OVG Hamburg

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Zitieren als:
OVG Hamburg, Beschluss vom 27.04.2010 - 4 Bf 256/08.AZ - asyl.net: M17080
https://www.asyl.net/rsdb/M17080
Leitsatz:

Das Vorbringen des BAMF, andere Verwaltungsgerichte würden für togoische Flüchtlinge eine hinreichende Verfolgungssicherheit annehmen, genügt nicht den Anforderungen einer Grundsatzrüge im Berufungszulassungsverfahren. Denn es wird nicht dargelegt, weshalb es vorliegend nur auf die allgemeinen Umstände ankommen soll, ohne auch die Besonderheiten des Einzelfalls des Klägers zu berücksichtigen.

Schlagwörter: Widerruf, Widerrufsverfahren, Togo, Änderung der Sach- und Rechtslage, Grundsätzliche Bedeutung, Berufungszulassungsantrag
Normen: AsylVfG § 73 Abs. 1 S. 1, AufenthG § 60 Abs. 1, AsylVfG § 78 Abs. 4 S. 4
Auszüge:

[...]

Die von der Beklagten in dem Zulassungsantrag als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage bezieht sich demgegenüber ganz allgemein darauf, ob sich die maßgeblichen Verhältnisse in Togo für alle zurückkehrenden Togoer, bei denen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt worden sind, nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend verbessert haben, ohne dass der Zulassungsantrag darüber hinaus - was notwendig wäre - darlegt, dass im vorliegenden Fall besondere personenbezogene Verfolgungsgründe nicht vorliegen. Weshalb es deshalb in dem hier angestrebten Berufungsverfahren nur auf diese allgemeinen Umstände ankommen soll, auf die alle nach Togo zurückkehrenden Flüchtlinge treffen, und nicht auch die weiteren spezifischen Besonderheiten des Einzelfalles des Klägers zu berücksichtigen sind, legt die Beklagte in dem Zulassungsantrag nicht dar. Sie legt auch nicht dar, dass es sich bei der aufgeworfenen Grundsatzfrage in der Sache um eine verallgemeinerungsfähige Individualprüfung im o.g. Sinne handelt, von deren Beantwortung die Entscheidung im zuzulassenden Berufungsverfahren allein, d.h. unabhängig von weiteren personenbezogenen Umständen, abhängig sei. Das wäre jedoch nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG für den Erfolg der Grundsatzrüge erforderlich.

Insoweit führt auch das weitere Vorbringen der Beklagten, andere Verwaltungsgerichte würden für togoische Flüchtlinge eine hinreichende Verfolgungssicherheit annehmen, nicht zum Erfolg. Denn die Beklagte legt nicht dar, inwiefern eine entscheidungserhebliche Tatsachenfrage von diesen Gerichten anders beantwortet wird. Auch diese Verwaltungsgerichte hatten darüber zu entscheiden, ob die Verhältnisse in Togo eine individuelle Gefährdung der dortigen Kläger aufgrund von deren persönlichen Verfolgungsschicksalen bei einer Rückkehr mit hinreichender Sicherheit ausschließen würden. Inwiefern die Fälle gleich gelagert sind und bei dem Kläger ebenfalls schon die Veränderung der allgemeinen Verhältnisse in Togo zu einem Widerruf seines Flüchtlingsschutzes führen müssten und keine anderen individuellen Besonderheiten in seinem Falle zu prüfen seien, hat die Beklagte auch im vorliegenden Zusammenhang nicht vorgetragen. Das genügt dem Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG nicht. [...]