OLG Koblenz

Merkliste
Zitieren als:
OLG Koblenz, Urteil vom 10.03.2010 - 2 Ss 220/09 - asyl.net: M16889
https://www.asyl.net/rsdb/M16889
Leitsatz:

Zur Strafbarkeit bei falschen Identitätsangaben gegenüber der Ausländerbehörde und dem Jugendamt.

Schlagwörter: Strafrecht, falsches Geburtsdatum, falscher Geburtsort, mittelbare Falschbeurkundung
Normen: StGB § 271 Abs. 1, AufenthG § 95 Abs. 2 Nr. 2, StGB § 276, StGB § 276a
Auszüge:

[...]

2. Davon abgesehen ist nach den Urteilsfeststellungen der Freispruch in den Fällen 9 bis 11 sowie im Fall 13 nicht rechtsfehlerfrei. In diesen Fällen liegt eine Strafbarkeit des Angeklagten gem. § 95 Abs. 2 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nahe.

a) Indem die Kammer diese Vorschrift auf die Fälle 9 bis 11 nicht angewendet hat, hat sie offenbar übersehen, dass sich die Gesetzeslage zwischen den Tatzeiten der Fälle 8 und 9 geändert hatte.

Mit der Neufassung des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I Seite 1970), in Kraft getreten am 28. August 2007, hat der Gesetzgeber eine zuvor bestehende Strafbarkeitslücke geschlossen, die durch das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I Seite 1950) mit Wirkung ab 1. Januar 2005 (Art. 15 Abs. 3 ZuwG) entstanden war. Nachdem der heutige § 60a AufenthG betreffend die "vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)" erst im Vermittlungsverfahren zum Zuwanderungsgesetz eingeführt worden war, unterblieb, offenbar versehentlich, die dadurch notwendig gewordene Anpassung des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG mit der Folge, dass das Erschleichen einer Duldung (im Gegensatz zum Erschleichen eines Aufenthaltstitels) von der Strafvorschrift nicht erfasst wurde (Mosbacher in: Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz § 95 Rdnr. 244). In der ab 28. August 2007 geltenden Fassung stellt § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG denjenigen unter Strafe, der unrichtige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht. Danach war zur Tatzeit in den Fällen 9 bis 11 auch das Erschleichen einer Duldung mit Strafe bedroht.

Mit den unzutreffenden Angaben zu seinem Geburtsort und -tag kann sich der Angeklagte nach dieser Vorschrift strafbar gemacht haben. Zur Erfüllung des Tatbestands ist es nicht erforderlich, dass die Ausstellung der Urkunden gerade durch die falschen Angaben bewirkt wird. Es reicht aus, wenn die Angaben für das Verfahren allgemein von Bedeutung sind und damit grundsätzlich zur Verschaffung eines unrechtmäßigen Aufenthaltstitels bzw. einer Duldung führen können, die richtige Anwendung des materiellen Aufenthaltsrechts wegen der Falschangaben mithin abstrakt gefährdet ist (BGH NJW 2010, 248, 249 Absatz-Nr. 19 m.w.N.). In diesem Sinn sind unrichtige Personalangaben zur Erlangung einer Duldung tatbestandsmäßige Handlungen (BGH a.a.O., S. 250 Absatz-Nr. 23).

Allerdings ließe sich auf die bisherigen Feststellungen ein entsprechender Schuldspruch nicht stützen. Es fehlt die Beschreibung konkreter Tathandlungen des Angeklagten. Allein aus dem in den Urteilsgründen mitgeteilten Vorgang, wonach am 19. September und 19. Dezember 2007 jeweils eine Verlängerung der Duldung erfolgt ist und am 20. März 2008 eine neue Duldungsbescheinigung unter unrichtigen Personalien ausgestellt wurde, lässt sich ein tatbestandsmäßiges Handeln nicht entnehmen.

Ob in den Fällen 9 bis 11 neben dem Tatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG der der mittelbaren Falschbeurkundung gem. § 271 Abs. 1 StGB erfüllt wäre, kann dahinstehen. Denn der Gesetzgeber hat in Bezug auf Falschangaben im ausländerrechtlichen Verfahren durch § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG eine Sonderregelung geschaffen, die die allgemeine Vorschrift des Strafgesetzbuches konsumiert (ausführlich BGH a.a.O., S. 249/250 Absatz.Nr. 17-21).

Auch im Hinblick auf §§ 276, 276a StGB, die das Verschaffen von falschen aufenthaltsrechtlichen Papieren unter Strafe stellen, ist die Frage mittelbarer Falschbeurkundungen nicht von Erheblichkeit. Diese Vorschriften träten hinter den Falschangaben zurück (Zieschang in: Leipziger Kommentar § 276 Rdn. 19). Sie richten sich in der Zeit nach der Fälschung gegen Handlungen, die typischerweise der Vorbereitung des Gebrauchs falscher amtlicher Ausweise bzw. aufenthaltsrechtlicher Papiere dienen (Zieschang a.a.O., Rdn. 1). Ziel des Gesetzgebers bei Einführung der §§ 276, 276a StGB war es nicht, den schon nach anderen Vorschriften strafbaren (unmittelbaren oder mittelbaren) Fälscher nochmals zusätzlich strafrechtlich zu erfassen (Zieschang a.a.O., Rdn. 20).

b) Im Fall 13 lässt sich entgegen der Auffassung der Strafkammer die Erfüllung des Tatbestands gem. § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG nicht damit verneinen, dass die unrichtigen Personalangaben mangels Vorlage eines Passes von vornherein ungeeignet waren, den beantragten Aufenthaltstitel (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, § 7 AufenthG) zu erlangen, und der Titel aufgrund der Angaben auch nicht erteilt wurde.

§ 95 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 AufenthG erfasst bereits die Unterbreitung unrichtiger oder unvollständiger Angaben. Zur Erteilung der beantragten Bescheinigung braucht es nicht zu kommen (BGH a.a.O., S. 249 Absatz-Nr. 19). Wie bereits dargestellt, ist es auch unerheblich, ob die Angaben konkret geeignet sind, die Ausstellung der Urkunde zu bewirken. Ihre allgemeine Bedeutung für das Verfahren und die davon ausgehende abstrakte Gefährdung der richtigen Rechtsanwendung genügt (BGH a.a.O.). Es kommt daher nicht darauf an, ob im Einzelfall die Angaben für die Erteilung der Bescheinigung ausreichen oder die Behörde vor der Ausstellung zum Nachweis der Richtigkeit die Vorlage eines Passes verlangt. Ausgehend von den bisherigen Urteilsfeststellungen wird der Angeklagte daher im Fall 13 nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG zu bestrafen sein.

3. In den Fällen 1 bis 8 erscheint der Freispruch nach den Feststellungen dagegen gerechtfertigt.

a) Diese Fälle liegen zeitlich in der durch das Zuwanderungsgesetz in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis 28. August 2007 entstandenen ausländerrechtlichen Strafbarkeitslücke (vgl. oben II. 2. a) und können daher nicht nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG geahndet werden.

b) Dem Angeklagten kann in diesen Fällen auch keine mittelbare Falschbeurkundung gem. § 271 Abs. 1 StGB angelastet werden. Mit seinen falschen Personalangaben hat er nicht, wie es der Tatbestand der Strafvorschrift erfordert, die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde beeinträchtigt.

Zwar stellen die mit den unrichtigen Angaben erteilten Bescheinigungen über die Duldung (§§ 60a Abs. 4, 78 Abs. 7 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 6 AufenthG) als solche öffentliche Urkunden dar (BGH a.a.O., S. 249 Absatz-Nr. 14 m.w.N.). Das bedeutet aber nicht, dass jede in der Urkunde enthaltene Angaben am öffentlichen Glauben im Sinne des § 271 Abs. 1 StGB teilnimmt. Die Frage der Beweiskraft ist vielmehr – unter Anlegung eines strengen Maßstabs – für die jeweils betroffenen Angaben anhand der für die Errichtung und den Zweck der Urkunde maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, aber auch nach der Verkehrsanschauung zu prüfen (BGH a.a.O., m.w.N.). Diese Prüfung ergibt, dass die Angaben zur Person nicht der Beweiskraft einer Duldungsbescheinigung unterliegen.

Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz) vom 9. Januar 2002 (BGBl. I, Seite 361) am 1. Januar 2002 gilt die Beweiskraft einer Duldungsbescheinigung für die Angaben zur Person jedenfalls nicht mehr uneingeschränkt. Vielmehr wurde den Behörden durch Einführung der §§ 56 a Abs. 1, 39 Abs. 1 Satz 3 Nr. 10 AuslG, nunmehr §§ 60a, 78 Abs. 7 Satz 2, Abs. 6 Satz 2 Nr. 10 AufenthG, erlaubt, in die Bescheinigung den Hinweis aufzunehmen, dass die Personalangaben auf den eigenen Angaben des Ausländers beruhen. Macht die Behörde davon Gebrauch, ist für den Rechtsverkehr unmissverständlich klargestellt, dass die Bescheinigung hinsichtlich der Personaldaten keine Beweiskraft besitzt (BGH a.a.O., Absatz-Nr. 16 m.w.N.). Danach fehlt vorliegend jedenfalls in Fall 4 und (vorbehaltlich konkreter Feststellungen in der neuen Hauptverhandlung) auch in Fall 5, in denen dem formularmäßigen Hinweis in der Bescheinigung jeweils durch Ankreuzen Geltung verliehen worden ist, den Angaben zur Person die Beweiskraft der öffentlichen Urkunde.

Nichts anderes kann gelten, wenn die Behörde den Hinweis nicht aufgenommen bzw. ihn nicht, wie hier in den übrigen Fällen, durch Ankreuzen zur Geltung gebracht hat (ausdrücklich offen gelassen von BGH a.a.O., Absatz-Nr. 17). Da die gesetzlichen Vorschriften den Hinweis bei Vorliegen eines entsprechenden Sachverhalts nicht zwingend vorschreiben, sondern seine Aufnahme in die Bescheinigung lediglich gestatten, kann aus dem Fehlen des Hinweises im Rechtsverkehr nicht darauf geschlossen werden, dass die Behörde die Personaldaten selbst geprüft hat und die Urkunde sie mit Beweiskraft für und gegen jedermann bestätigt. Mit der nach der Gesetzesfassung verbleibenden Möglichkeit, dass die Personaldaten in der Duldungsbescheinigung lediglich auf den Angaben des Ausländers beruhen, ohne dass darauf ausdrücklich hingewiesen wird, werden die Personalangaben generell von der Beweiskraft ausgenommen.

Selbst wenn den Personaldaten die Teilnahme am öffentlichen Glauben der Duldungsbescheinigung nur im Fall eines ausdrücklichen Hinweises zu versagen wäre, dürfte allein das Fehlen des Hinweises bei ansonsten gleicher Sachlage nicht zu einer Strafbarkeit wegen mittelbarer Falschbeurkundung führen. Dies verstieße gegen das Art. 3 Abs. 1 GG immanente Willkürverbot, da die Bestrafung dann davon abhinge, von welcher Möglichkeit der Sachbehandlung die Behörde im Einzelfall Gebrauch macht (OLG Brandenburg NStZ-RR 2010, 12 unter Bezugnahme auf BVerfG NVwZ 2003, 1250, 1251).

4. Die Urteilsfeststellungen zu Fall 12, wonach der Angeklagte mit den unrichtigen Personalangaben vor dem Jugendamt die Vaterschaft eines Kindes anerkannt hat und die Personalien Eingang in die Anerkennungsurkunde und das Register gefunden haben, tragen weder einen Frei- noch einen Schuldspruch wegen mittelbarer Falschbeurkundung gem. § 271 Abs. 1 StPO.

a) Keine mittelbare Falschbeurkundung ist dem Angeklagten anzulasten, soweit er mit Abgabe des Vaterschaftsanerkenntnisses die Eintragung der unrichtigen Personalangaben in das Geburtenregister bewirkt hat. Die vorliegend von der Unrichtigkeit betroffenen Angaben zum Geburtsdatum und -ort nehmen nach geltender Rechtslage an der Beweiskraft des Registers nicht teil und genießen daher keinen öffentlichen Glauben im Sinne der genannten Strafvorschrift.

Gem. § 27 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 des Personenstandsgesetzes (PStG) vom 19. Februar 2007 (BGBl. I Seite 122), in Kraft getreten am 1. Januar 2009, werden mit nachträglicher Beurkundung des Vaterschaftsanerkenntnisses beim Geburtseintrag des Kindes nur die in § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG genannten Angaben über den Vater eingetragen. Das sind (neben der auf Wunsch aufzunehmenden Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft) der Vorname und Familienname. Auf Geburtstag und -ort des Vaters wird im Register gem. § 27 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 PStG lediglich hingewiesen. Ein solcher Hinweis ist gem. § 54 Abs. 1 Satz 2 PStG ausdrücklich von der Beweiskraft des Registers ausgenommen.

Ob nach dem zur Tatzeit gültig gewesenen Personenstandsgesetz die Eintragungen zum Geburtstag und -ort von der Beweiskraft des Registers mit umfasst waren, kann dahinstehen. Selbst wenn das der Fall gewesen wäre, bliebe nach dem Meistbegünstigungsprinzip gem. § 2 Abs. 3 StGB der gegenwärtige, zur Straflosigkeit der Tathandlung führende Rechtszustand maßgeblich (vgl. Fischer, StGB, § 2 Rdn. 8 m.w.N.).

b) Die Frage einer mittelbaren Falschbeurkundung durch die vom Angeklagten bewirkte Aufnahme der unrichtigen Personendaten in die Vaterschaftsanerkennungsurkunde ist auf Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht zu klären.

Die nach § 1597 Abs. 1 BGB vorgeschriebene Beurkundung der Anerkennung, die gem. §§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII auch von der Urkundsperson des Jugendamts anstelle des Notars vorgenommen werden kann, führt zwar bei Einhaltung der zwingenden Verfahrensvorschriften – unabhängig von der Erfüllung der Benachrichtigungspflichten gem. § 1597 Abs. 2 BGB und der Eintragung im Geburtenregister (MünchKommBGB/Wellenhofer-Klein §1597 Rdn. 7; Staudinger/Rauscher § 1597 Rdn. 16) – zur Errichtung einer öffentlichen Urkunde, für die die Beweiskraft gem. § 415 ZPO gilt. Dem stehen unrichtige Personalangaben nicht entgegen. Sie berühren die Wirksamkeit des Anerkenntnisses und der Beurkundung nicht (im Einzelnen: DIJuF-Rechtsgutachten vom 18.5.2004 Jamt 2004, 302, 303; BayObLG StAZ 2005, 104, 105).

Da die Urkundsperson des Jugendamts die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes (BeurkG) zu beachten hat (§ 1 Abs. 2 BeurkG), wonach die Niederschrift der Beurkundung die namentliche Bezeichnung der erklärenden Person enthalten muss (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeurkG), nimmt auch diese Bezeichnung an der Beweiskraft teil, jedoch nur insoweit, als bestätigt wird, dass der Erklärende sich die aufgeführten Personalien beigelegt hat (Stein/Jonas/Leipold § 415 Rdn. 24). Formellen Beweis für die Identität des Erklärenden mit dem Namensträger erbringt die Urkunde nur dann, wenn die Urkundsperson die Identität gem. § 10 BeurkG festgestellt hat (Stein/Jonas/Leipold a.a.O.; Prütting/Gehrlein/Preuß § 415 Rdn. 25). Ob die Personalangaben in der Anerkennungsurkunde vorliegend auf einer solchen Identitätsfeststellung beruhen, bleibt offen. Die Urteilsausführungen verhalten sich dazu nicht.

Der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt eine Identitätsfeststellung bei der Beurkundung allerdings eher unwahrscheinlich erscheinen. Denn die Feststellung erfolgt grundsätzlich anhand eines amtlichen Lichtbildausweises, den der Angeklagte vorliegend zwar in Form eines Passes besessen, aber offenbar nicht vorgelegt hat, da sonst die im Pass ausgewiesenen richtigen Personalangaben beurkundet worden wären. Es liegt nahe, dass er der Urkundsperson stattdessen die von der Kreisverwaltung ausgestellte Duldungsbescheinigung vorgezeigt hat, die gemäß obigen Ausführungen unter II. 3. zum Nachweis der Identität ungeeignet ist (vgl. auch DIJuF-Rechtsgutachten vom 18.5.2004, a.a.O. S. 302). Ein Beurkundungshindernis hätte sich daraus nicht ergeben, jedoch wäre gem. § 10 Abs. 2 Satz 2 BeurkG die fehlende Gewissheit über die Identität des Erklärenden in der Niederschrift anzugeben gewesen. In diesem Fall bliebe es dabei, dass nur die Abgabe des Anerkenntnisses unter den angegebenen Personalien des Erklärenden am öffentlichen Glauben der Urkunde teilnimmt, woraus eine Falschbeurkundung im Sinne des § 271 Abs. 1 StGB vorliegend nicht herzuleiten wäre. [...]