Das Vorbringen des BAMF, andere Verwaltungsgerichte würden für togoische Flüchtlinge eine hinreichende Verfolgungssicherheit annehmen, genügt nicht den Anforderungen einer Grundsatzrüge im Berufungszulassungsverfahren. Denn es wird nicht dargelegt, weshalb es vorliegend nur auf die allgemeinen Umstände ankommen soll, ohne auch die Besonderheiten des Einzelfalls des Klägers zu berücksichtigen.
siehe OVG Hamburg, Beschluss vom 27.4.2010 (4 Bf 256/08.AZ), M17080