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Zitieren als:
BAMF, Bescheid vom 16.07.2010 - 5426974-423 - asyl.net: M17293
https://www.asyl.net/rsdb/M17293
Leitsatz:

Flüchtlingsanerkennung wegen Verfolgungsgefahr in Afghanistan nach Konversion zum Christentum.

Schlagwörter: Flüchtlingsanerkennung, Afghanistan, Konvertiten, evangelische Christen, Asylfolgeantrag, religiöse Verfolgung
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

[...]

Am 31.05.2010 stellte der Antragsteller persönlich bei der Außenstelle Dortmund des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag), der auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) beschränkt wurde.

Zur Begründung nahm der Antragsteller Bezug auf ein Schreiben seiner Rechtsanwälte vom 06. Mai 2010, wonach er im Bundesgebiet zum christlichen Glauben konvertiert sei. Die Taufe habe im Juli 2009 in der evangelischen Kirchengemeinde ... stattgefunden. Die entsprechende Taufbescheinigung sei beigefügt. Als konvertierter Christ drohe dem Antragsteller bei einer Rückkehr nach Afghanistan politische Verfolgung. [...]

Sein Vortrag führt zu der Annahme, dass auf Grund der geänderten Sachlage bei objektiver Beurteilung eine positive Sachentscheidung ernstlich in Betracht gezogen werden kann.

1. Dem Antrag wird entsprochen; die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 60 Abs. 1 AufenthG liegen vor.

Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine politische Verfolgung kann gem. § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (staatsähnliche Akteure), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern staatliche oder staatsähnliche Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der landesweit drohenden Verfolgung zu bieten. Dies gilt unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Ein Schutz ist gewährleistet, wenn die genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung der Verfolgungshandlungen und der Betroffene Zugang zu diesem Schutz hat.

Die Sachverhaltsermittlung hat vorliegend ergeben, dass sich der Antragsteller aus begründeter Furcht vor politischer Verfolgung außerhalb seines Herkunftsstaates aufhält und deshalb Flüchtlingsschutz gem. § 60 Abs. 1 AufenthG benötigt. [...]