Die Wirkungen der Abschiebung sind auf sofort zu befristen. Dies folgt auch aus der seit Ablauf der Umsetzungsfrist am 24.12.2010 unmittelbar geltenden Rückführungsrichtlinie, nach welcher die Dauer des Einreiseverbots grundsätzlich fünf Jahre nicht überschreitet, sofern der Betroffene keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt.
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Die zulässige Untätigkeitsklage ist (bereits mit dem Hauptantrag) begründet. Der Kläger hat Anspruch auf eine Befristung der Wirkungen seiner Abschiebung (jedenfalls) auf sofort (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Anspruchsgrundlage hierfür ist § 11 Abs. 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes in der (Neu-) Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert mit Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) - AufenthG -. Hiernach werden die Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung auf Antrag in der Regel befristet. Für einen Ausnahmefall ist hier - jedenfalls seitdem der Kläger die Abschiebungskosten und die Verwaltungsgebühren beglichen hat - nichts ersichtlich noch vom Beklagten etwas vorgetragen Das der Ausländerbehörde nach der Vorschrift eingeräumte Ermessen über die Dauer der Frist ist dahingehend auf Null reduziert, dass eine Befristung (jedenfalls) mit der vom Kläger begehrten sofortigen Wirkung zu erfolgen hat. Dies ergibt sich zum einen aus einer Selbstbindung der Verwaltung in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1 GG, weil nach der (entsprechend den Verwaltungsvorschriften des Beklagten ausgeübten) ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten die Frist bei einer Abschiebung ohne vorausgegangene Ausweisung - wie hier - im Regelfall zwei Jahre bzw. maximal vier Jahre beträgt (vgl. VAB 11.1.3.7; ebenso Ziffer 11.1.4.6.3 VwV-AufenthG). Im Übrigen folgt dies auch aus der - seit dem Ablauf der Umsetzungsfrist am 24. Dezember 2010 - unmittelbar wirkenden Regelung des Artikels 11 Abs. 2 der EU-Richtlinie 2008/115 (sogenannte Rückführungs-RL), wonach die Dauer des Einreiseverbots grundsätzlich fünf Jahre nicht überschreitet und sie fünf Jahre (nur) überschreiten kann, wenn der Betreffende eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt, was hier nicht ersichtlich ist noch vom Beklagten geltend gemacht worden ist (vgl. hierzu auch den Runderlass des Bundesministeriums des Inneren vom 16. Dezember 2010 und die beabsichtigte Änderung des § 11 Abs. 1 AufenthG).
Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob der Kläger überhaupt ein Umgangsrecht für das Kind ... hat, ob ein Umgang dem Kindeswohl dienen und der Kläger die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums erfüllen würde. [...]