VG Gießen

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Zitieren als:
VG Gießen, Beschluss vom 08.12.2010 - 3 L 5735/10.GI.A - asyl.net: M18002
https://www.asyl.net/rsdb/M18002
Leitsatz:

Vorläufige Aussetzung einer Dublin-Überstellung nach Griechenland für die Dauer von sechs Monaten.

Schlagwörter: Dublin II-VO, Dublinverfahren, vorläufiger Rechtsschutz, Griechenland, einstweilige Anordnung, Zustellung
Normen: VwGO § 123, AsylVfG § 34a Abs. 2, AsylVfG § 27
Auszüge:

[...]

1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung für die Dauer von sechs Monaten ab diesem Beschluss untersagt, die Abschiebung des Antragstellers nach Griechenland anzuordnen. [...]

[...]

Der Antrag ist zulässig. [...]

1. Er ist gemäß § 123 Verwaltungsgerichtsordnung <VwGO> statthaft, weil ein vorrangiger Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht in Betracht kommt (§ 123 Abs. 5 VwGO). Ein Verwaltungsakt, gegen den ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann und dessen aufschiebende Wirkung vom Gericht angeordnet werden könnte, liegt bislang nicht vor.

Dem Antragsteller kann auch nicht zugemutet werden, erst die Zustellung des Bescheids abzuwarten, weil seine unmittelbare Abschiebung nach Aushändigung des Bescheides geplant ist.

2. Der Zulässigkeit des Antrags steht auch § 34a Abs. 2 AsylVfG nicht entgegen. Hiernach darf die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat, der - wie hier - auf dem Wege des § 27a AsylVfG ermittelt worden ist, zwar nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden; in verfassungskonformer Auslegung dieses Ausschlusses vorläufigen Rechtsschutzes kommt die vorläufige Untersagung der Abschiebung nach § 123 VwGO jedoch dann in Betracht, wenn eine die konkrete Schutzgewährung nach § 60 Aufenthaltsgesetz <AufenthG> in Zweifel ziehende Sachlage im für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gegeben ist. [...]