OVG Saarland

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Zitieren als:
OVG Saarland, Beschluss vom 26.03.2010 - 2 A 333/09 - asyl.net: M16953
https://www.asyl.net/rsdb/M16953
Leitsatz:

Keine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG bei subsidiärem Schutz (§ 60 Abs. 2 und 5 AufenthG) wegen Vorstandstätigkeit in einem Verein, der die PKK bzw. ihre Nachfolgeorganisationen und somit den Terrorismus unterstützt.

Schlagwörter: Aufenthaltserlaubnis, Ausschlussgrund, Ausweisungsgrund, Abschiebungsverbot, Exilpolitik, Türkei, PKK, KONGRA GEL, Verfassungsschutz, Kurden, Unterstützung einer Vereinigung, Meinungsfreiheit
Normen: AufenthG § 25 Abs. 3, AufenthG § 5 Abs. 4 S. 1, AufenthG § 54 Nr. 5, AufenthG § 60 Abs. 2, AufenthG § 60 Abs. 5
Auszüge:

1. Ein Ausländer, bei dem Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 und 5 AufenthG festgestellt sind, kann keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erhalten, wenn er die Voraussetzungen eines Versagungsgrunds nach §§ 5 Abs. 4 S.1, 54 Nr. 5 AufenthG erfüllt. Dies ist der Fall, wenn eine Stellungnahme des Landesamtes für Verfassungsschutzes schlüssig ergibt, dass er Vorstandsmitglied eines Vereins ist, der die PKK bzw. ihre Nachfolgeorganisation und somit den Terrorismus unterstützt, und er als Anmelder bzw. verantwortlicher Leiter einer Reihe einschlägiger Veranstaltungen auch dieses Vereins tätig geworden ist.

2. Eine Beendigung der Tätigkeit im Vorstand und ein Parteiaustritt, der weder begründet noch zweifelsfrei erfolgt ist, stellen keine Distanzierung von der eigenen Unterstützungstätigkeit und dem Terrorismus dar.

(Amtliche Leitsätze)

[...]

Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung zutreffend einen Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 III AufenthG verneint. Danach soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 II, III, V oder VII AufenthG vorliegt. Zwar erfüllt der Kläger die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift, da das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 9.6.2006 bei ihm Abschiebungshindernisse gemäß § 60 II und V AufenthG festgestellt hat. Allerdings steht dem geltend gemachten Anspruch entgegen der Meinung des Klägers der Versagungsgrund des § 5 IV 1 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG entgegen. Hinsichtlich der Voraussetzungen dieser Vorschriften kann auf den angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 13.6.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.10.2007 Bezug genommen werden. Wie sich aus der vom Beklagten eingeholten und im – Prozesskostenhilfe versagenden - Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17.7.2008 wiedergegebenen Stellungnahme des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 29.8.2006 zu den exilpolitischen Aktivitäten des Klägers ergibt und von diesem auch nicht bestritten wird, ist der Kläger in den Jahren 2003 bis 2006 bei einer Reihe von Veranstaltungen des Kurdischen Kulturvereins A-Stadt e.V. bzw. dessen Nachfolgeverein Kurdische Gemeinde Saarland e.V. u.a. als Anmelder und verantwortlicher Leiter aufgetreten, bei denen es um die Haftbedingungen Öcalans, das PKK-Verbot und die Aufnahme der PKK-Nachfolgeorganisation KONGRA GEL in die EU-Terrorliste ging. Auch trat er für die Fahrt saarländischer KONGRA GEL-Anhänger zur Newroz-Feier in Frankfurt als Anmieter von Reisebussen in Erscheinung. Für die Kurdische Gemeinde Saarland e.V. war der Kläger in hervorgehobener Funktion tätig; so gehörte er ab Dezember 2005 bis 24.2.2008 dem Vorstand als Beisitzer an. Nach der Stellungnahme des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 11.2.2009 war er am 15.4.2006 Teilnehmer einer zentralen Protestaktion von KONGRA GEL-Anhängern in Brüssel, am 9.10.2006 Anmelder eines Infostandes des Vereins in A-Stadt und Verteiler eines Flugblattes der YEK-KOM zum "internationalen Komplott" und am 3.11.2007 Anmelder und verantwortlicher Leiter eines Infostandes/einer Protestaktion des Vereins in A-Stadt, in deren Verlauf PKK-Schrifttafeln und Konterfeis von Öcalan gezeigt wurden. Außerdem war er am 29.12.2007 in A-Stadt Anmelder und verantwortlicher Leiter einer Protestaktion des Vereins gegen die türkische Militäroffensive, in deren Verlauf Öcalan-Fahnen und themenbezogene Schilder gezeigt wurden und der Kläger per Megafon Parolen wie "Türkische Armee und deutsche Panzer raus aus Kurdistan" und "Freiheit für Öcalan" skandierte.

Die Kurdische Gemeinde Saarland e.V. (vormals Kurdischer Kulturverein A-Stadt e.V.), für die sich der Kläger wie dargestellt betätigte, stellt auf der Grundlage der eingehend dargelegten, nachvollziehbaren Bewertung des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 29.8.2006, auf die verwiesen werden kann, jedenfalls eine Organisation dar, die die PKK bzw. ihre Nachfolgeorganisationen und damit den Terrorismus unterstützt. Da als Unterstützung einer Vereinigung, die ihrerseits den Terrorismus unterstützt, jede Tätigkeit anzusehen ist, die sich – für den Ausländer erkennbar – in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten einer solchen Vereinigung auswirkt und damit ihr Gefährdungspotenzial stärkt (Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.3.2005 – 1 C 26/03 -, BVerwGE 123, 114 = InfAuslR 2005, 374 zu § 8 I Nr. 5 AuslG) , stellt sich sein bekanntes, offensichtlich bewusst die PKK bzw. ihre Nachfolgeorganisationen förderndes Engagement als Unterstützung in diesem Sinne dar. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, seine exilpolitischen Aktivitäten hielten sich im Rahmen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit, zumal "er sich noch nicht einmal für den bewaffneten (Freiheits-) Kampf der PKK bzw. der entsprechenden Unterorganisationen ... geschweige denn für internationale Terrorakte" ausgesprochen habe. Letzteres ist, wie das Bundesverwaltungsgericht klargestellt hat, für die Annahme einer Unterstützung einer den Terrorismus unterstützenden Vereinigung wegen der potenziellen Gefährlichkeit des Unterstützens nicht erforderlich. Entscheidend ist, dass der Kläger durchweg nicht bloß (passiver) Teilnehmer an den vom Landesamt für Verfassungsschutz benannten Veranstaltungen der unterstützenden Vereinigung war, sondern er in hervorgehobener Funktion (Vorstandsmitglied) diese tragend mitorganisiert und, obwohl Anmelder und/oder verantwortlicher Leiter einer Veranstaltung, wenn andere Teilnehmer der PKK bzw. ihren Nachfolgeorganisationen huldigten, keine Vorbehalte oder Distanzierung gezeigt und damit jedenfalls durch den Anschein der Billigung den Terror gefördert hat. [...]

Abgesehen davon, dass also angesichts der genannten Ungereimtheiten nicht von einem Austritt des Klägers, den auch das Verwaltungsgericht als zweifelhaft ansieht („angeblicher Austritt“), ausgegangen werden kann, ist die erstinstanzliche Ansicht, ein Austritt sei ersichtlich nur vor dem Hintergrund des vorliegenden Aufenthaltserlaubnisverfahren erfolgt und für eine dauerhafte Distanzierung von der PKK und ihren Nachfolgeorganisationen sei jedenfalls die verstrichene Zeit zu kurz, nicht zu beanstanden. Dass die Annahme des Gerichts, dass das Motiv für einen Austritt das vorliegende Verfahren gewesen sei, bereits durch die Feststellungen des(selben) Gerichts im stattgebenden Urteil vom 30.3.2006 – 2 K 215/04.A – widerlegt würde, wie der Kläger meint, ist nicht nachvollziehbar. Zwar wurde im Asylrechtsstreit ausgeführt, dass das Gericht mit Blick auf die früheren Exilaktivitäten und den Werdegang des Klägers innerhalb seines Vereins den Eindruck gewonnen habe, dass er sich nicht etwa nur zum Zwecke der Erlangung eines sicheren Aufenthaltsrechts in den Vorstand habe wählen lassen. Gerade weil damit ein echtes Interesse des Klägers an den Inhalten seines Vereins anerkannt wurde, was ihm zum Obsiegen in jenem Rechtsstreit verholfen hat, lässt ein – ungeklärter - Austritt, für den keinerlei Gründe genannt werden und der daher keine Distanzierung von den Zielen der Kurdischen Gemeinde Saarland bedeutet, soweit sie auf die Unterstützung der PKK und ihrer Nachfolgeorganisationen gerichtet sind, nur darauf schließen, dass dadurch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geschaffen werden sollten. Daher hat das Verwaltungsgericht zu Recht auch für den Fall, dass ein Vereinsaustritt erfolgte und der Kläger seine Aktivitäten für den Verein eingestellt hätte, eine andauernde Gefährlichkeit des Klägers nicht verneint. [...]