Keine Flüchtlingsanerkennung für kumykische Volkszugehörige aus Tschetschenien.
[...]
Die Beigeladenen haben die Russische Föderation nicht als individuell vorverfolgte Personen verlassen (1.). Ob die Bewohner Tschetscheniens einschließlich solcher Personen, die selbst nicht tschetschenische Volkszugehörige sind, im Zeitpunkt der Ausreise der Beigeladenen einer Gruppenverfolgung ausgesetzt waren, kann dahinstehen, da die Beigeladenen auch bei Anwendung des herabgestuften Prognosemaßstabs und bei Zubilligung der sich aus Art. 4 Abs. 4 QRL ergebenden Beweiserleichterung bei Schluss der mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtszug in der gesamten Russischen Föderation - sowohl innerhalb als auch außerhalb Tschetscheniens - vor Verfolgung im Sinn von § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 9 f. QRL hinreichend sicher sind (2.).
1. Die Beigeladenen haben zu keiner Zeit behauptet, sie seien vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation bereits Maßnahmen ausgesetzt gewesen, die "Verfolgung" im Sinn dieser Bestimmungen darstellen. Sie machen vielmehr geltend, sie hätten ihre Heimat deswegen verlassen, weil der Beigeladene zu 1) in den Reihen der tschetschenischen Aufständischen gekämpft habe und sie deswegen Repressionen sowohl seitens der russischen Staatsgewalt als auch der Rebellen befürchtet hätten. Diese Darstellung ist jedoch unglaubhaft. [...]
Gemessen an diesen Erfordernissen ist es nicht glaubhaft, dass der Beigeladene zu 1) im Jahr 2000 auf der Seite der tschetschenischen Aufständischen gekämpft hat.
Gegen den Wahrheitsgehalt dieser Einlassung spricht vor allem, dass die Angaben, die die Beigeladenen zu 1) und 2) bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 29. Januar 2001 über ihr Schicksal in Tschetschenien gemacht haben, in mehrfacher Hinsicht miteinander unvereinbar sind. Um diese Widersprüche aufzuklären, hat der Senat die Beigeladenen zu 1) und 2) in der mündlichen Verhandlung eingehend und getrennt voneinander befragt; ihre Anhörung erstreckte sich zusammen auf mehr als drei Stunden. Die Beigeladene zu 2) hat hierbei zwar in den Punkten, in denen ihre Angaben bei der Anhörung vor dem Bundesamt von denjenigen ihres Mannes abwichen, nunmehr eine mit den Darstellungen des Beigeladenen zu 1) übereinstimmende Schilderung gegeben. Überzeugende Erklärungen für die abweichenden Einlassungen vor dem Bundesamt konnten die Beigeladenen jedoch nicht geben. Aus diesem Grund und da mit der Möglichkeit gerechnet werden muss, dass die Beigeladenen zu 1) und 2) sich im Vorfeld der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof auf eine einheitliche Darstellung verständigt haben könnten (sie haben ausweislich von Blatt 40 f. der Akte des Bundesamtes Abdrucke der Anhörungsprotokolle erhalten), werden die Glaubwürdigkeitsbedenken, die u. a. aus den in wesentlichen Punkten nicht übereinstimmenden Angaben vor dem Bundesamt resultieren, durch die nunmehr hergestellte Konkordanz zwischen den Einlassungen der Beigeladenen zu 1) und 2) nicht ausgeräumt. Vor allem aber fällt zu Ungunsten der Beigeladenen ins Gewicht, dass in der mündlichen Verhandlung neue Ungereimtheiten im Vorbringen zumal des Beigeladenen zu 1) zutage getreten sind.
Der Beigeladene zu 1) hat die Dauer seiner Zugehörigkeit zu den tschetschenischen Streitkräften und seiner dortigen Betätigung als Kämpfer bei der Anhörung vor dem Bundesamt mit drei Monaten angegeben. Diese Schilderung hat er durch die exakte Angabe der Zeitspanne "Oktober bis Dezember 2000" präzisiert. In der mündlichen Verhandlung hat er dieses Vorbringen wiederholt bekräftigt. Im Gegensatz dazu hat die Beigeladene zu 2) am 29. Januar 2001 behauptet, ihr Ehemann habe sich insgesamt ein halbes Jahr lang bei den Rebellen aufgehalten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof hat sie die Zeit der Zugehörigkeit des Beigeladenen zu 1) zu den Aufständischen demgegenüber ebenfalls auf die Monate Oktober bis Dezember 2000 eingegrenzt und ihre frühere Einlassung, er sei ein halbes Jahr lang bei den Rebellen "aktiv" gewesen, ausdrücklich als unzutreffend bezeichnet, ohne jedoch eine Erklärung für ihre abweichende Darstellung vor dem Bundesamt zu geben. Wenn der Beigeladene zu 1) die Mutmaßung geäußert hat, seine Frau könnte deshalb von seiner Zugehörigkeit zu den Rebellen bereits während des dritten Quartals des Jahres 2000 ausgegangen sein, weil er damals wiederholt von zuhause weggegangen sei, um Geld für den Unterhalt der Familie zu verdienen, so vermag das nicht zu überzeugen. Wenn ein Familienvater während eines heftigen Bürgerkrieges, wie er damals in Tschetschenien geführt wurde, Frau und Kind verlässt, um sich unter Lebensgefahr Freischärlern anzuschließen, so unterscheiden sich die Umstände des Abschieds und der Rückkehr von Einsätzen bei den Aufständischen so sehr von den Verhaltensmodalitäten, die mit einem Verlassen des Hauses zwecks Wahrnehmung einer vorübergehenden Erwerbschance üblicherweise einhergehen, dass es als ausgeschlossen gelten kann, die Beigeladene zu 2) habe sich nicht nur während des gesamten dritten Quartals 2000, sondern auch noch am 29. Januar 2001 in einem Irrtum über den Grund der Abwesenheit ihres Mannes befunden. [...]
Zusätzlich bestätigt wird dieser Befund durch die Tatsache, dass sich die Behörden offenbar auch nach der Ausreise der Beigeladenen nicht für sie interessiert haben. Es ist aufgrund der Befassung des Senats mit Anträgen von Tschetschenen auf internationalen Schutz gerichtsbekannt, dass sich die russischen und tschetschenischen Sicherheitsorgane bei Angehörigen von Personen, die eines antirussischen Engagements verdächtigt werden, nach deren Verbleib erkundigen (vgl. z.B. RdNr. 19 des zum Gegenstand des Rechtsstreits gemachten Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15.10.2007 Az. 11 B 06.30875). Bestünde gegen die Beigeladenen ein solcher Verdacht, stünde deshalb zu erwarten, dass sich die Mutter der Beigeladenen zu 2), die nach dem Vorbringen ihrer Tochter noch bis zu ihrem Ableben im Jahr 2004 in Gudermes gelebt hat, entsprechenden Nachfragen ausgesetzt gesehen hätte, und dass die Beigeladenen anlässlich der im Oktober 2006 erfolgten fernmündlichen Kontaktaufnahme, bei der sie vom Tod der Mutter erfahren haben, hierüber unterrichtet worden wären. Hätten die russischen oder tschetschenischen Behörden im sozialen Umfeld der Beigeladenen (z.B. bei deren früheren Nachbarn) Erkundigungen über sie eingezogen, läge es ferner nahe, dass der Landsmann aus der Heimatstadt Argun, der die Beigeladenen behauptetermaßen anlässlich seiner Durchreise nach Frankreich aufgesucht hat, hiervon erzählt hätte. Denn derartige Recherchen des Militärs, des Geheimdienstes oder der Polizei sind sowohl unter dem Blickwinkel der Rückkehrmöglichkeit eines im Ausland lebenden früheren Bewohners Tschetscheniens als auch für den Erfolg seines Antrags auf internationalen Schutz ersichtlich von so großer Bedeutung, dass sich die Beigeladenen fraglos schon im eigenen Interesse sowohl bei der im Jahr 2006 fernmündlich konsultierten Kontaktperson in Tschetschenien als auch bei dem auf der Durchreise befindlichen Landsmann nach einschlägigen Vorkommnissen erkundigt haben.
2. Es kann dahinstehen, ob die Bewohner Tschetscheniens - auch soweit es sich bei ihnen nicht um ethnische Tschetschenen handelt - um die Jahreswende 2000/2001 einer Gruppenverfolgung ausgesetzt waren. Denn selbst wenn die Beigeladenen aus diesem Grund als vorverfolgt anzusehen wären und die Gefahr einer künftigen Verfolgung deshalb anhand des herabgestuften Prognosemaßstabs sowie unter Zubilligung der sich aus Art. 4 Abs. 4 QRL ergebenden Beweiserleichterung zu prüfen wäre, wären sie in der gesamten Russischen Föderation (einschließlich Tschetscheniens) heute vor Verfolgung hinreichend sicher. Desgleichen sprächen im Sinn von Art. 4 Abs. 4 QRL stichhaltige Gründe dagegen, dass sie gegenwärtig von irgendeiner Art von Verfolgung (und nicht nur von Maßnahmen, wie sie sie im Rahmen einer etwaigen Gruppenbetroffenheit vor der Ausreise ggf. hätten gewärtigen müssen) bedroht wären.
a) Dass ethnische Tschetschenen, soweit sie keiner besonderen Risikogruppe angehören, selbst bei Annahme einer allein aus der Zugehörigkeit zu dieser Ethnie resultierenden kollektiven Vorverfolgung und unter Zugrundelegung der daraus resultierenden Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 QRL in Tschetschenien vor Übergriffen hinreichend sicher sind, denen nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 9 f. QRL Rechtserheblichkeit zukommt, haben der Hessische Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 21. Februar 2008 (Az. 3 UE 191/07.A, Juris, RdNrn. 61 - 84), das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt im Urteil vom 31. Juli 2008 (Az. 2 L 23/06, Juris, RdNrn. 29 - 58) und das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Urteil vom 3. März 2009 (Az. 3 B 16.08, Juris, RdNrn. 26 - 50) übereinstimmend festgestellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dieser Rechtsprechung bereits mit seinen Urteilen vom 11. Dezember 2008 (Az. 11 B 03.31261) und vom 12. Januar 2009 (Az. 11 B 06.30900) ausdrücklich angeschlossen und hält hieran fest. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Aussagen in den zitierten Entscheidungen vom 21. Februar 2008, 31. Juli 2008 und 3. März 2009 Bezug genommen.
Zu den "Risikogruppen", auf die diese Feststellungen u.U. nicht uneingeschränkt übertragbar sind, gehören z.B. Personen, denen eine Verbindung zum Maschadow-Regime oder zu Rebellengruppen unterstellt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg vom 3.3.2009, a.a.O. RdNr. 26), oder die sich - wie z.B. Menschenrechtsaktivisten - gegenwärtig oppositionell betätigen. Dahinstehen kann, ob auch junge, aus dem Ausland zurückkehrende Männer vor Verfolgung nicht hinsichtlich sicher sind (vgl. dazu HessVGH vom 21.2.2008, a.a.O., RdNr. 86), da keiner der Beigeladenen dieser Personengruppe angehört. Insbesondere kann es als ausgeschlossen gelten, dass man den erst elf Jahre alten Beigeladenen zu 3) bei einer Rückkehr terroristischer oder sonstiger "staatsfeindlicher" Aktivitäten verdächtigt.
Die seit dem jüngsten der drei vorgenannten Urteile hinzugekommenen Erkenntnismittel bestätigen die Richtigkeit der in diesen Entscheidungen zum Ausdruck gebrachten Einschätzungen. Am 16. April 2009 wurde der Antiterrorkampf in Tschetschenien offiziell für beendet erklärt; seit der Regierungsübernahme des Präsidenten Ramsan Kadyrow sind erhebliche Zeichen der Normalisierung festzustellen (Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelvante Lage in der Russischen Föderation vom 30.7.2009, S. 18). Allerdings haben sich nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage im Jahr 2008 und in der ersten Hälfte des Jahres 2009 insgesamt wieder verschlechtert (Lagebericht vom 30.7.2009, ebenda). Eine genaue Analyse der bekannt gewordenen Vorfälle zeigt jedoch, dass sich einschlägige Vorkommnisse ganz überwiegend gegen Angehörige von "Risikogruppen" richten. In den wenigen Fällen, in denen beliebige Bewohner Tschetscheniens betroffen waren, kam es erkennbar nicht deshalb zu einer Verletzung von nach § 60 Abs. 1 AufenthG und Art. 9 Abs. 1 QRL geschützten Rechtsgütern, weil die Geschädigten Träger eines Merkmals im Sinn von § 60 Abs. 1 Satz 1 und 3, Art. 10 Abs. 1 QRL waren (vgl. den auf Seite 7 der den Monat September 2009 betreffenden "Erkenntnisse des Bundesamtes" geschilderten Bombenanschlag auf einen Kinderspielplatz in Grosny am 7.7.2009 und den Terroranschlag, dem ausweislich der Darstellung in Abschnitt 1.7.4 der den Monat August 2009 betreffenden "Erkenntnisse des Bundesamtes" der Fahrer und zwei Insassen eines Kleinbusses zum Opfer fielen).
Die Ermordung der Menschenrechtsaktivistin Natalja Estemirowa im Juli 2009 kann sowohl nach Auffassung der ermittelnden Amtsträger als auch von Bürgerrechtlern nicht losgelöst von der Kritik gesehen werden, die sie an den in Tschetschenien herrschenden Personen, namentlich an dem dortigen Präsidenten, geübt hat (vgl. Abschnitt 1.4 der "Erkenntntsse des Bundesamtes" vom September 2009). Soweit die Behörden in einigen Fällen die Wohnhäuser der Familien von Personen niedergebrannt haben, die sich den Aufständischen angeschlossen haben (S. 18 des Lageberichts vom 30.7.2009), richteten sich solche Übergriffe ebenfalls gegen Menschen, die - anders als die Beigeladenen - in besonderer Weise den Unwillen der russischen bzw. tschetschenischen Staatsgewalt erregt haben. Die Explosion, zu der es am 24. April 2009 in Grosny kam, verletzte den Militärkommandanten dieser Stadt (vgl. Abschnitt 1.9.8 der "Erkenntnisse des Bundesamtes" vom Mai 2009); insoweit spricht alles für ein Attentat gegen eine aufgrund seines Amtes verhasste Person. Auf der Hand liegt diese Zielrichtung bei dem Bombenanschlag, der am 1. Mai 2009 im tschetschenischen Rayon Noschai-Jurtowsk auf einen Konvoi von Sicherheitskräften verübt wurde, ferner bei dem Feuerüberfall, dem sich in der Nacht vom 3. auf den 4. Mai 2009 im Rayon Atschchoi-Martan ein Konvoi von Verkehrs- und Kriminalpolizisten ausgesetzt sah (siehe jeweils Abschnitt 1.8.1 der "Erkenntnisse des Bundesamtes" vom Juli 2009), und bei den Zusammenstößen mit Extremisten, denen am 13. Juni 2009 und am 29. Juni 2009 Polizisten bzw. Soldaten in den Kreisen Kurtschaloi bzw. Wedeno zum Opfer fielen (Abschnitt 1.7.4 der "Erkenntnisse des Bundesamtes" vom August 2009). Diese gegen die Sicherheitskräfte gerichteten Anschläge gingen zudem erkennbar von den wenigen, noch aktiven Aufständischen aus; deren Verhalten muss sich der russische Staat nicht gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG zurechnen lassen.
Soweit der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen in seinen "Neuen Empfehlungen für Asylverfahren von Tschetschenen" (Asylmagazin 2009, S. 15) darauf hinweist, dass es in Tschetschenien nach wie vor Menschenrechtsverletzungen gebe, hält er - was mit den vorstehenden Feststellungen übereinstimmt - zugleich fest, Bedenken im Hinblick auf ihre Sicherheit und ihre Rechte hätten insbesondere Mitglieder illegaler bewaffneter Verbände und deren Verwandte, politische Gegner der föderalen oder tschetschenischen Behörden, Menschenrechtsaktivisten, Personen, die offizielle Positionen in der Administration von Aslan Maschadow innehatten, sowie solche Bewohner Tschetscheniens geäußert, die als Beschwerdeführer bei regionalen oder internationalen Menschenrechtseinrichtungen in Erscheinung getreten sind. Die Beigeladenen gehören zu keiner dieser ggf. besonders gefährdeten Gruppen. Soweit in den vorgenannten Empfehlungen des UNHCR angemerkt wird, "unter besonderen Umständen" hätten auch Frauen und Kinder gleichgerichtete Befürchtungen geäußert, haben die Beigeladenen zu 2) und 3) weder Gesichtspunkte vorgetragen, derentwegen sie in Tschetschenien vor Maßnahmen nicht hinreichend sicher sind, die als Verfolgung im Sinn von § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 9 f. QRL zu werten wären, noch sind dem Gericht unabhängig hiervon einschlägige Anhaltspunkte erkennbar. Einer Auseinandersetzung mit der in den gleichen Empfehlungen vertretenen, nicht näher begründeten Auffassung, tschetschenische Asylsuchende, die vor Verfolgung im Sinn von Art. 1 Buchst. A GFK fliehen, besäßen weder in Tschetschenien noch in anderen Regionen der Russischen Föderation eine "interne Schutzalternative", bedarf es aus Anlass des vorliegenden Falles nicht, da die Beigeladenen in der gesamten Russischen Föderation vor Verfolgung hinreichend sicher sind.
Wenn die Menschenrechtsorganisation "Memorial" in der Ausarbeitung "Bewohner Tschetscheniens in der Russischen Föderation Oktober 2007 - April 2009" (S. 4) ausgeführt hat, im Jahr 2008 sei die Zahl der Entführungen und Morde in Tschetschenien wieder angestiegen, so folgt daraus nicht, dass die Feststellungen in den Entscheidungen vom 21. Februar 2008, 31. Juli 2008 und 3. März 2009, auf die der Verwaltungsgerichtshof Bezug genommen hat, deshalb unzutreffend geworden wären. Bereits im Urteil vom 31. August 2007 (Az. 11 B 02.31724), das mit Schreiben vom 10. November 2009 ebenfalls zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht wurde, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nämlich aufgezeigt, dass "Memorial" in erheblichem Umfang auch Fälle, in denen eine Person zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr in staatlichen Gewahrsam genommen wird, als "Entführung" einstuft (vgl. die Randnummern 63 - 65 im Juris-Ausdruck des Urteils vom 31.8.2007). Unter der Randnummer 66 im Juris- Ausdruck der gleichen Entscheidung wurde ferner dargelegt, dass diese Menschenrechtsorganisation in ihre diesbezügliche Statistik zudem Entführungen aufnimmt, die ausschließlich der Erpressung von Geldzahlungen dienen, ohne dass eine solche Maßnahme an ein "asylerhebliches Merkmal" im Sinn von § 60 Abs. 1 Satz 1 und 3 AufenthG bzw. Art. 10 QRL anknüpft. Ebenfalls dargestellt wurde im Urteil vom 31. August 2007 (RdNrn. 67 f. im Juris-Ausdruck), dass die weitaus meisten der Personen, die Opfer von Entführungen wurden, einer der vorgenannten "Risikogruppen" angehörten. Aus der moderaten Erhöhung der Zahl einschlägiger Vorkommnisse, über die "Memorial" in der eingangs dieses Absatzes erwähnten Ausarbeitung berichtet, folgt deshalb nicht, dass die Beigeladenen in Tschetschenien vor Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn nicht hinreichend sicher sind. Die einzigen von "Memorial" konkret dargestellten Entführungsfälle aus jüngster Zeit (bei denen zudem gleichfalls offen bleibt, ob sie in Anknüpfung an ein von § 60 Abs. 1 Satz 1 und 3 AufenthG bzw. Art. 10 QRL erfasstes persönliches Merkmal erfolgten) betrafen zudem junge Männer sowie zum Teil auch Mädchen (vgl. Seite 4 der Ausarbeitung "Bewohner Tschetscheniens in der Russischen Föderation Oktober 2007 - April 2009") und damit einen Teil der Bevölkerung, dem keiner der Beigeladenen angehört.
Soweit auf Seite 18 der gleichen Ausarbeitung das Schicksal des aus dem Ausland nach Tschetschenien zurückgekehrten Tschetschenen ... referiert wird, folgt hieraus nicht, dass Personen, die in Westeuropa Asyl beantragt haben, bei einer erneuten Aufenthaltnahme in Tschetschenien nicht vor Maßnahmen hinreichend sicher sind, denen nach § 60 Abs. 1 AufenthG Rechtserheblichkeit zukommt. Denn nach eigener Darstellung von "Memorial" hatte sich die Familie dieses Tschetschenen "an Aktionen gegen den Krieg" beteiligt. Zudem ist wie aus den Angaben auf Seite 18 der Ausarbeitung "Bewohner Tschetscheniens in der Russischen Föderation Oktober 2007 - April 2009" erschlossen werden muss, bereits um die Jahreswende 2006/2007 und damit zu einem Zeitpunkt nach Tschetschenien zurückgekehrt, in dem sich die Lage dort noch nicht in dem Ausmaß normalisiert hatte, wie das heute der Fall ist. Aus seinem damaligen Schicksal lässt sich deshalb nicht herleiten, dass Personen, die sich im November 2009 nach Tschetschenien begeben, Ähnliches zu befürchten haben.
Im Übrigen beschränkt sich die vorgenannte Ausarbeitung von "Memorial" im Wesentlichen darauf, die Haftbedingungen von Tschetschenen zu beschreiben, die zumindest ganz überwiegend außerhalb Tschetscheniens in russischen Strafvollzugsanstalten einsitzen, sowie über Strafprozesse zu berichten, die außerhalb Tschetscheniens gegen Tschetschenen mit fingierten Beweismitteln angestrengt worden seien, die Generierung eines antitschetschenischen Feindbildes in russischen Medien zu beklagen sowie die Wohnungssituation in Tschetschenien und Inguschetien darzustellen (vgl. die Abschnitte II bis IV der Ausarbeitung "Bewohner Tschetscheniens in der Russischen Föderation Oktober 2007 - April 2009"). Das kann nur so verstanden werden, dass keine Informationen über konkrete, in Tschetschenien vorgefallene Menschenrechtsverletzungen zur Verfügung stehen, die über die auf Seite 4 dieser Ausarbeitung gegebene, im Wesentlichen allgemein gehaltene Darstellung hinausgehen. Die behauptete Furcht vieler Bewohner dieser Teilrepublik, einschlägige Vorfälle an "Memorial" zu berichten, vermag das weitgehende Fehlen konkret benennbarer Vorkommnisse deshalb nicht vollständig zu erklären, weil "Memorial" noch bis zur Ermordung von Frau ... (mithin während des gesamten Zeitraums, auf den sich der vorgenannte Bericht erstreckt) mit einer eigenen Repräsentanz in Tschetschenien vertreten war. Es hätte deshalb Gelegenheit bestanden, (erforderlichenfalls in anonymisierter Form) auch von Vorkommnissen zu berichten, über die vor Ort ggf. nur "unter vorgehaltener Hand" gesprochen wurde. Berücksichtigt man zusätzlich, dass sich der jüngste Bericht von "Memorial" auf einen mehr als eineinhalb Jahre umfassenden Zeitraum bezieht, während die vorangegangenen, wesentlich materialreicheren Ausarbeitungen dieser Menschenrechtsorganisation jeweils in einjährigem Rhythmus erschienen, kann das nahezu vollständige Fehlen konkret referierter Menschenrechtsverletzungen nur als gewichtiges Indiz für einen weiteren deutlichen Rückgang einschlägiger Vorfälle gewertet werden.
Auch in der Veröffentlichung der Gesellschaft für bedrohte Völker vom 10. Februar 2009 wird kein einziges konkretes Vorkommnis genannt, das der Annahme entgegenstünde, dass die Beigeladenen in Tschetschenien vor Verfolgung hinreichend sicher sind. Diese Stellungnahme beschränkt sich im Wesentlichen vielmehr darauf, Mutmaßungen darüber anzustellen, warum die Zahl der aus der Russischen Föderation kommenden Asylsuchenden in den letzten Jahren deutlich zurückgegangen ist, und wer die Verantwortung für die Tötung eines in Österreich lebenden Tschetschenen tragen könnte.
Der Umstand, dass es sich bei den Beigeladenen nicht um ethnische Tschetschenen, sondern um Kumyken handelt, führt zu keiner abweichenden Gefährdungsprognose.
In der Auskunft, die der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen am 8. Oktober 2007 dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof erteilt hat, wurde ausdrücklich festgehalten, es gebe keine Hinweise darauf, dass nach Tschetschenien zurückkehrende Personen allein deshalb verfolgt werden, weil sie einer ethnischen Minderheit angehören. Maßgeblich für eine Verfolgungsgefahr im Fall einer Rückkehr sei vielmehr die tatsächliche oder unterstellte Mitwirkung bei den Truppen der Rebellen oder im Maschadow-Regime. Zwar waren dem Hohen Flüchtlingskommissar bis zur Erstellung dieser Auskunft keine Fälle von aus dem Ausland zurückgekehrten Personen nichttschetschenischer Volkszugehörigkeit bekannt, so dass es sich bei der vorstehend wiedergegebenen Aussage um eine bloße Einschätzung handelt. Da in der Auskunft vom 8. Oktober 2007 zugleich mitgeteilt wurde, der Hohe Flüchtlingskommissar habe keine Berichte darüber erhalten, dass bereits in Tschetschenien lebende Angehörige nichttschetschenischer Minderheiten von den Behörden oder den Rebellen anders behandelt worden seien als ethnische Tschetschenen, beruht diese Darstellung gleichwohl auf einer hinreichenden Tatsachenbasis. Das gilt umso mehr, als schätzungsweise ein Fünftel der Bewohner Tschetscheniens einer anderen Volksgruppe angehört (vgl. Seite 2 der Auskunft des UNHCR an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 8.10.2007). Angesichts der Tatsache, dass die Lage in Tschetschenien mindestens seit 1994 (dem Jahr des Ausbruchs des ersten Tschetschenienkrieges) teils durch Bürgerkriege, teils durch Unruhen und Spannungen gekennzeichnet ist, stünde zu erwarten, dass es dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen während einer so langen Zeit nicht unbekannt geblieben wäre, hätten sich Angehörige eines derart großen Teils der dortigen Bevölkerung aus ethnischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gesehen.
Hierbei wird nicht verkannt, dass es der Hohe Flüchtlingskommissar in der Auskunft vom 8. Oktober 2007 für möglich erachtet hat, dass sich zurückkehrende Angehörige ethnischer Minderheiten gegenüber Tschetschenen in einer "vulnerablen Position" befinden, wenn es zu Streitigkeiten oder rechtlichen Auseinandersetzungen - z.B. in Fällen ungeklärter Eigentumsverhältnisse - kommt. Aus dieser Einschätzung ergibt sich indes nicht, dass derartige Personen Maßnahmen zu befürchten haben, die als Verfolgung im Sinn von § 60 Abs. 1 AufenthG und Art. 9 f. QRL zu werten sind. Denn die vom Hohen Flüchtlingskommissar geäußerte Besorgnis bezieht sich zum einen erkennbar auf Schwierigkeiten, denen sich Angehörige ethnischer Minoritäten im gesellschaftlichen Raum (bei "Streitigkeiten" mit Tschetschenen) ausgesetzt sehen können. Hierauf deutet vor allem der sich in der Auskunft vom 8. Oktober 2007 anschließende Hinweis auf die Situation alleinstehender Frauen und von Familien hin, denen Frauen vorstehen: Da die Zahl vorhandener Gemeinschaftsnetzwerke bei Angehörigen von Minderheiten geringer sei, könne sich die Lage solcher Personen und Familien schwieriger darstellen.
Dass es primär der nichtstaatlich-gesellschaftliche Bereich ist, in dem es ggf. zu Problemen im Verhältnis zwischen Tschetschenen und Nichttschetschenen kommt, verdeutlicht auch die vom erkennenden Gericht eingeholte, vom 6. Oktober 2008 datierende Stellungnahme von Frau Gannuschkina. Die drei ihr vom Senat gestellten Fragen hat sie lediglich damit beantwortet, dass es "gewisse Spannungen" zwischen Tschetschenen und Kumyken gebe, und als Beispiel auf das Schicksal einer jungen Frau verwiesen, die einen Kumyken habe heiraten wollen, was Drohungen seitens ihrer Verwandtschaft nach sich gezogen habe.
Dieser einzige konkrete Fall, der in der Fülle des vom Gericht zum Verfahrensgegenstand gemachten Erkenntnismaterials einen an die kumykische Volkszugehörigkeit eines Beteiligten anknüpfenden Konflikt zum Gegenstand hat, betraf mithin nicht das Verhältnis zwischen der Staatsgewalt und Privatpersonen, sondern ausschließlich einer Vorgang der Abgrenzung zwischen den Angehörigen verschiedener Volksgruppen.
Soweit sowohl vom Hohen Flüchtlingskommissar als auch in der Auskunft von Frau Gannuschkina darauf hingewiesen wird, dass Mitglieder nichttschetschenischer Ethnien auch im Verhältnis zur Staatsgewalt u.U. mit Zurücksetzungen zu rechnen haben (vgl. die in der Auskunft vom 8.10.2007 angesprochene "vulnerable Position" bei rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Tschetschenen und Nichttschetschenen, und der solchen Personen nach Darstellung von Frau Gannuschkina weithin verwehrte Zugang zu "führenden Stellungen"), ergibt sich auch hieraus nicht, dass die Beigeladenen Maßnahmen zu befürchten haben, die die Voraussetzung einer Verfolgung im Sinn von § 60 Abs. 1 AufenthG und Art. 9 f. QRL erfüllen. Ein verweigerter Zugang zu Führungspositionen stellt schon begrifflich keine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte im Sinn von Art. 9 QRL dar. Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladenen im Anschluss an eine Rückkehr nach Tschetschenien innerhalb überschaubarer Zeit in Rechtsstreitigkeiten mit Tschetschenen verwickelt werden, in deren Rahmen sie eine an ihre Volkszugehörigkeit anknüpfende, ihnen nachteilige Rechtsanwendung (vgl. Art. 9 Abs. 2 Buchst. b QRL) besorgen müssten, haben sie weder vorgetragen noch bestehen unabhängig hiervon Anhaltspunkte. Desgleichen droht ihnen kein Strafverfahren, in dem sie befürchten müssten, wegen ihrer Volkszugehörigkeit im Sinn von Art. 9 Abs. 2 Buchst. c oder d QRL diskriminiert zu werden. Im Übrigen steht die Tatsache, dass die Regierung Tschetscheniens sowohl ethnische Tschetschenen als auch die ehedem in dieser Teilrepublik lebenden Angehörigen von Minderheiten zur Rückkehr aufgerufen hat (vgl. die Auskunft des Hohen Flüchtlingskommissars an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 8.10.2007, S. 4 f.), der Annahme entgegen, eine an die Volkszugehörigkeit anknüpfende Ungleichbehandlung zwischen Tschetschenen und Nichttschetschenen entspreche dem Willen der dortigen Staatsführung.
Bei der Prognose, ob die nichttschetschenische Volkszugehörigkeit der Beigeladenen der Bejahung ihrer hinreichenden Sicherheit vor Verfolgung in Tschetschenien entgegensteht, muss ferner berücksichtigt werden, dass es sich bei den Kumyken um eine Ethnie handelt, deren Beziehungen zu den Tschetschenen sich in der Vergangenheit und in der Gegenwart deutlich günstiger darstellten bzw. darstellen, als das zum Beispiel im Verhältnis zwischen den Tschetschenen und den Armeniern der Fall ist. Im Auftrag des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat Prof. Dr. Luchterhandt in einer gutachterlichen Stellungnahme vom 9. Mai 2007 u. a. zu der Frage Stellung genommen, ob tscherkessische Volkszugehörige, die in Tschetschenien geboren wurden und die sich bis zu ihrer Ausreise dort aufgehalten haben, bei Polizeikontrollen, Durchsuchungen etc. in Tschetschenien anders behandelt werden als die dort lebenden Tschetschenen; in einem Schreiben vom 9. August 2007 hat er eine inhaltsgleiche Frage in Bezug auf in Tschetschenien geborene und bis zur Ausreise dort lebende ethnische Armenier beantwortet. Hinsichtlich des letztgenannten Personenkreises gelangte er zu dem Ergebnis, es spreche ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür, dass russische Staatsangehörige armenischer Volkszugehörigkeit bei Kontrollen in Tschetschenien im Vergleich zu ethnischen Tschetschenen diskriminiert werden, da hierbei die virulenten nationalen, sozialen und politischen Vorurteile, die bei den tschetschenischen Sicherheitskräften gegenüber Armeniern bestünden, durchschlagen könnten. Das schon seit jeher starke, vollkommen mit ihrer orientalisch-christlichen Kultur verschmolzene Nationalbewusstsein der Armenier habe sie schon zu Sowjetzeiten in Distanz zu den Tschetschenen gebracht. Gegenwärtig gelte das erst recht, da Präsident Kadyrow den Islam demonstrativ als integrales Element der tschetschenischen Identität und Nationalkultur betone. Hinzu komme, dass sich die Armenier während der Sowjetära als eine gegenüber der russischen Zentralregierung besonders loyale Volksgruppe ausgezeichnet hätten und sie regional oder lokal eine nicht unwichtige Rolle bei der Gewährleistung des zentralistischen Herrschaftssystems in Partei und Staat gespielt hätten. Bei Tscherkessen spreche demgegenüber bereits die geringe Zahl der Angehörigen dieser Volksgruppe gegen die Wahrscheinlichkeit einer signifikanten Diskriminierung.
Überträgt man diese Erwägungen auf die Situation, vor die sich die Beigeladenen als Kumyken im Anschluss an eine Rückkehr nach Tschetschenien gestellt sehen werden, so erscheint die Prognose gerechtfertigt, dass sie sich mindestens ebenso günstig wie tscherkessische Volkszugehörige stehen werden. Denn die Zahl der in Tschetschenien lebenden Kumyken war - nicht anders als die der ehedem dort ansässigen Tscherkessen - offenbar so gering, dass sie bei der letzten in der Sowjetunion durchgeführten Volkszählung nicht als gesonderte Gruppe erfasst wurden (vgl. die in der Fußnote 1 der gutachterlichen Stellungnahme von Prof. Dr. Luchterhand vom 9.5.2007 wiedergegebenen Zahlen, in denen weder die Kumyken noch die Tscherkessen aufscheinen). Nicht anders als die Tscherkessen können die Kumyken deshalb keinen Anlass zur Entwicklung ethnisch motivierter Ressentiments gegeben haben, weil sie angesichts ihrer geringen Zahl seitens der Tschetschenen nicht als Bedrohung oder Konkurrenz empfunden werden konnten. Vor allem aber stehen die Kumyken den Tschetschenen in mehrfacher Hinsicht kulturell und geschichtlich nahe. Ebenso wie bei den Tschetschenen handelt es sich bei ihnen um sunnitische Moslems (vgl. den in der mündlichen Verhandlung am 16.11.2009 zum Gegenstand des Rechtsstreits gemachten Internet-Artikel "Kumyken"); sie stellen in der sich zunehmend islamisierenden tschetschenischen Gesellschaft mithin keinen Fremdkörper dar. Anders als die Armenier gerierten sich die Kumyken in der Vergangenheit zudem nicht als Sachwalter der russischen bzw. sowjetischen Belange; sie teilten im Zweiten Weltkrieg mit den Tschetschenen vielmehr das Schicksal der von Stalin angeordneten Deportation nach Zentralasien (vgl. auch dazu den vorerwähnten Internet-Artikel). [...]