Vorläufige Aussetzung einer Dublin-Überstellung nach Griechenland für die Dauer von sechs Monaten.
[...]
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung für die Dauer von sechs Monaten ab diesem Beschluss untersagt, die Abschiebung des Antragstellers nach Griechenland anzuordnen. [...]
[...]
Der Antrag ist zulässig. [...]
1. Er ist gemäß § 123 Verwaltungsgerichtsordnung <vwgo> statthaft, weil ein vorrangiger Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht in Betracht kommt (§ 123 Abs. 5 VwGO). Ein Verwaltungsakt, gegen den ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann und dessen aufschiebende Wirkung vom Gericht angeordnet werden könnte, liegt bislang nicht vor. </vwgo>
Dem Antragsteller kann auch nicht zugemutet werden, erst die Zustellung des Bescheids abzuwarten, weil seine unmittelbare Abschiebung nach Aushändigung des Bescheides geplant ist.
2. Der Zulässigkeit des Antrags steht auch § 34a Abs. 2 AsylVfG nicht entgegen. Hiernach darf die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat, der - wie hier - auf dem Wege des § 27a AsylVfG ermittelt worden ist, zwar nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden; in verfassungskonformer Auslegung dieses Ausschlusses vorläufigen Rechtsschutzes kommt die vorläufige Untersagung der Abschiebung nach § 123 VwGO jedoch dann in Betracht, wenn eine die konkrete Schutzgewährung nach § 60 Aufenthaltsgesetz <aufenthg> in Zweifel ziehende Sachlage im für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gegeben ist. [...]</aufenthg>