OVG Nordrhein-Westfalen

Merkliste
Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.06.2001 - 12 B 795/00 - asyl.net: M1715
https://www.asyl.net/rsdb/M1715
Leitsatz:

Auf die nicht zum Personenkreis des § 2 AsylbLG gehörenden Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz findet § 26 S. 1 BSHG keine Anwendung. (amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungskürzung, Studenten, BAföG, Anspruchsausschluss, Analogie
Normen: AsylbLG § 1a; AsylbLG § 2; AsylbLG § 5 Abs. 4; AsylbLG § 7 Abs. 1 S. 4; BSHG § 26; BAföG § 13; BAföG § 2 Abs. 1 Nr. 6
Auszüge:

Der in § 3 AsylbLG geregelte Anspruch war entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht wegen des dem Grunde nach gem. § 2 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 13 BAföG förderungsfähigen Studiums des Antragstellers an der Fachhochschule F. ausgeschlossen. Auf die - wie der Antragsteller im entscheidungserheblichen Zeitraum - nicht zum Personenkreis des § 2 AsylbLG gehörenden Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz findet § 26 S. 1 BSHG keine Anwendung. Die Voraussetzungen für eine Analgoie, die allein zur Anwendung des § 26 S. 1 BSHG im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes führen könnte, sind nicht gegeben. Das Unterlassen einer ausdrücklichen Regelung im Asylbewerberleistungsgesetz zu dem hier interessierenden Sachbereich - die leistungsrechtliche Behandlung von Hilfe Suchenden, die eine im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung betreiben - begründet keine dem gesetzgeberischen Plan zuwider laufende Lücke.

Nach der auch unter Berücksichtigung der Gesetzesänderungen zu würdigenden Systematik des Asylbewerberleistungsgesetzes hat der Gesetzgeber sich des Bereichs "Einschränkung oder Ausschluss von Ansprüchen" angenommen. Insoweit gilt anderes als für den vom Antragsgegner zum Vergleich herangezogenen Sachbereich "Nothilfe durch einen privaten Dritten". Dieser einer Regelung bedürftige Sachbereich ist im Asylbewerberleistungsgesetz nicht andeutungsweise erfasst, sodass insoweit die Feststellung einer planwidrigen, durch § 121 BSHG zu füllenden Unvollständigkeit des Asylbewerberleistungsgesetzes nahe liegt (vgl. OVG NRW, Urt. v. 5.12.2000 - 22 A 3164/99 -).

Der Bereich "Einschränkung oder Ausschluss des Anspruchs auf Asylbewerberleistungen" ist hingegen in einer die richterliche Rechtsfortbildung durch Analogie zu § 26 BSHG ausschließenden Weise erfasst (vgl. Hohm, in: GK-AsylbLG (VG-Nr. 6), Stand: September 2000, Band 1, III, § 2 Rdnr. 137; VG Frankfurt a.M., Beschl. v. 18.2.2000 - 7 G 533/2000 (3) -, abgedruckt in GK-AsylbLG, Band 2, VII, zu § 2 Abs. 1 (VG-Nr. 6)).