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OLG Braunschweig

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Zitieren als:
OLG Braunschweig, Beschluss vom 09.03.2011 - 6 W 1/11 - asyl.net: M18377
https://www.asyl.net/rsdb/M18377
Leitsatz:

Bei Festnahme in einer mittelgroßen Stadt wie Braunschweig um 14:40 Uhr aufgrund einer vorher eingeholten einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts muss die Vorführung vor dem Haftrichter noch am selben Tag bis 16 Uhr erfolgen, andernfalls liegt ein Verstoß gegen § 11 Abs. 2 S. 2, 2. Hs. FEVG (nunmehr: § 427 Abs. 2 FamFG) vor und die Freiheitsentziehung ist rechtswidrig.

Schlagwörter: Ingewahrsamnahme, Sicherungshaft, Haftbeschluss, Amtsrichter, örtliche Zuständigkeit, Asylfolgeantrag, Untertauchen, Vorführung, Bereitschaftsdienst
Normen: FEVG § 3 S. 1, AsylVfG § 71 Abs. 7, FEVG § 11 Abs. 2 S. 2, FamFG § 427 Abs. 2
Auszüge:

[...]

Soweit sich das Rechtsmittel gegen die (incidenter getroffene) Entscheidung des Landgerichts richtet, wonach der Antrag des Betroffenen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner aufgrund des oben genannten Beschlusses des Amtsgerichts erfolgten Inhaftierung zurückgewiesen wurde, hat es überwiegend Erfolg.

Der Verfolgte rügt zu Recht, dass seine Vorführung vor dem zuständigen Richter nach Maßgabe von § 11 Abs. 2 S. 2, 2. Halbs. FEVG nicht unverzüglich erfolgt ist. Denn nach der Festnahme des Betroffenen um 14.40 Uhr hätte noch ein Richter zur Verfügung stehen müssen, damit der Betroffene ihm noch an diesem Nachmittag und nicht erst am nächsten Morgen um 09.00 Uhr vorgeführt werden konnte. Ob tatsächlich zu jener Zeit noch ein Richter zur Verfügung stand, ist hierbei unerheblich. Jedenfalls für diese Zeit haben die Amtsgerichte durch geeignete Maßnahmen, etwa durch die Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes, sicher zu stellen, dass ein aufgrund einer einstweiligen Anordnung Festgenommener noch beim Amtsgericht vorgeführt werden kann (§ 22c GVG; BVerfGE 105, 239; OLG Celle, Beschl. v. 22.12.2004 - 16 W 155/04 - zit. nach juris).

Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehen die "mit einer Vorführung in Zusammenhang stehenden organisatorischen Vorbereitungen" bei einer Festnahme nach 14.00 Uhr einer Anhörung noch am Nachmittag desselben Tages nicht entgegen (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 21.11.2006 - 22 W 77/06 - nicht veröffentlicht, dem ein vergleichbarer Fall zugrunde liegt). Das Landgericht kann sich für seine Auffassung auch nicht auf den Fall des Oberlandesgerichts Celle, Beschl. v. 22.12.2004 - 16 W 155/04 - stützten, denn dort ist nur ausgeführt worden, dass bei einer Festnahme des Betroffenen bis 14.00 Uhr dieser dem Haftrichter an demselben Tage vorzuführen ist, indes ist diese Entscheidung nicht so zu verstehen, dass es bei einer Festnahme nach 14.00 Uhr immer ausreicht, dass die Vorführung erst am nächsten Tag erfolgt. Insoweit handelt es sich lediglich um eine auf den damaligen Fall abgestellte Einzelfallentscheidung.

Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass es "als organisatorischer Vorbereitung" der Stellung eines "endgültigen" Haftantrags durch die Ausländerbehörde gar nicht mehr bedurfte, da ein solcher Antrag, datierend vom 1. Juli 2009, bereits vorlag; insoweit nahm der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung vom 1. Juli 2009 bereits auf den zugleich vorgelegten "endgültigen" Antrag auf Anordnung der Abschiebungshaft Bezug.

Aufgrund der - gerichtsbekannten - engen räumlichen Verhältnisse zwischen der Polizeidienststelle in der Innenstadt Braunschweigs und dem Amtsgericht kann im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass die Vorführung für 16.00 Uhr desselben Tages unter Zuhilfenahme moderner Kommunikationsmittel hätte durchgeführt werden können. Für die Zeit davor war die Inhaftierung des Betroffenen aufgrund der obigen Ausführungen unter Ziffer II. rechtmäßig. [...]