Keine asylrelevante Verfolgungsgefahr für staatenlose kurdische Yeziden in Syrien. Der nicht näher erläuterte Umstand, dass der Schulbesuch nicht (weiter) möglich gewesen sei, stellt nicht schon für sich genommen einen asylerheblichen Eingriff dar. Dies gilt auch für die Behauptung, sie hätten am Islamunterricht teilnehmen und Koranverse lernen müssen.
[...] Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen nach § 60 Abs. 1 oder Abs. 2 bis 7 AufenthG. Die Abschiebungsandrohung ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
Den Klägern kann nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden (§ 3 Abs. 1 AsylVfG). Es lässt sich nicht feststellen, dass sie in dem Staat, deren Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie als Staatenlose ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt sind.
Nach der bisherigen Rechtsprechung (dazu Nds. OVG, Urteil vom 24. März 2009 - 2 LB 643/07 -, juris) bestand ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen einer abschiebungsrelevanten Verfolgung in Syrien als möglichen Staat des gewöhnlichen Aufenthalts schon deshalb nicht, weil Personen wie den Klägern nach dem bisherigen Sachstand eine Wiedereinreise nach Syrien nicht möglich war. Der syrische Staat hat bisher illegal ausgereisten staatenlosen Kurden - unabhängig davon, ob sie in Syrien registriert sind oder nicht - in der Regel die Wiedereinreise verweigert. Das bisherige Wiedereinreiseverbot hatte zur Folge, dass Syrien nicht mehr als das Land des gewöhnlichen Aufenthalts der betroffenen Person anzusehen war und diese deshalb die Prüfung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in Bezug auf Syrien von vornherein nicht beanspruchen konnte. Während ein Staat seine Eigenschaft als Land des gewöhnlichen Aufenthalts nicht allein dadurch einbüßt, dass der Staatenlose ihn verlässt und in Deutschland Asyl beantragt, tritt eine Änderung der rechtlichen Situation jedoch dann ein, wenn er den Staatenlosen - aus im asylrechtlichen Sinne nicht politischen Gründen - ausweist oder ihm die Wiedereinreise verweigert, nachdem er das Land verlassen hat. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts (dazu im Einzelnen: Urteil vom 24. März 2009, a.a.O., m.w.N.) lässt sich nicht feststellen, dass die bisherige Weigerung des syrischen Staates, staatenlose Kurden, die illegal Syrien verlassen haben - mag es sich bei ihnen auch um Yeziden handeln - wieder einreisen zu lassen, auf asylrelevanten Gründen beruht (siehe dazu auch weiter unten).
Auf der Grundlage des deutsch-syrischen Abkommens über die Rückführung von illegal aufhältigen Personen und des Protokolls zur Durchführung dieses Abkommens vom 25. Juli 2008 (BGBl. Il, S. 812) - im Folgenden: Rückführungsabkommen - welches am 3. Januar 2009 in Kraft getreten ist (BGBl. II, S. 107), besteht allerdings nunmehr für die vom Abkommen erfassten Personen eine Einreisemöglichkeit nach Syrien. Von der Unmöglichkeit der Rückkehr illegal ausgereister staatenlosen Kurden nach Syrien kann daher nicht mehr ohne Weiteres ausgegangen werden. Das Nds. Oberverwaltungsgericht hat hierzu im Urteil vom 24. März 2009 ausgeführt:
"Nach Art. 2 Abs. 2 des Rückführungsabkommens übernimmt jede Vertragspartei jeden Drittstaatsangehörigen ... oder jede staatenlose Person, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen nach einer Einreise in das Hoheitsgebiet oder einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei (hier: Syrien) unmittelbar in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei (hier: Deutschland) eingereist ist. Nach Aussage des Bundesinnenministers wird es auf der Grundlage dieses Rückführungsabkommens daher zukünftig möglich sein, nicht nur ausreisepflichtige syrische Staatsangehörige, sondern auch Drittstaatsangehörige und Staatenlose, wenn diese über einen Aufenthaltstitel oder ein Visum des syrischen Staates verfügen oder unmittelbar aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei (hier Syrien) rechtswidrig eingereist sind, dorthin zurückzuführen. Von dem Rückführungsabkommen kann daher insbesondere auch die Gruppe der ohne Erlaubnis aus Syrien ausgereisten und sich in Deutschland ohne Aufenthaltstitel aufhältigen Kurden mit yezidischer Religionszugehörigkeit, aber ohne syrische Staatsangehörigkeit - zu der die Beigeladene gehört - betroffen sein (vgl. Pressemitteilung MBI vom 14.07.2008, zitiert nach www.bmi.bund.de; Antwort des Innenministers des Landes Niedersachsen auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Filiz Polat <Grüne>, Sitzung des Nds. Landtages am 14.11.2008 - zitiert nach www.niedersachsen.de)."
Auch wenn bisher naturgemäß breite Erfahrungen zu der Frage fehlen, inwieweit das Rückführungsabkommen auch in Bezug auf bisher als staatenlose Kurden angesehene Personen in der Praxis zur Anwendung gelangt, kann danach nicht mehr von dem generellen bisherigen Wiedereinreiseverbot ausgegangen werden.
In Verfahren dieser Art gehört es auch nicht zu den Obliegenheiten des Asylbewerbers oder zu den Aufgaben des Bundesamtes bzw. des Gerichts, im Einzelnen zu ermitteln, ob die syrischen Behörden im konkreten Fall die Voraussetzungen des Abkommens, insbesondere von dessen Art. 2 Abs. 2 und des Protokolls zur Durchführung des Abkommens, als erfüllt ansehen werden. Dagegen sprechen schon die gegenwärtigen Unsicherheiten bei der Anwendung des Rückübernahmeabkommens, die den jeweiligen Asylbewerbern nicht anzulasten sind. Eine andere Betrachtungsweise mag möglicherweise geboten sein, wenn nach den konkreten Umständen bereits feststeht, dass das Rückübernahmeabkommen in dem Einzelfall nicht greift, oder wenn der Asylbewerber die ihm möglichen und zumutbaren Mitwirkungshandlungen verweigert, um den Sachverhalt insoweit aufzuklären. Eine solche Sachlage besteht hier jedoch nicht.
Hinzu kommt Folgendes: Nach Art. 13 der Richtlinie 2004/89/EG des Rates vom 29. April 2004 (Qualifikationsrichtlinie - QualfRL -) erkennen die Mitgliedsstaaten einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zu, wenn er die von der Richtlinie vorgegebenen Voraussetzungen erfüllt. Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Qualifikationsrichtlinie formuliert die Pflicht der Mitgliedsstaaten, unter Mitwirkung des Antragstellers die für den Antrag maßgeblichen Anhaltspunkte zu prüfen. Anders als die bisherige Rechtsprechung des BVerwG stellt die Qualifikationsrichtlinie auf den vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt ab, Art. 2 c Qualifikationsrichtlinie. Es kommt also für die Prüfung nicht darauf an, ob das Land aktuell noch als Land des gewöhnlichen Aufenthalts angesehen werden kann. Aus der Richtlinie ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Prüfung bei Staatenlosen unterbleiben kann, etwa wenn der Schutzsuchende schon unabhängig von einer möglichen Verfolgung, in diesen Fällen also wegen der asylunabhängigen möglichen Einreiseverweigerung, nicht mehr in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts zurückkehren kann.
Die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in der Sache erfüllt sind, fällt für die Kläger negativ aus. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG liegen in Bezug auf Syrien als dem einzig in Betracht kommende Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der Kläger nicht vor. Dabei geht das Gericht mit der Beklagten entsprechend den Angaben der Kläger davon aus, dass sie - anders als ihre Mutter - keine syrischen Staatsangehörigen, sondern staatenlos sind. [...]
Die Gefahr einer im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG relevanten unmittelbaren und individuellen Verfolgung (unmittelbare Einzelverfolgung) von Seiten des syrischen Regimes oder der o.g. Dritten hat für die Kläger vor ihrer Ausreise nicht bestanden. Ihre für sie auftretende Mutter hat hierzu lediglich unter Bezugnahme auf ihren Vortrag in ihrem eigenen Asylverfahren ausgeführt, dass sich im Umfeld des von ihnen bewohnten yezidischen Dorfes eine feindliche Haltung gegenüber Yeziden entwickelt habe und sich daraus folgend wegen fehlender Aufträge in der Landwirtschaft die wirtschaftliche Situation der Familie verschlechtert habe. Die Kläger sollen danach auch Übergriffen muslimischer Schüler ausgesetzt gewesen sein und die Schule nicht mehr haben besuchen können. Insoweit fehlt es an einem detaillierten und anschaulichen Vortrag der Kläger, der ihr Vorbringen nachvollziehbar machen könnte. Die lediglich pauschal behaupteten Belästigungen waren danach offenbar nicht von einer Intensität, nach der im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG ihr Leben oder ihre Freiheit bedroht gewesen wäre. Der gleichfalls nicht näher erläuterte Umstand, dass ihnen der Schulbesuch nicht (weiter) möglich gewesen sei, stellt nicht schon nur für sich genommen einen asylerheblichen Eingriff dar. Dies gilt auch für die Behauptung, sie hätten am Islamunterricht teilnehmen und Koranverse lernen müssen. Die Ausführungen des Vaters der Kläger und der Kläger selbst bei ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung führen zu keiner anderen Bewertung. Konkrete Nachstellungen, die die Schwelle der Erheblichkeit eindeutig überschritten hätten, haben sie nicht dargelegt. An ihren flüchtlingsrechtlichen Erklärungen geht auch nicht hervor, dass ihnen von staatlicher Seite der Schulbesuch verwehrt wurde. Der Vater der Kläger, der nach seinen Angaben in telefonischem Kontakt mit Verwandten im Heimatdorf steht, hat auch keine Informationen darüber, dass sich dort nach ihrer Ausreise Umstände ereignet hätten, die die Annahme einer Individualverfolgung der Kläger stützen könnten. [...]
Rechtlich relevante Beeinträchtigungen erleiden die Kläger auch nicht als staatenlose Kurden aus Syrien (zu den Nachteilen für Kurden ohne syrische Staatsangehörigkeit vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Syrien vom 9. Juli 2009). Der Einwand der Kläger, sie seien aufgrund ihrer Staatenlosigkeit Diskriminierungen und Benachteiligungen durch administrative Maßnahmen ausgesetzt, rechtfertigt keine andere Bewertung. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Bericht der Organisation Kurdwatch vom März 2010 "Staatenlose Kurden in Syrien, illegale Eindringlinge oder Opfer nationalistischer Politik?". Die dort beschriebenen administrativen Benachteiligungen staatenloser Kurden in der Rechtspraxis stellen im Wesentlichen keine neuen Erkenntnisse dar. Mit ihnen hat sich u.a. das Nds. Oberverwaltungsgericht im Urteil vom 24. März 2009 - 2 LB 643/07 -, a.a.O., unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Erheblichkeit der bisherigen Einreisesperre eingehend befasst. Dies gilt auch für die von den Klägern in diesem Zusammenhang betonte Problematik eines von der Mutter als syrische Staatsangehörige abgeleiteten Anspruchs auf die syrische Staatsangehörigkeit. Das Nds. OVG führt hierzu (a.a.O.) im Einzelnen aus, dass das geltende syrische Staatsangehörigkeitsrecht keinen Anhaltspunkt für eine Benachteiligung bzw. Diskriminierung kurdischer Volkszugehöriger biete. Fraglich erscheine allenfalls, ob die in Syrien bestehende Rechtspraxis bei der Anwendung des syrischen Staatsangehörigkeitsrechts zu der Annahme berechtige, dass sie aufgrund ihrer objektiven Gerichtetheit auf eine Ausgrenzung bzw. Aussperrung kurdischer Volkszugehöriger abziele. Hierfür könne der Umstand sprechen, dass viele kurdische Volkszugehörige, die Abkömmlinge der 1962 "ausgebürgerten" Kurden seien, nach wie vor staatenlos seien, obwohl bei ihnen nach dem syrischen Staatsangehörigkeitsgesetz die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung oder einen Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit erfüllt sein mögen. Es könne aber nicht festgestellt werden, dass die vom syrischen Staat geübte (restriktive) Rechtspraxis in der Anwendung und der Handhabung des syrischen Staatsangehörigkeitsrechts an die Ethnie der kurdischen Volkszugehörigen anknüpft. So könne schon nicht festgestellt werden, dass die Verwaltungspraxis syrischer Behörden bei der Anerkennung einer syrischen Staatsangehörigkeit Kurden ausnahmslos die staatsbürgerlichen Rechte verweigere. Vielen Kurden, die von der Ausbürgerung 1962 betroffen gewesen seien, sei es gelungen, ihre syrische Staatsbürgerschaft zurückzuerlangen. Die aufgrund der Volkszählung von 1962 staatenlosen und nicht registrierten Kurden sowie ihrer Abkömmlinge verfügten oftmals auch nicht über die erforderlichen Personaldokumente und Beweismittel, um den Nachweis zu führen, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausbürgerung die syrische Staatsangehörigkeit besaßen und in Syrien geborene Abkömmlinge von Kurden sind, die staatenlos sind oder deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist. Es könne weiter nicht davon ausgegangen werden, dass die restriktive Rechtspraxis syrischer Behörden bei der Anwendung des syrischen Staatsangehörigkeitsrechts als Fortsetzung der vormals vom syrischen Staat betriebenen sog. Arabisierungspolitik zu begreifen sei, soweit diese einer asylerheblichen programmatischen politischen Verfolgung gleichgesetzt werde. Auch die syrische Regierung habe eingestanden, dass es bei der Volkszählung zu Fehlern gekommen sei. Die erkennbaren Umstände ließen darauf schließen, dass - selbst wenn man verbliebene Vorbehalte gegenüber den ausgebürgerten bzw. unregistrierten Kurden in Rechnung stelle und das Verwaltungshandeln nicht selten von Willkür und Korruption gekennzeichnet sei - eine programmatische Politik der Vertreibung, Ausbürgerung oder Ausgrenzung von Kurden aufgrund ihrer Ethnie von Amts wegen nicht (mehr) betrieben werde. Dem schließt sich die Kammer an.
In Syrien drohte den Klägern und droht dort gegenwärtig wegen ihres yezidischen Glaubens weder eine Gruppenverfolgung noch eine individuelle Verfolgung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 22. Juni 2004 - 2 L 6129/96 -, InfAuslR 2004, 454; Urteil vom 24. März 2009 - 2 LB 643/07 -, a.a.O.) und andere Obergerichte (u.a. OVG Saarland, Beschluss vom 8. Dezember 2009 - 3 A 354/09 -, juris m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Januar 2008 - 3 L 75/06 -, juris, m.w.N.) sind Yeziden in Syrien in keinem Landesteil (mehr) einer unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung wegen ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt. Denn es fehlt an einer hinreichenden Anzahl gesichert feststehender und verfolgungsrelevanter Übergriffe (Verfolgungsschläge) in Relation zur Gruppe der in Syrien lebenden Yeziden, mithin an einer hinreichenden Verfolgungsdichte. Auch unter qualitativen Gesichtspunkten ergibt sich nicht, dass jeder in Syrien lebende (oder dorthin zurückkehrende) Yezide in eine ausweglose Lage gerät, zumal der syrische Staat gegenüber Übergriffen der muslimischen Mehrheitsbevölkerung schutzwillig und schutzfähig ist. Nach den Feststellungen des OVG Sachsen-Anhalt im Urteil vom 30. Januar 2008 - 3 L 75/06 -, a.a.O., gilt dies selbst bei einer auf den Nordosten Syrien (Distrikt Hassake) als räumlich abgrenzbaren Teil des syrischen Staatsgebietes beschränkten Betrachtung. [...]
Eine asyl- bzw. flüchtlingsschutzrelevante Gefährdung besteht für die Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit deshalb, weil nach verschiedenen Berichten nach Syrien abgeschobene Personen dort nach ihrer Rückkehr nicht nur - wie nach der Auskunftslage üblich - vorübergehend festgehalten und befragt oder verhört, sondern zum Teil inhaftiert worden sein sollen, wobei sie möglicherweise menschenunwürdigen oder erniedrigenden Haftbedingungen oder Verhörmethoden ausgesetzt gewesen sind. Auch nach in Kraft treten des Rückführungsabkommens bestehen bislang keine tragfähigen Anhaltspunkte für eine generelle Gefährdung aller - auch staatenloser - kurdischen Volkszugehörigen bei ihrer Rückführung (ebenso: OVG Münster, Beschlüsse vom 15. April 2010 - 14 A 237/10.A - und vom 19. April 2010 - 14 A 729/10.A -, jeweils juris; VG Saarland, Urteil vom 26. Januar 2010 - 2 K 273/09 -, juris; VG Osnabrück, Beschluss vom 19. November 2009 - 5 B 114/09 -). [...]