Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage, nachdem das BAMF ein Asylverfahren gemäß § 14a Abs. 2 S. 3 AsylVfG durchgeführt und die Anträge qualifiziert abgelehnt hat (offensichtlich unbegründet), obwohl die Antragstellerinnen noch vor der Rechtskraftentscheidung den Verzicht auf Durchführung der Verfahren nach § 14a Abs. 3 AsylVfG erklärt hatten.
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Die nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO i.V.m. §§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, 71 Abs. 4, 36 Abs. 3 S. 1, 75 AsylVfG statthaften Anträge der Antragstellerinnen vom 17.06.10, mit denen sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer fristgerecht erhobenen Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 08.06.2010, ausweislich des Aktenvermerkes als eingeschriebener Brief am 08.06.2010 zur Post gegeben, sind zulässig, insbesondere im Hinblick auf die Wahrung der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 AsylVfG. Die Anträge haben auch in der Sache Erfolg. Überwiegende Interessen der Antragstellerinnen erfordern es, die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen anzuordnen.
Das Bundesamt hat ein Asylverfahren gem. § 14a Abs. 2 S. 3 AsylVfG durchgeführt und sowohl die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte als auch die Anträge auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaften als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Noch vor Rechtskraftentscheidung wurde aber für die Antragstellerinnen Erklärungen gem. § 14a Abs. 3 AsylVfG abgegeben. Das hat aber zur Folge, dass das Asylverfahren einzustellen ist (§ 32 Satz 2 2. Alt. AsylVfG) und es lediglich noch bei der Entscheidung über die Abschiebungsverbote nach §§ 60 Abs. 2 - 7 AufenthG verbleibt. Die fortbestehende Ablehnung der Asylanträge verletzt die Kläger in ihren Rechten.
Den Antragstellerinnen fehlt auch nicht das Rechtsschutzinteresse an der begehrten Entscheidung, wie wohl von der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 09:08.2010 (sinngemäß) geltend gemacht wird. Im Falle einer Entscheidung des Bundesamtes nach Verzicht gem. 14a Abs. 3 AsylVfG findet § 38 Abs. 2 AsylVfG keine Anwendung. § 14a Abs. 3 AsylVfG stellt keine Rücknahme des Asylantrages dar; der Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens wird vom Begriff der Rücknahme des Asylverfahrens in § 38 Abs. 2 AsylVfG nicht umfasst (vgl. VG Osnabrück, Beschl. v. 25.11.2009 - 5 B 105/09 - m.w.H., a. d. Rspr.). § 38 Abs. 2 AsylVfG ist insoweit auch nicht analogiefähig. Es fehlt insoweit bereits an einer planwidrigen Gesetzeslücke, die im Wege der Analogie zu schließen wäre. [...]