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Zitieren als:
BAMF, Bescheid vom 17.06.2010 - 5406863-998 - asyl.net: M17474
https://www.asyl.net/rsdb/M17474
Leitsatz:

Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG für alleinstehende Kurdin hinsichtlich der Türkei und des Libanon. Als alleinstehende Frau, die die jeweilige Landessprache nicht spricht und keine berufliche Ausbildung hat, wäre es ihr nahezu unmöglich, eine Arbeitsstelle zu finden, die zumindest das Existenzminimum gewährleisten würde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin sich mindestens schon seit 21 Jahren im Bundesgebiet aufhält und auch insofern eine Integration nach der Rückkehr nur unter erschwerten Bedingungen stattfinden könnte. Es muss auch davon ausgegangen werden, dass alleinstehende Frauen bei der Wohnungssuche benachteiligt sind.

Schlagwörter: Abschiebungsverbot, Asylfolgeantrag, Türkei, Libanon, alleinstehende Frauen, Existenzgrundlage, Kurden
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1, AsylVfG § 71 Abs. 1
Auszüge:

[...]

Es liegt jedoch ein Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich des Libanon und auch der Türkei vor.

Von einer Abschiebung soll gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgesehen werden, wenn der Ausländerin eine erhebliche individuelle und konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht.

Die Antragstellerin würde bei einer Rückkehr nicht in der Lage sein, sich eine ausreichende Lebensgrundlage zu schaffen. Sie würde allein in den Libanon oder in die Türkei reisen müssen und könnte auf Grund ihrer familiären Probleme nicht auf verwandtschaftliche Hilfe zurückgreifen. Sie wäre somit völlig auf sich allein gestellt. Als alleinstehender Frau, die die jeweilige Landessprache nicht spricht und auch noch keine berufliche Ausbildung absolviert hat, würde es ihr nahezu unmöglich sein, selbst eine Arbeitsstelle zu finden, die ihr zumindest das Existenzminimum gewährleisten würde. Dabei ist auch zu berücksichtigten, dass die Antragstellerin sich mindestens schon seit 21 Jahren im Bundesgebiet aufhält und auch insofern eine Integration nach der Rückkehr nur unter erschwerten Bedingungen stattfinden könnte. Es muss außerdem davon ausgegangen werden, dass alleinstehende Frauen auch bei der Wohnungssuche benachteiligt sind.

Unter Berücksichtigung dieser Rahmenbedingungen ist es der Antragstellerin mit Blick auf den verfassungsrechtlichen unabdingbar gebotenen Schutz der Menschenwürde zur Zeit nicht zuzumuten, in die Türkei oder in den Libanon abgeschoben zu werden.

Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind somit erfüllt. [...]