LG Gießen

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Zitieren als:
LG Gießen, Beschluss vom 29.11.2010 - 7 T 409/10 - asyl.net: M18055
https://www.asyl.net/rsdb/M18055
Leitsatz:

Die örtliche Zuständigkeit einer Ausländerbehörde (hier für den Antrag auf Abschiebungshaft) endet grundsätzlich, wenn der Ausländer ausgereist ist oder abgeschoben wurde. Nach einer Wiedereinreise richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde grundsätzlich nach dem aktuellen Aufenthalt des Ausländers. Etwas anderes gilt nur dann, wenn er einen Asylfolgeantrag gestellt hat (§ 71 Abs. 7 S. 1 AsylVfG ). Vorliegend war für die Stellung eines Asylfolgeantrags jedoch kein Raum, da das vorherige Asylverfahren nicht beendet war (hier: noch anhängige Klage gegen Unzulässigkeitsbescheid nach der Dublin II-VO).

Schlagwörter: Abschiebungshaft, örtliche Zuständigkeit, Asylfolgeantrag, Zuweisung, gewöhnlicher Aufenthalt, Dublin II-VO
Normen: FamFG § 417 Abs. 1, AufenthG § 71 Abs. 1 S. 1, AsylVfG § 71 Abs. 7 S. 1
Auszüge:

[...]

In der Sache hat der Feststellungsantrag auch Erfolg. Die Anordnung der Abschiebehaft war rechtswidrig. Denn das Regierungspräsidium Kassel war für die Stellung des Haftantrags nicht zuständig. Die Zuständigkeit der den Haftantrag stellenden Verwaltungsbehörde ist aber nach § 417 Abs. 1 FamFG eine Verfahrensvoraussetzung für die richterliche Haftanordnung.

Diese Unzuständigkeit beruht darauf, dass das mit dem Asylantrag vom 17.03.2010 eingeleitete Asylverfahren zu der Zeit, als der Betroffene am 04.10.2010 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Außenstelle Gießen, einen Asylfolgeantrag gestellt hat, infolge der am 28.09.2010 erhobenen Klage gegen den ablehnenden Asylbescheid zwar nicht beendet und damit für den Asylfolgeantrag vom 04.10.2010 an sich kein Raum war, anderseits die Abschiebung aufgrund des ablehnenden Asylbescheides vom 02.09.2010 aber bereits vollzogen war.

Aufgrund der Zuweisungsentscheidung vom 15.06.2010 war für den ersten Aufenthalt des Betroffenen in der Bundesrepublik der Landrat des Landkreises Hersfeld-Rotenburg bzw. für Vollstreckungsmaßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts das Regierungspräsidium Kassel örtlich zuständig. Nach § 71 Abs. 1 S. 1 AufenthG sind für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen die Ausländerbehörden zuständig. Nach Satz 2 der genannten Vorschrift kann die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle bestimmen, dass für einzelne Aufgaben nur eine oder mehrere bestimmte Ausländerbehörden zuständig sind.

Gemäß § 1a Abs. 1 S. 1 und 2 der hessischen Verordnung über die Zuständigkeiten der Ausländerbehörden und zur Durchführung des Aufenthaltsgesetzes und des Asylverfahrens vom 21.06.1993 ist die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk die Ausländerin oder der Ausländer den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist die Ausländerin oder der Ausländer verpflichtet, den Wohnsitz in einem bestimmten Bezirk zu nehmen, so ist ausschließlich die dortige Ausländerbehörde zuständig.

Allerdings ist nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 der genannten hessischen Verordnung abweichend von §§ 1 und 1a für Vollstreckungsmaßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts abgelehnter Asylbewerberinnen und Asylbewerber das Regierungspräsidium Gießen bzw. Kassel als Bezirksordnungsbehörde im Regierungsbezirk Gießen bzw. Kassel mit Ausnahme der Stadt Kassel zuständig. Daraus ergibt sich insoweit die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Kassel.

Vorliegend ist aber die Besonderheit zu. berücksichtigen, dass der Betroffene bereits abgeschoben worden war.

Die Zuständigkeit einer Ausländerbehörde für einen ausreisepflichtigen Ausländer endet grundsätzlich, wenn dieser seine Ausreisepflicht erfüllt hat bzw. wenn er abgeschoben wird (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss v. 19.05.2009, 2 B 362/09; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss v. 18.05.2009, 10 L 362/09). Denn der Gesetzgeber hat im Rahmen der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach § 71 AufenthG von einer "Konservierung" bei früheren Aufenthalten des Ausländers im Bundesgebiet bestehender Zuständigkeiten abgesehen (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes a.a.O.). Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein Asylfolgeantrag gestellt wird (vgl. § 71 Abs. 7 S. 1 AsylVfG). Das kann aber nach Auffassung der Kammer nur dann gelten, wenn überhaupt Raum für einen solchen Antrag besteht. Das ist hier nicht der Fall. Denn das erste Asylverfahren war nicht beendet, sondern ist im gerichtlichen Verfahren weiter betrieben worden. Der Asylfolgeantrag ging folglich ins Leere.

Daher wurde die frühere räumliche Beschränkung des Aufenthalts des Betroffenen durch seine Abschiebung nach Italien beendet. Nach dessen unerlaubter Wiedereinreise wurde die nach Landesrecht zuständige Behörde für den dann aktuellen Aufenthalts in Gießen zuständig Die Zuständigkeit des RP Kassel zur Beantragung der Abschiebehaft war nicht gegeben. [...]