VG Gelsenkirchen

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Zitieren als:
VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21.06.2007 - 8 K 529/07 - asyl.net: M18383
https://www.asyl.net/rsdb/M18383
Leitsatz:

Zum abgeleiteten Aufenthaltsrecht eines Vaters, dessen Kind ein deutsches Geschwisterkind hat (§ 25 Abs. 5 AufenthG).

Schlagwörter: Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, Familiennachzug, Familieneinheit, Schutz von Ehe und Familie, Sicherung des Lebensunterhalts, Ermessen, atypischer Ausnahmefall, Streitgegenstand, rechtliche Unmöglichkeit, familiäre Lebensgemeinschaft, Kindeswohl, deutsches Kind, Verhältnismäßigkeit,
Normen: AufenthG § 25 Abs. 5, AufenthG § 5 Abs. 3, AufenthG § 36, AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1, AufenthG § 27 Abs. 3, GG Art. 6, GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 11 Abs. 1, GG Art. 16 Abs. 2 S. 1
Auszüge:

[...]

Die zulässige Klage ist zum Teil begründet. Die angefochtene Entscheidung ist rechtswidrig. Der Kläger hat Anspruch, dass der Beklagte über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Rahmen der §§ 25 Abs. 5, 5 Abs. 3 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet.

Die angefochtenen Entscheidungen sind allerdings rechtmäßig, soweit der Kläger seinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf § 36 AufenthG gestützt hat. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob im Sinne dieser Vorschrift zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet erforderlich ist. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 36 AufenthG im Rahmen des Familiennachzugs scheitert jedenfalls schon daran, dass der Lebensunterhalt des Klägers entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht gesichert ist.

Der Kläger lebt mit seiner Familie von Mitteln nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und stellt daher entgegen § 2 Abs. 3 AufenthG seinen Lebensunterhalt nicht sicher. Das führt wegen der Regelanordnung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG dazu, dass dem Kläger ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden kann, ohne dass es der Prüfung bedarf, ob der Beklagte darüber hinaus die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen einer Entscheidung nach § 27 Abs. 3 AufenthG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenhalten könnte. Es bedarf auch keiner Vertiefung, ob der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis darüber hinaus Regelversagungsgründe nach § 5 Abs. 1 AufenthG wegen der illegalen Einreise des Klägers entgegenstehen und ob der Beklagte berechtigt wäre, die fehlende Durchführung des Visumverfahrens gemäß § 5 Abs. 2 AufenthG dem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenzuhalten.

Ein Abweichen von der Regelvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG lässt sich nämlich nicht rechtfertigen, da dies nur in Betracht käme, wenn gerade die Hilfebedürftigkeit des Klägers auf atypischen Umständen beruhen würde. Davon kann nicht die Rede sein. [...] Die Beachtung der Regelvoraussetzungen im Rahmen einer Aufenthaltserlaubnis für den Familiennachzug ist auch mit Art. 6 des Grundgesetzes vereinbar. Denn soweit wegen des Schutzes aus dieser Grundrechtsbestimmung ein Aufenthaltsrecht auf der Grundlage humanitärer Überlegungen in Betracht kommt, eröffnen die Bestimmungen des Kapitels 2 Abschnitt 5 des Gesetzes hinreichende Möglichkeiten, hieran anknüpfende Notlagen zu bewältigen und im Rahmen des § 5 Abs. 3 AufenthG auch ein flexibles Verwaltungsverhalten bezüglich der Gründe, die nach § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG der Erteilung eines Aufenthaltstitels regelmäßig entgegengehalten werden könne.

Der Kläger hat aber Anspruch darauf, dass der Beklagte auf der Grundlage der §§ 25 Abs. 5, 5 Abs. 3 AufenthG über das Begehren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erneut entscheidet. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger gegenüber dem Beklagten mit Schriftsatz vom 7. März 2006 beantragt hat, anstelle der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG lediglich eine solche auf der Grundlage des § 36 AufenthG zu erteilen. Das Gericht sieht keine Veranlassung, diese Formulierung dahin zu verstehen, dass der Kläger gegenüber dem Beklagten auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gesichtspunkten für den Fall verzichten würde, dass eine Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des Familiennachzugs nicht möglich sein sollte. Maßgeblich ist vielmehr das wahre Begehren des Klägers, aufgrund der von ihm geltend gemachten familiären Situation [auf] jedenfalls im Bundesgebiet verbleiben zu können und hieraus einen Anspruch auf einen legalen Aufenthalt abzuleiten. Dem entspricht es, dass der Kläger in der Klageschrift zur Begründung seines Antrags jedenfalls hilfsweise auf § 25 Abs. 5 AufenthG verwiesen hat. [...]

Im Sinne dieser Bestimmung ist dem nach §§ 14 Abs. 1 Nr. 2, 50 Abs. 1 und 58 Abs. 2 Nr. 1 Aufenthalt vollziehbar ausreisepflichtigen Kläger die Ausreise aus rechtlichen Gründen unmöglich und mit dem Wegfall dieses Abschiebungshindernisses ist auch in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Der Kläger beruft sich zu Recht auf den durch Art. 6 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes vermittelten Schutz der familiären Gemeinschaft insbesondere mit seinem Sohn.

Der Kläger hat im Rahmen des Klagevortrags zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine gelebte familiäre Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem minderjährigen Kind, wie sie von den Beteiligten übereinstimmend bestätigt wird, dem Schutz dieser Grundrechtsbestimmung unterliegt. Dabei ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hervorgehoben worden, dass das Grundrecht den Familienangehörigen nicht freistellt, ohne Rücksicht auf aufenthaltrechtliche Bestimmungen selbst darüber zu entscheiden, in welchem Staat die familiäre Gemeinschaft gelebt wird. Andererseits vermittelt Art. 6 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes dem Kläger Anspruch auf Beachtung des durch diese Norm begründeten Schutzes, in den der Beklagte nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingreifen darf. Je schutzwürdiger die aufenthaltsrechtliche Position der betroffenen Familienmitglieder ist, umso höhere Anforderungen sind an behördliche Maßnahmen zu stellen, die letztlich dazu führen, dass die familiäre Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nicht fortgesetzt werden kann.

Dabei hat der Kläger zu Recht darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht nunmehr in ständiger Rechtsprechung bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit der familiären Lebensgemeinschaft insbesondere auf die Bedürfnisse minderjähriger Familienmitglieder abstellt und deshalb aufenthaltsrechtliche Maßnahmen insbesondere am Maßstab des Kindeswohls orientiert. Insbesondere bei kleinen Kindern, wie dem Sohn des Klägers, ist zu beachten, dass diese Anspruch auf familiäre Gemeinschaft mit beiden Elternteilen haben und in aller Regel nicht in der Lage sind, die Trennung von einem Elternteil zu begreifen und auch eine vorübergehende Trennung rasch als endgültigen Verlust erfahren. Maßnahmen einer Behörde, die diese Folge haben und die ihre Grundlage letztlich allein im Ziel haben, die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen durchzusetzen, werden dem Schutzgehalt des Grundrechts aus Art. 6 Abs.1 und 2 des Grundgesetzes daher in aller Regel nicht gerecht, weil wegen der aufgezeigten Belastung des Kindeswohls die einwanderungspolitischen Belange regelmäßig nachrangig sind (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05).

Die an diesen Grundsätzen orientierte Abwägung, ob der Schutz des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes die Ausreise nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG unmöglich macht, fällt danach zu Gunsten des Klägers aus.

Für diese Entscheidung bedarf es keiner endgültigen Festlegung, ob sich der Kläger im Rahmen des Art. 6 des Grundgesetzes über die Lebensgemeinschaft mit seinem Sohn hinaus auch auf die tatsächlich gelebte familiäre Lebensbeziehung zur Mutter seines Sohnes berufen kann und wie weit in den familiären Schutzbereich die tatsächliche Einbeziehung des weiteren Kindes seiner Lebensgefährtin einzubeziehen ist. Schon auf der Grundlage der schutzwürdigen Beziehung zwischen dem Kläger und seinem Sohn ergibt sich, dass die Durchsetzung der aufenthaltsrechtlichen Regelbestimmungen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit mit dem Kindeswohl des Sohnes des Klägers unvereinbar wäre.

Dabei ist zunächst festzuhalten, dass sich der Sohn des Klägers derzeit erlaubt im Bundesgebiet aufhält und auch nicht absehbar ist, dass sein Aufenthaltsrecht durch den Beklagten ernsthaft in Frage gestellt wird. Grundlage des Aufenthaltsrecht ist § 33 des AufenthG, der berücksichtigt, dass der Lebensgefährtin des Klägers selbst eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG erteilt worden ist und ihr, nachdem die deutsche Staatsangehörigkeit ihres ersten Kindes auch vom Beklagten nicht mehr in Frage gestellt wird, nach bisheriger Erkenntnis auch dauerhaft einer solcher Anspruch auf Aufenthalt im Bundesgebiet zusteht. Auf der Grundlage der .gesetzlichen Regelung ermöglicht § 33 AufenthG auch für den Sohn des Klägers ungeachtet der sonstigen Regelvoraussetzungen in § 5 AufenthG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Von dieser Möglichkeit hat der Beklagte Gebrauch gemacht und dabei auch keine Veranlassung gesehen, von § 27 Abs. 3 AufenthG zu Lasten des Sohnes des Klägers Gebrauch zu machen.

Der Kläger weist deshalb zutreffend darauf hin, dass sowohl sein Sohn als auch dessen Mutter von der Entscheidung des Gesetzgebers begünstigt werden, dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen Deutschen ungeachtet der Möglichkeit, insbesondere den Lebensunterhalt aus eigener Kraft sicherzustellen, den Aufenthalt im Bundesgebiet zur Wahrnehmung der Personensorge für ein deutsches Kind zu erlauben. [...]

Unabhängig davon, ob der Kläger sich selbst auf die Rechte des deutschen Kindes seiner Lebensgefährtin nicht unmittelbar berufen kann, ist dabei in Bedacht zu nehmen, dass sowohl sein Sohn als auch dessen Mutter mit diesem deutschen Kind in einem von der deutschen Rechtsordnung geschützten Familienverbund leben und jede Einwirkung auf den Aufenthalt des Klägers sich auch zwangsläufig auf die tatsächliche Aufenthaltssituation dieses Verbundes auswirkt. Dabei ist zu beachten, dass die Verankerung dieses Verbundes in Deutschland allein wegen der Staatsangehörigkeit des deutschen Kindes besonders schutzwürdig ist.

Unter Beachtung des somit verfassungsrechtlich und gesetzlich verbürgten Schutzes, den damit auch das Kind des Klägers im Bundesgebiet genießt, bleibt es bei dem Grundsatz, dass allein die Durchsetzung aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen es nicht rechtfertigt, in Kauf zu nehmen, dass die Familieneinheit des deutschen Kindes der Lebensgefährtin des Klägers mit seiner Mutter tatsächlich nur in ... aufrechterhalten und nicht in Deutschland gelebt werden kann. Es bedarf deshalb keiner Vertiefung, ob die Auffassung des Beklagten zutrifft, die gesamte Familie könne ohne große Probleme wegen der ghanaischen Staatsangehörigkeit aller Familienmitglieder nach Ghana ausreisen und der Lebensunterhalt des deutschen Kindes sei dort hinreichend gesichert. Es bedarf auch keiner Stellungnahme, ob die Auffassung des Beklagten zutrifft, die faktische Trennung vom deutschen Vater des Kindes sei ohne weiteres hinnehmbar, obwohl dieser sowohl finanziell Verantwortung übernommen hat und auch telefonischen Kontakt zu seinem Kind hält. Jedenfalls ist im Ausgangspunkt wegen der deutschen Staatsangehörigkeit eines Kindes der Lebensgefährtin des Klägers zu beachten, dass bei Maßnahmen, die sich auf dessen Aufenthaltsrecht auswirken können, wie es die Beendigung des Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet ist, davon auszugehen ist, dass das deutsche Kind in der Bundesrepublik leben will. Dieser Wille ist von den staatlichen Stellen zu beachten, und zwar ohne dass es darauf ankäme, ob sich besondere Tatsachen feststellen lassen, die dem Kind eine Übersiedlung ins Ausland unzumutbar machen. Gegenüber diesem vom Beklagten zu respektierenden Wunsch des Aufenthalts im Bundesgebiet stellt sich jeder unmittelbare Zwang, zum Verlassen des Landes als ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes dar (vgl. etwa für Ehen von Deutschen mit Ausländern schon Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. Mai 1973 - 1 C 33.72 - BVerwGE 42, Seite 133), was zugunsten des Klägers ebenfalls bei der Kontrolle der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in sein Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG zu berücksichtigen ist.

Damit ist im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG dem Kläger das Verlassen des Landes aus rechtlichen Gründen unmöglich [ist], weil nicht wegen in seiner Person liegenden Gründen über einwanderungspolitische Belange hinaus Gefahren aus spezialpräventiven Gründen anzunehmen sind. [...]

Das gilt erst recht, da nicht erkennbar ist, dass der Kläger in zumutbarer Weise das aufgezeigte Abschiebungshindernis beseitigen könnte. Die Kammer hat insoweit erwogen, ob dem Kläger unter Einschluss einer Vorabzustimmung ein kurzfristiger Aufenthalt im Ausland zur Beseitigung des Verstoßes gegen die Visumsvorschritten zugemutet werden kann. Hierzu hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, er sei nicht bereit, zu Gunsten des Klägers eine Vorabzustimmung zuzusagen. Dann könnten wegen der mit der Prüfung eines Aufenthaltsrechts verbundenen Ungewissheiten insbesondere angesichts der vom Kläger nicht erfüllten Regelvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG die im Einreiseverstoß liegenden Hinderungsgründe offenbar nicht einer kurzen und mit dem Kindeswohl des Sohnes des Klägers gerade noch zu vereinbarenden Zeit beseitigt werden, so dass auf der Grundlage der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblichen Umstände auch nicht in absehbarer Zeit mit dem Wegfall des aufgezeigten Abschiebungshindernisses gerechnet werden kann und ersichtlich auch keine dem Kläger zumutbaren Anforderungen aufgezeigt werden können, das dargestellte Abschiebungshindernis zumindest vorübergehend zu beseitigen.

Ist damit der Beklagte berechtigt, dem Kläger auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, so ist andererseits festzuhalten, dass der Kläger insoweit nur Anspruch auf eine ermessensgerechte Entscheidung hat. Eine solche Ermessenausübung ist vom Beklagten in der Vergangenheit gerade deshalb nicht vorgenommen worden, weil er die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses im Sinne dieser Vorschrift verneint und sich deshalb mit der Frage, ob es im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zugelassen werden kann, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, nicht auseinandergesetzt hat. Dass dieses Ermessen auf die Verpflichtung des Beklagten reduziert wäre, dem Kläger die gewünschte Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, kann das Gericht nicht feststellen. Schon § 25 Abs. 5 AufenthG vermittelt keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sondern stellt die Entscheidung insoweit in das Ermessen des Beklagten. Selbst wenn man aber zu Gunsten des Klägers davon ausgehen sollte, dass die am Abschiebungshindernis orientierten Ermessenserwägungen insoweit dem Beklagten kaum Spielraum lassen, ist weiter zu beachten, dass der Beklagte von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für Aufenthaltstitel nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG nach Abs. 3 dieser Vorschrift lediglich absehen kann. In diesem Zusammenhang ist der Beklagte berechtigt, zu Lasten des Klägers sowohl die illegale Einreise als auch den illegalen Aufenthalt und auch den Umstand, dass der Kläger sich in bewusster Weise der ausländerbehördlichen Überwachung entzogen hat, zu seinen Lasten zu berücksichtigen und dies bei den Ermessenerwägungen im Rahmen des § 5 Abs. 3 AufenthG zu berücksichtigen. Gerade das nicht geringe Gewicht der vom Beklagten aufgezeigten ausländerrechtlichen Verstöße und die dadurch begründeten Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers auch im Blick auf die verlässliche Annahme, dass die derzeitige Familiengemeinschaft aufrechterhalten wird, rechtfertigen es jedenfalls im Augenblick, eine Ermessensbindung des Beklagten derart, dass die begehrte Aufenthaltserlaubnis erteilt werden müsste, auszuschließen. Der Kläger ist vielmehr darauf zu verweisen, eine diesbezügliche Entscheidung des Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einzuholen und jedenfalls bis zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis [darauf] hinzunehmen, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich im Rahmen des § 60a Abs. 2 AufenthG möglich ist.

Die Abschiebungsandrohung kann wegen der verfehlten Annahme, dem Kläger könne keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, gleichfalls keinen Bestand haben. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung dazu, ob dem Kläger eine angemessene Ausreisefrist eingeräumt worden ist, obwohl der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht hat, bei der Festsetzung der Ausreisefrist sei davon ausgegangen worden, nicht nur der Kläger, sondern alle Familienmitglieder sollten zur Wahrung der Familieneinheit das Bundesgebiet verlassen. [...]