Kein Eilrechtsschutz gegen Dublin-Überstellung nach Ungarn wegen fehlender Anhaltspunkte, dass die Sozialleistungen für Asylsuchende in Ungarn unzureichend sein könnten.
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Weder aus dem Vorbringen der Antragsteller noch aus sonstigen Quellen ergeben sich betreffend das vom Gesetzgeber als sicherer Drittstaat angesehene Land Ungarn ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass zugunsten der Antragsteller in ihrem Fall Anlass besteht, das Konzept der normativen Vergewisserung in Zweifel zu ziehen. Der von den Antragstellern eingereichte Bericht des UNHCR "Refugee Homelessness in Hungary" vom März 2010 ist nicht geeignet, einen auf die Antragsteller zutreffenden Sonderfall zu begründen, in dem von einer Erschütterung des Konzeptes der normativen Vergewisserung auszugehen wäre. Der Bericht des UNHCR misst sich selbst lediglich die Qualität einer Momentaufnahme zu und ist ausweislich der einleitenden Zusammenfassung auf lediglich 15 Interviews mit somalischen obdachlosen Flüchtlingen in Budapest gegründet, also gerade nicht auf eine von subjektiven Erlebnisberichten unabhängige Untersuchung der Aufnahmesituation von Flüchtlingen in Ungarn. Die Gruppe der obdachlosen somalischen Flüchtlinge stellt keine für die Antragsteller als afghanische Familie mit zwei Kleinkindern maßgebliche Bezugsgruppe dar, zumal sich keine Person mit einem begleitenden Kleinkind unter den vom UNHCR Befragten befand. Die Erlebnisse einiger der 15 Befragten, soweit sie eine angemessene Fürsorge des ungarischen Staates in Abrede gestellt haben, können daher nicht auf die von Asylbehörden eines EU-Mitgliedstaates als offensichtlich besonders der materiellen Fürsorge bedürftig zu erkennenden Antragsteller übertragen werden. Der Bericht befasst sich zudem ausschließlich mit Sozialleistungen für Personen, deren Flüchtlingsstatus bereits anerkannt worden war, die jedoch zwischenzeitlich in andere Länder weitergewandert und sodann nach Ungarn zurückgekehrt waren, dort jedoch nicht mehr die Leistungen für Asylbewerber in Anspruch nehmen konnten (vgl. S. 7 sowie S. 5). In der von den Antragstellern als maßgeblich herausgestellten Passage auf S. 4 oben des Berichts wird dargelegt, dass diese Befragten eine Wartezeit von einigen Wochen bis zu zwei Monaten oder mehr durchlaufen mussten, bis sie nach der Rückkehr eine Unterstützung erhielten. Die Aussagen des Berichts betreffen daher Personen in einer anderen Situation als die Antragsteller, die sich nach ihrer Rücküberstellung noch im Asylverfahren befinden werden und nach dem UNHCR-Bericht die hierfür gesetzlich vorgesehenen Leistungen der Vorintegrationszentren (S. 5) in Anspruch nehmen können.
Anhaltspunkte dafür, dass die Sozialleistungen für Asylbewerber, die sich noch im Asylverfahren befinden, in Ungarn in einer das Konzept der normativen Vergewisserung erschütternden Weise unzureichend sein könnten, liegen dem Gericht nicht vor. Entsprechend sind auch keine Gerichtsentscheidungen bekannt, die - parallel zu der aktuellen Praxis in einer Vielzahl von Verfahren betreffend Griechenland - das Verfahren von Rücküberstellungen nach Ungarn problematisierten (vgl. vielmehr VG München, Beschl. v. 18.01.2008 - M 22 S 08.60006 - Juris -, einen Eilantrag ablehnend). Gleiches gilt für die Frage der medizinischen Versorgung der Antragsteller in Ungarn. Eine systematische Unzulänglichkeit für Asylbewerber macht der Bericht des UNHCR nicht geltend; die auf S. 19 dargestellten Schwierigkeiten von Rückkehrern, eine Gesundheitskarte zu erlangen, gehen wieder um auf Berichte anerkannter Flüchtlinge zurück, die keine solche Karte mehr in Besitz hatten und auf eine erneute Ausstellung warten mussten. Die Aussagen des Berichts sind an dieser Stelle zudem recht vage, indem dargestellt wird, dass solche Rückkehrer Probleme beim Zugang zu medizinischer Versorgung haben könnten, weil sie Kommunikationsschwierigkeiten haben könnten. Dies reicht nicht aus, um die verfassungsrechtliche und einfachgesetzliche normative Vergewisserung für Ungarn als EU-Mitgliedstaat in Zweifel zu ziehen. [...]