LSG Bayern

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Zitieren als:
LSG Bayern, Beschluss vom 03.12.2010 - L 11 AS 794/10 B ER - asyl.net: M17966
https://www.asyl.net/rsdb/M17966
Leitsatz:

Vorläufige Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für eine ungarische Staatsangehörige: Eine sofortige Rückkehr der schwangeren Antragstellerin nach Ungarn zu dieser Jahreszeit ohne Einkommen und Unterkunft erscheint nach den vorliegenden Umständen nicht als zumutbar, insbesondere unter Berücksichtigung einer evtl. Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren.

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Vorinstanz: SG Nürnberg, Beschluss vom 1.10.2010 - S 18 AS 1511/10 ER - (asyl.net, M17768).

Schlagwörter: SGB II, Unionsbürger, vorläufiger Rechtsschutz, Ungarn, Existenzgrundlage, Schwangerschaft
Normen: SGG § 86b Abs. 2 S. 2, SGB II § 7 Abs. 1 S. 1, SGB II § 7 Abs. 1 S. 2
Auszüge:

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Vorliegend stehen existenzsichernde Leistungen in Frage. Eine abschließende Klärung der Sach- und Rechtslage ist jedoch im Rahmen dieses einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht möglich. Es ist daher eine Folgenabwägung unter Berücksichtigung der Belange der ASt vorzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die ASt schwanger ist und die Entbindung voraussichtlich Im Februar 2011 erfolgen wird. Zudem soll es sich bei dem Vater des Kindes um einen vor der Einbürgerung in die Bundesrepublik Deutschland stehenden Ungarn handeln. Eine sofortige Rückkehr der ASt nach Ungarn zu dieser Jahreszeit ohne Einkommen und Unterkunft erscheint nach den vorliegenden Umständen nicht als zumutbar, insbesondere unter Berücksichtigung einer eventuellen Erfolgsaussicht im Rahmen des Hauptsacheverfahrens. Im Rahmen der Güter- und Interessenabwägung ist von schweren, der ASt unzumutbaren Beeinträchtigungen auszugehen, die nachträglich nicht mehr beseitigt werden könnten. Die Verpflichtung der Ag zur vorläufigen Leistungserbringung längstens bis 28.02.2011, also für einen lediglich kurzen Zeitraum, für den nicht einmal Unterkunftskosten anfallen - ist daher rechtmäßig. [...]