Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG wegen Vormundschaft für die geistig behinderte Nichte, für die ihrerseits ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG festgestellt wurde. Dogmatisch beruht das Abschiebungshindernis auf Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK (das Urteil wurde durch Beschluss des Gerichts vom 6.8.2010 berichtigt).
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Der Tenor des Urteils vom 1. Juli 2010 wird wie folgt berichtigt und neu gefasst:
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.06.2008 verpflichtet, festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. [...]
Der jetzt gestellte Klageantrag ist begründet, weil in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG in Gestalt eines beachtlichen Abschiebungshindernisses vorliegen. Ein derartiges Hindernis folgt bereits daraus, dass der Kläger durch Beschluss des Amtsgerichts Suhl vom 23.06.2009 zum Vormund - mithin zum gesetzlichen Vertreter - seiner Nichte ... bestellt wurde. Für die Nichte des Klägers hat das Gericht im Verfahren 4 K 20025/08 Ge entschieden, dass die Beklagte verpflichtet ist, festzustellen, dass im Falle der dortigen Klägerin ein dauerhaftes Abschiebungshindernis im Sinne von § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt. Hieraus vermag der Vormund sein eigenes Abschiebungshindernis herzuleiten (vgl. VGH Baden-Württemberg. Beschluss v. 25.07.2002 - 13 S 673/02 -; zitiert nach juris). Letztlich beruht dieses Abschiebungshindernis dogmatisch auf Art. 6 Abs. 1 GG und auf Art. 8 EMRK. [...]