Der Runderlass des Niedersächsischen Ministeriums für Bundes- und Europaangelegenheiten vom 3. Februar 1992 (Nds. MBl. S. 435) begründet Rechtsansprüche der Kommunen gegen das Land auf Erstattung von Mehraufwendungen an Sozialhilfe für Flüchtlinge, die von der Bleiberechtsregelung in dem Runderlass des Niedersächsischen Innenministeriums vom 18. Oktober 1990 Gebrauch gemacht haben.
Der Runderlass vom 3. Februar 1992 ist durch das Inkrafttreten des Asylbewerberleistungsgesetzes am 1. November 1993 und durch die gleichzeitige Änderung des § 120 Abs. 2 BSHG nicht gegenstandslos geworden. (amtliche Leitsätze)