OVG Hamburg

Merkliste
Zitieren als:
OVG Hamburg, Beschluss vom 27.04.2010 - 4 Bf 38/10.AZ - asyl.net: M17079
https://www.asyl.net/rsdb/M17079
Leitsatz:

Das Vorbringen des BAMF, andere Verwaltungsgerichte würden für togoische Flüchtlinge eine hinreichende Verfolgungssicherheit annehmen, genügt nicht den Anforderungen einer Grundsatzrüge im Berufungszulassungsverfahren. Denn es wird nicht dargelegt, weshalb es vorliegend nur auf die allgemeinen Umstände ankommen soll, ohne auch die Besonderheiten des Einzelfalls des Klägers zu berücksichtigen.

Schlagwörter: Widerruf, Widerrufsverfahren, Togo, Änderung der Sach- und Rechtslage, Grundsätzliche Bedeutung, Berufungszulassungsantrag,
Normen: AsylVfG § 73 Abs. 1 S. 1, AufenthG § 60 Abs. 1, AsylVfG § 78 Abs. 4 S. 4
Auszüge:

siehe OVG Hamburg, Beschluss vom 27.4.2010 (4 Bf 256/08.AZ), M17080