VG Göttingen

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Zitieren als:
VG Göttingen, Beschluss vom 19.11.2010 - 1 B 280/10 - asyl.net: M17922
https://www.asyl.net/rsdb/M17922
Leitsatz:

Kein genereller Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung nach § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylVfG wegen Unterstützung der PKK, allein aus dem Grund, dass diese in der Liste im Anhang des gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates vom 27.12.2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus aufgeführt ist. Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Ablehnung des Asylantrags als "offensichtlich unbegründet" wird gewährt, da keine Prüfung der individuellen Verantwortung vorgenommen wurde.

Schlagwörter: Asylverfahren, Flüchtlingsanerkennung, offensichtlich unbegründet, Türkei, PKK, Kurden, vorläufiger Rechtsschutz, Suspensiveffekt, Ausschlussgrund, Unterstützung, schwere nichtpolitische Straftat, individuelle Verantwortung
Normen: VwGO § 80 Abs. 5, AufenthG § 60 Abs. 1, AsylVfG § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, RL 2004/83/EG Art. 12 Abs. 2b, AsylVfG § 3 Abs. 2 S. 2, AsylVfG § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 3
Auszüge:

[...]

Die Antragsgegnerin geht davon aus, die Anspruchsvoraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a Abs. 1 GG) und für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs. 1 AufenthG) lägen für den Antragsteiler bereits deshalb offensichtlich nicht vor, weil diese Ansprüche jedenfalls in Anwendung der Ausschlussklausel nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG - der Art. 12 Abs. 2 b der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenloser, als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig intemationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - sogenannte Qualifikationsrichtlinie - (Amtsblatt Nr. L 304 vom 30.09.2004, Seite 0012 - 0023) entspricht - ausgeschlossen seien. Die Antragsgegnerin nimmt den Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 AsylVfG allein deshalb für den Antragsteller an, weil dieser - unstreitig - vor seiner (erneuten) Flucht nach Deutschland im Juni 2009 jahrelang die PKK unterstützt hat und die PKK in der Liste im Anhang des gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates vom 27.12.2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus aufgeführt ist. Dies reicht für den Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 AsylVfG jedoch nicht aus. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 AsylVfG lauten wie folgt: Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden (Satz 1). Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben (Satz 2). Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist. Nach Auffassung der Antragsgegnerin hat der Antragsteller allein deshalb eine schwere nichtpolitische Straftat im vorgenannten Sinne begangen, weil er einer Organisation, der PKK, angehört hat, die wegen ihrer Beteiligung an terroristischen Handlungen in der Liste im Anhang des gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates vom 27.12.2001, über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus aufgeführt ist. Dies ist unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs - EuGH - vom 09.11.2010 (C-57/09 und C-101/09), betreffend die vom Bundesverwaltungsgericht eingereichten Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 68 EG und 234 EG vom 14.10. und 25.11.2008 nicht haltbar. Der EuGH hat entschieden, dass Art. 12 Abs. 2 Buchstaben b und c der Qualifikationsrichtlinie (entspricht § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 AsylVfG) dahin auszulegen seien, dass der Umstand, dass eine Person einer der in o.g. Liste aufgeführten Organisation angehört und den von dieser Organisation geführten bewaffneten Kampf aktiv unterstützt hat, nicht automatisch einen schwerwiegenden Grund darstellt, der zu der Annahme berechtigt, dass diese Person eine "schwere nichtpolitische Straftat" oder "Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen" (Art. 12 Abs. 2 c Qualifikationsrichtlinie bzw. § 3 Abs. 2. Satz 1 Nr. 3 AsylVfG), begangen hat. Erforderlich sei vielmehr eine Beurteilung der genauen tatsächlichen Umstände des Einzelfalls, um zu ermitteln, ob von der betreffenden Organisation begangene Handlungen die in den genannten Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen erfüllten und ob der betreffenden Person eine individuelle Verantwortung für die Verwirklichung dieser Handlungen zugerechnet werden könne, wobei dem in Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie verlangten Beweisniveau Rechnung zu tragen sei. An einer solchen Einzelfallbetrachtung fehlt es hier. [...]