltserlaubnis einen Antrag auf Verlängerung derselben gestellt, der gemäß der ergänzenden Hinweise des Innenministeriums NRW vom 21. Dezember 2009 zu dessen Erlass vom 17. Dezember 2009 zugleich als Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Anordnung zu werten ist. Die rechtzeitige - nämlich bis zum Ende des Jahres 2009 erfolgte - Antragstellung haben die Antragsteller nicht nur durch die in diesem Verfahren abgegebene eidesstattliche Versicherung des Lebensgefährten der Antragstellerin zu 1., Herrn ..., vom 25. Januar 2010 glaubhaft gemacht, wonach die Antragstellerin zu 1. im Dezember zwei Mal beim Antragsgegner wegen der Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis vorstellig geworden ist. Auch der Antragsgegner selbst hat in seinem an die Bezirksregierung Düsseldorf gerichteten Schreiben vom 18. Januar 2010 angegeben, dass der Antragstellerin zu 1. bei Vorsprachen zum Jahresende, die die Verlängerung der ihr erteilten Aufenthaltserlaubnis zum Ziel gehabt hätten, erklärt worden sei, dass sich der Antragsgegner ausländerrechtlich für unzuständig halte.

Da es sich bei der erstrebten Aufenthaltserlaubnis mangels Verlängerbarkeit nicht um eine solche nach § 104a AufenthG, sondern um einen eigenständigen Aufenthaltstitel nach §23 Abs. 1 AufenthG i.V.m. der Anordnung des Innenministeriums NRW vom 17. Dezember 2009 handelt, steht der eine Fiktionswirkung im Bereich von §104a AufenthG ausschließende § 104a Abs. 5 Satz 5 AufenthG nicht entgegen.

Über die somit infolge der rechtzeitigen Antragstellung eingetretene Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG ist der Antragstellerin zu 1. gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG eine Bescheinigung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

Der Antragsteller zu 2. hat dagegen einen diesbezüglichen Anspruch nicht glaubhaft gemacht. Er hält sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sein spätestens mit an den Antragsgegner gerichtetem Schreiben vom 8. Januar 2010 gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat keine Fiktionswirkung nach § 82 Abs. 3 oder 4 AufenthG ausgelöst.

Dem Antragsteller zu 2. war weder auf Antrag noch von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 33 Satz 1 bzw. Satz 2 AufenthG zu erteilen. Zwar war seine Mutter - die Antragstellerin zu 1. - zum Zeitpunkt seiner Geburt als (ungeachtet ihrer Minderjährigkeit, §§ 1626, 1626a BGB) allein personensorgeberechtigter Elternteil im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Bei dieser handelte es sich jedoch um eine solche nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Nach § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG wird indessen ein Familiennachzug in Fällen (u.a.) des § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht gewährt. [...]

Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, weil sie die Fiktionsbescheinigung bzw. Duldungsbescheinigung) zur Dokumentation ihres Aufenthaltsstatus benötigen (vgl. § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) und sich der Antragsgegner weigert, dem Begehren der Antragsteller zu entsprechen.

Aus diesem Grund ist es den Antragstellern auch unzumutbar, die Entscheidung des Gerichts in einem Hauptsacheverfahren abzuwarten, was eine Durchbrechung des für § 123 VwGO grundsätzlich geltenden Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigt. [...]