VG Oldenburg

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Zitieren als:
VG Oldenburg, Beschluss vom 14.10.2010 - 3 B 2657/10 - asyl.net: M17737
https://www.asyl.net/rsdb/M17737
Leitsatz:

In Dublin-Verfahren gelten die EU-Staaten auch hinsichtlich zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote als "sicher" im Rahmen des Konezpts der normativen Vergewisserung. Vorläufiger Rechtsschutz könnte entgegen § 34a Abs. 2 AsylVfG allenfalls dann ausnahmsweise zulässig sein, wenn der Ausländer einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt würde, d.h. gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wäre. In Bulgarien sind jedoch glutenfreie Nahrungsmittel erhältlich (hier: Zöliakie-Erkrankung), daher ist Eilrechtsschutz unzulässig.

Schlagwörter: Dublin II-VO, Dublinverfahren, vorläufiger Rechtsschutz, Bulgarien, Konzept der normativen Vergewisserung, sichere Drittstaaten, Türkei, Drei-Monats-Frist, Krankheit, Zöliakie, krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot, extreme Gefahrenlage
Normen: AsylVfG § 34a Abs. 2, GG Art. 16a Abs. 2 S. 1, GG Art. 16a Abs. 1, VO 343/2003 Art. 16 Abs. 1 Bst. e, VO 343/2003 Art. 16 Abs. 3, DVO Art. 4 Abs. 2, AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1, GG Art. 1 Abs. 1, GG Art. 2 Abs. 2 S. 1
Auszüge:

[...]

Die nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilende Anträge der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen gegen die Bundesamtsbescheide vom 29. Juni und 7. Juli 2010, namentlich gegen die dortige Anordnung ihrer Abschiebung nach Bulgarien als sicheren Drittstaat, anzuordnen, sind nach § 34a Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) unzulässig. [...]

Inhaltlich bezieht sich die in bezug auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft also unmittelbar vom verfassungsändernden Gesetzgeber selbst übernommene (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG) und hinsichtlich der anderen Staaten mit der erläuterten Maßgabe dem einfachen Gesetzgeber zugewiesene (Art. 16a Abs. 2 Satz 2 GG) sog. "normative Vergewisserung" darauf, dass der Drittstaat einem Betroffenen, der sein Gebiet als Flüchtling erreicht hat, den nach der Genfer Flüchtlingskonvention und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gebotenen Schutz vor politischer Verfolgung und anderen ihm im Herkunftsstaat drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen seines Lebens, seiner Gesundheit oder seiner Freiheit gewährt; damit entfällt das Bedürfnis, ihm Schutz in der Bundesrepublik Deutschland zu bieten. Insoweit ist die Sicherheit des Flüchtlings im Drittstaat generell festgestellt. Art. 16a Abs. 2 GG sieht nicht vor, dass dies im Einzelfall überprüft werden kann (BVerfG, a.a.O.).

Bezogen auf die einfachgesetzliche Umsetzung der Konventionen in innerstaatliches Recht (früher § 51 Abs. 1 und § 53 Abs. 1 und 4 des Ausländergesetzes - AuslG -; jetzt § 60 Abs. 1, 2 und 5 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG -) bedeutet dies m.a.W.:

§ 60 Abs. 1 AufenthG (§ 51 Abs. 1 AuslG) verleiht dem Ausländer eine relative Schutzposition, die ihn davor bewahrt, in einen Staat abgeschoben zu werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Damit trägt das Deutsche Ausländerrecht dem Refoulement-Verbot des Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention Rechnung. Die normative Vergewisserung über die Sicherheit eines Drittstaates erstreckt sich darauf, dass dieser Staat Flüchtlingen Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt. Soll der in der Bundesrepublik Deutschland um Schutz nachsuchende Ausländer daher in den Drittstaat zurückgewiesen oder zurückverbracht werden, so kommt diese aus § 60 Abs. 1 AufenthG (§ 51 Abs. 1 AuslG) sich ergebende materielle Rechtsposition regelmäßig nicht in Betracht, weil in dem Drittstaat generell die Beachtung des Refoulement-Verbots der Genfer Flüchtlingskonvention erwartet werden kann.

Auch § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (§ 53 AuslG) bewahrt den Ausländer vor der Abschiebung in bestimmte Staaten und vermittelt eine relative Schutzposition. Indes umfasst die normative Vergewisserung über die Sicherheit eines Drittstaates die generelle Feststellung, dass einem Ausländer, der diesen Staat als Flüchtling erreicht, der Schutz der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährt wird. Soll der in der Bundesrepublik um Schutz nachsuchende Flüchtling daher in diesen Staat zurückgewiesen oder zurückverbracht werden, so entfällt deshalb auch eine gesonderte Prüfung der in § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (§ 53 AuslG) geregelten Abschiebungshindernisse, soweit diese aus der Europäischen Menschenrechtskonvention folgen (§ 60 Abs. 2 und 5 AufenthG bzw. § 53 Abs. 1 und 4 AuslG i.V.m. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention). Gegen die Verbringung in einen sicheren Drittstaat kann sich der Ausländer grundsätzlich auch nicht dadurch wenden, dass er sich auf ein Abschiebungshindernis im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) beruft. Das normative Vergewisserungskonzept des Art. 16a Abs. 2 GG umfasst auch solche Gefährdungen; einer Prüfung bedarf es deshalb vor einer Aufenthaltsbeendigung in einen sicheren Drittstaat auch insoweit nicht (BVerwG, a.a.O.).

Dies alles zeigt zugleich die Grenzen des Vergewisserungskonzeptes auf, innerhalb deren nach den ausdrücklichen Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts der Ausschluss vorläufigen Rechtsschutzes nach § 34a Abs. 2 AsylVfG (Art. 16a Abs. 2 Satz 3 GG) nur zur Geltung kommen kann. Daraus folgt einerseits, dass vorläufiger Rechtsschutz wegen Mängeln einer Abschiebungsanordnung (§ 34a Abs. 1 AsylVfG), die auf einer Nichtbeachtung solcher Rechtsbedingungen beruhen, die mit dem Konzept der normativen Vergewisserung in keinerlei Zusammenhang stehen (so z.B. eine hinreichend sichere Erkenntnis darüber, dass der Ausländer tatsächlich aus dem sicheren Drittstaat eingereist ist, in den er zurückgeschoben werden soll), nicht ausgeschlossen ist. Um solche Bedingungen geht es hier indessen nicht. Die Antragsteller hatten sich vielmehr vor ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland tatsächlich in Bulgarien, d.h. einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und damit gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AsylVfG "sicheren Drittstaat", aufgehalten. Das Bundesamt geht mit den angefochtenen Bescheiden auch zu Recht davon aus, dass in diesem Falle Art. 16 Abs. 1 e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 Des Rates vom 18. Februar 2003 zur Feststellung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO), eingreift (Pflicht eines Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme eines Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält), weil die von den Antragstellern in Bulgarien gestellten Asylanträge dort abgelehnt worden sind. Dabei ist auch nicht erkennbar, dass diese Wiederaufnahmepflicht des bulgarischen Staates etwa deshalb - gemäß Art. 16 Abs. 3 der Dublin II-VO - erloschen sein könnte, weil sich die Antragsteller nach ihrem Aufenthalt in Bulgarien und der dortigen Asylantragstellung vorübergehend in der Türkei aufgehalten haben wollen. Jedenfalls haben die Antragsteller nicht den Anforderungen des Art. 4 Satz 2 der Durchführungsbestimmungen zur Dublin II-VO gemäß "aufgrund von Tatsachenbeweisen oder umfassenden und nachprüfbaren Erklärungen" geltend gemacht, sich mindestens drei Monate lang in der Türkei aufgehalten zu haben.

Als Anlass und Rechtsgrund für die Gewährung des in diesem Verfahren begehrten vorläufigen Rechtsschutzes ist stattdessen vielmehr im wesentlichen in Betracht zu ziehen, dass der Antragstellerin zu 2) im Falle einer jetzigen Rückführung der Antragsteller nach Bulgarien wegen der bei ihr vorliegenden "Zöliakie" gesundheitliche Beeinträchtigungen und Schäden drohen könnten. Krankheitsbedingte Gesundheitsgefahren, denen sich ein Ausländer/eine Ausländerin für den Fall einer Abschiebung im Abschiebungszielstaat ausgesetzt sieht, können grundsätzlich den Abschiebungsverbotstatbestand des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllen. Insoweit geht das Gericht von der ständigen Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts zu den rechtlichen Anforderungen an die Annahme eines Abschiebungshindernisses/-verbotes bei Gefahren der Verschlimmerung bestehender Erkrankungen aus. Hierzu hatte es unter anderem in seinem Urteil vom 29. Juli 1999 (- 9 C 2.99 -, zit. n. juris) im Hinblick auf die frühere Bestimmung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) festgestellt, die Vorschrift setze voraus, dass die dem Ausländer drohende Gesundheitsgefahr erheblich sei, also eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten sei. Dies sei dann der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Konkret sei die Gefahr, wenn diese Verschlechterung alsbald nach seiner Rückkehr einträte. Hieraus ist in ständiger Spruchpraxis der Instanzgerichte, so auch des hier erkennenden Gerichtes, hergeleitet worden, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes erfüllt sind, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen, kurz existentiellen Gesundheitsgefahren. Dies folgt schon aus dem dieser Vorschrift immanenten Zumutbarkeitsgedanken. Ein Anspruch auf Abschiebungsschutz bereits bei einer objektiv ertragbaren Gesundheitsverschlechterung steht in keiner vertretbaren Relation zur Rechtsgutsverletzung durch ungerechtfertigte Freiheitsentziehung oder Lebensbedrohung. Der in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geregelte Abschiebungsschutz gewährleistet nicht, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland geeignet sein müssen, eine bestehende Erkrankung optimal zu versorgen oder gar auszuheilen. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG soll dem Ausländer nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern vor gravierender Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren (vgl. statt vieler: VG Augsburg, Urteil vom 30. Juli 2008 - Au 7 K 07.30299 -, zit. n. juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Juli 2006 - 2 K 2694/06.A -, zit. n. juris, m.w.N.).

Das Gericht lässt es dahingestellt bleiben, ob die gesundheitlichen Auswirkungen, die mit einer Abschiebung der Antragsteller nach Bulgarien namentlich für die Antragstellerin zu 2) verbunden wären, die aufgezeigten (hohen) Anforderungen an die Annahme eines Abschiebungsverbotes im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllen würden. Allein durch diese Möglichkeit und deren Geltendmachung wird der sachliche Gegenstand des Vergewisserungskonzeptes jedenfalls berührt.

Dies allein bedeutet andererseits noch nicht, dass vorläufiger Rechtsschutz gemäß 34a Abs. 2 AsylVfG schon zwingend ausgeschlossen wäre. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) insoweit ausgeführt, die Bundesrepublik Deutschland habe allerdings Schutz zu gewähren, wenn Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 oder 53 AuslG (jetzt § 60 AufenthG) durch Umstände begründet würden, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werden könnten und damit von vornherein außerhalb der Grenzen lägen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich selbst heraus gesetzt seien. So könne sich im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 Satz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention, wonach die Todesstrafe nicht konventionswidrig sei, ein Ausländer gegenüber einer Zurückweisung oder Rückverbringung in den Drittstaat auf das Abschiebungshindernis des § 53 Abs. 2 AuslG (jetzt § 60 Abs. 3 AufenthG) berufen, wenn ihm dort die Todesstrafe drohen sollte. Weiterhin könne er einer Abschiebung in den Drittstaat § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) etwa dann entgegenhalten, wenn er eine erhebliche konkrete Gefahr dafür aufzeige, dass er in unmittelbarem Zusammenhang mit der Zurückweisung oder Rückverbringung in den Drittstaat dort Opfer eines Verbrechens werde, welches zu verhindern nicht in der Macht des Drittstaates stehe. Ferner komme der Fall in Betracht, dass sich die für die Qualifizierung als sicher maßgeblichen Verhältnisse im Drittstaat schlagartig geändert hätten und die gebotene Reaktion der Bundesregierung nach § 26a Abs. 3 AsylVfG hierauf noch ausstehe. Nicht umfasst vom Konzept normativer Vergewisserung über einen Schutz für Flüchtlinge durch den Drittstaat seien auch Ausnahmesituationen, in denen der Drittstaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention) greife und dadurch zum Verfolgerstaat werde. Schließlich könne sich - im seltenen Ausnahmefall - aus allgemein bekannten oder im Einzelfall zutage tretenden Umständen ergeben, dass der Drittstaat sich - etwa aus Gründen besonderer politischer Rücksichtnahme gegenüber dem Herkunftsstaat - von seinen mit dem Beitritt zu den beiden Konventionen eingegangen und von ihm auch generell eingehaltenen Verpflichtungen löse und einem bestimmten Ausländer Schutz dadurch verweigere, dass er sich seiner ohne jede Prüfung des Schutzgesuchs entledigen werde. [...]

Unter den in diesem Verfahren zu berücksichtigenden Gesamtumständen kann indessen - eine genaue Beachtung aller Definitionsmerkmale vorausgesetzt - nicht festgestellt werden, dass eine der vom Bundesverfassungsgericht definierten Ausnahmen gegeben wäre. Etwas derartiges machen die Antragsteller letztlich selbst gar nicht geltend und kann vor allem auch aus ihrem ergänzenden schriftsätzlichen Vorbringen (Schriftsatz vom 12. Oktober 2010 nebst Anlage) - selbst wenn die dortige Sachdarstellung als glaubhaft angesehen werden könnte - nicht hergeleitet werden. Dem Gericht ist es somit von Verfassungs wegen verwehrt, die möglicherweise erhebliche Erschwerung einer den besonderen Bedürfnissen der Antragstellerin zu 2) gerecht werdenden Ernährung und Versorgung in Bulgarien (so auch die Gefahr einer ggf. diese Bedürfnisse missachtenden Weiterschiebung der Antragsteller von Bulgarien in ihr Heimatland) unter dem Gesichtspunkt eines möglicherweise bestehenden Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG einer näheren Prüfung und Würdigung zu unterziehen.

Allerdings hat das Gericht dennoch erwogen, die Gewährung des mit dem vorliegenden Antrag der Antragsteller begehrten vorläufigen Rechtsschutzes in Anwendung der Grundsätze, die die Rechtsprechung im Hinblick auf einen anderen gesetzlichen Ausschlusstatbestand zur Vermeidung unerträglicher, mit der Verfassung schlechterdings nicht mehr vereinbarer Rechtsfolgen im Einzelfall entwickelt hat, ausnahmsweise als nicht durch § 34a Abs. 2 AsylVfG ausgeschlossen zu betrachten. So hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung zur früheren, insoweit aber durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes unverändert gebliebenen, Rechtslage entschieden, dass einem Ausländer, dem an sich aufgrund der sog. "Sperrklausel" des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG (jetzt § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG) ein individueller Abschiebungsschutz an sich versagt bleiben müsste, ein solcher Schutz zumindest dann zugesprochen werden müsse, wenn mangels des Vorliegens anderweitiger Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (§ 60 Abs. 2 - 7 AufenthG) bei einer Abschiebung in Sonderheit das Leben bzw. die körperliche Unversehrtheit in Anbetracht der drohenden Beeinträchtigungen und deren Eintrittswahrscheinlichkei so erheblich, konkret und unmittelbar gefährdet würden, dass die Abschiebung zwingendes Verfassungsrecht verletzen würde. Dies sei namentlich der Fall, wenn der Ausländer in seinem Heimatstaat einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wäre; dann geböten es nämlich die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer Abschiebungsschutz zu gewähren (so insbesondere Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, BVerwGE 99,324,328; Urteil vom 19. November 1996 - BVerwG 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249, 258; Urteil vom 27. April 1998 - BVerwG 9 C 13.97 -, Buchholz 402. 240 § 53 AuslG Nr. 12 = NVwZ 1998, 973; Urteil vom 8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 4.98 -, BVerwGE 108, 77, 80 f., jeweils m.w.N.).

Indessen sind im Falle der Antragsteller, namentlich der Antragstellerin zu 2), auch die Voraussetzungen einer hieran orientierten Auslegung des § 34a Abs. 2 AsylVfG - sofern hierfür in Anbetracht der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts überhaupt Raum sein kann - nicht erfüllt. Denn aus dem gesamten Vorbringen der Antragsteller einschließlich der von ihnen in das Verfahren eingeführten Stellungnahmen und Auskünfte fachkundiger Stellen kann nicht geschlossen werden, dass die Antragstellerin zu 2) im Falle einer jetzigen Rückführung nach Bulgarien einer "extremen Gefahrenlage" ausgesetzt wäre, d.h. dass sie im Falle einer Abschiebung dorthin sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wäre.

Dabei ist zu letzterer Voraussetzung anzumerken, dass es sich - soweit also schwerste Verletzungen in diesem Sinne in Rede stehen und nach der einschlägigen Rechtsprechung die ungünstige Entwicklung eines Gesundheitszustandes überhaupt als davon miterfasst gelten kann - um Gesundheitsgefahren handeln müsste, die in ihrer Schwere über das Maß von "außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen, kurz existenziellen Gesundheitsgefahren", also über den regelmäßig schon zur Erfüllung des Grundtatbestandes des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderlichen Gefahrengrad, noch deutlich hinausgehen. Das ist nicht der Fall:

In dem von den Antragstellern u.a. vorgelegten Informationsblatt [...] wird die Zöliakie als eine dauerhafte Unverträglichkeit gegenüber Gluten, einem Eiweiß, das in Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel und Grünkern enthalten sei, beschrieben. [...] Die Behandlung der Zöliakie bestehe derzeit ausschließlich in einer glutenfreien Diät.

Diese Beschreibung der Erkrankung und ihrer Symptome und Folgen deckt sich im wesentlichen mit den Auskünften des Dr. med. ... vom 7. Oktober 2010. Sie lassen allerdings nicht erkennen, dass bei Nichtbeachtung der angezeigten Diät - abgesehen von den damit offenbar früher oder später verbundenen z.T. nachhaltigen gesundheitlichen Schäden - den Betroffenen mit hoher Wahrscheinlichkeit und in kürzester Zeit mehr als außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden drohen oder dass in diesem Falle etwa für sie akute Lebensgefahr besteht. Soweit Herr Dr. ... in seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2010 ausführt, das Krankheitsbild der Zöliakie bestehe ja darin, dass durch die Unverträglichkeit von Gluten als Bestandteil aller Getreidesorten die Darmzotten, die zur Nahrungsaufnahme benötigt würden, komplett abgebaut würden, wodurch es durch Verlust vieler Eiweißbestandteile [...] "zu erheblichen Gesundheitsschäden bis hin zu lebensbedrohlichen Komplikationen" und durch den parallel erfolgenden Calziumverlust zu gehäuften Knochenbrüchen kommen könne, gibt sein Bericht im Ergebnis zu keiner anderen Beurteilung, d.h. ebenfalls nicht zur Annahme einer schon "extremen Gefahrenlage" in dem oben beschriebenen Sinne, Anlass. Andernfalls vermöchte sie auch nicht zu überzeugen. Denn die Antragstellerin zu 2) ist im Juni 2007 geboren worden. Zum Zeitpunkt ihrer Ankunft in der Bundesrepublik Deutschland war sie also bereits fast drei Jahre alt, ohne dass davon ausgegangen werden kann, dass ihre Eltern bis dahin für eine glutenfreie Ernährung Sorge getragen haben könnten. Vielmehr dürfte das Gegenteil der Fall sein. Dennoch teilt Herr Dr. ... in seiner Auskunft nicht mit, dass er etwa bei der Antragstellerin zu 2) bei Aufnahme der Behandlung bereits lebensbedrohliche gesundheitliche Schäden beobachtet habe.

Im übrigen kommt hinzu, dass nach den Recherchen der Ausländerbehörde, an deren Ergebnis zu zweifeln das Gericht zur Zeit keinen Anlass hat, auch in Bulgarien glutenfreie Nahrungsmittel erhältlich sind. So hat auch der Amtsarzt des Landkreises Aurich, Herr Medizinaldirektor Dr. ..., ausweislich der Ausländerakte unter dem 25. August 2010 ausdrücklich erklärt, nach ihm vorliegenden Informationen seien glutenfreie Produkte in Bulgarien problemlos erhältlich, insofern ergäben sich medizinisch keine Bedenken wegen der Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 2) wie auch hinsichtlich des zukünftigen Landesaufenthalts. Hinzuzufügen ist, dass die Mutter der Antragstellerin zu 2), die Antragstellerin zu 1), augenscheinlich auf Veranlassung der Ausländerbehörde inzwischen eingehend im Umgang mit der Erkrankung der Antragstellerin zu 2) unterwiesen worden ist. Zwar wird sie voraussichtlich schon aus sprachlichen Gründen diese Kenntnisse in Bulgarien nicht unmittelbar und sofort umsetzen können. Das Gericht geht aber davon aus, dass es ihr, auch mit Unterstützung ihres Ehemannes, des Antragstellers zu 4), sowie unter Inanspruchnahme der Hilfe dortiger Gesundheitseinrichtungen und sonstiger fachkundiger Stellen (die auch für den Einsatz von Sprachmittlern Sorge zu tragen in der Lage sein dürften!), in absehbarer Zeit gelingen kann, eine weitgehend geeignete Diät für die Antragstellerin zu 2) sicherzustellen. Dabei berücksichtigt das Gericht auch, dass das Krankheitsbild der Zöliakie auch in Bulgarien durchaus bekannt und in gleichem Maße wie in anderen Ländern auch verbreitet sein und demzufolge über den gebotenen Umgang mit dieser Krankheit zumindest in Fachkreisen (Ärzte, Krankenhäuser, Beratungsstellen) keine völlige Unkenntnis herrschen dürfte.

Dass also die Antragstellerin zu 2) im Falle einer jetzigen Abschiebung der Antragsteller nach Bulgarien dort einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt, d.h. im Falle einer jetzigen Abschiebung dorthin sehenden Auges dem sicheren Tod oder sicher und alsbald nach der Abschiebung eintretenden schwersten Verletzungen ausgeliefert wäre, kann nach alledem jedenfalls nicht angenommen werden. Unter diesen Umständen greift somit der Ausschluss des vorläufigen Rechtschutzes gemäß § 34a Abs. 2 AsylVfG hier durch. Durch eine diesen Ausschluss vernachlässigende Aussetzungsentscheidung würde demnach das Gericht in unzulässiger Weise in die Gestaltungsrechte des verfassungsändernden Gesetzgebers eingreifen. Von daher liegt es auf der Hand, dass auch die - auf solche Entscheidungen zielenden - Anträge der Antragsteller unzulässig sind. [...]